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ALLRIS - Auszug

23.08.2012 - 3 Sicherheitsrecht; Verordnung über die Sperrzeit...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:              Berufsm. Stadtrat Haupt

 

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Beschluss

 

Der Feriensenat der Stadt Bamberg beschließt folgende

 

Verordnung

der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg in der Umgebung des Festgebiets für die Dauer der Sandkirchweih

 

Vom

 

Inhaltsübersicht

§ 1              Anderweitige Festsetzung der Sperrzeit

§ 2              Ordnungswidrigkeiten

§ 3              In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes – GastG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und § 1 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) vom 22. Juli 1986 (GVBl S. 295, BayRS 7130-1-W), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 103), folgende Verordnung:

 

              § 1 Abweichende Festsetzung der Sperrzeit

 

(1)      Während der Dauer der Sandkirchweih wird für alle in der Umgebung des

Sandkirchweihgebietes befindlichen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Gast- und Vergnügungsstätten der Beginn der Sperrzeit einheitlich auf 3.00 Uhr festgelegt.

 

(2)      Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist dem als Anlage 1 beigefügten

Lageplan zu entnehmen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung und wird bei der Stadt Bamberg zur allgemeinen Einsicht aufbewahrt. Die in Abs. 1 festgesetzte Sperrzeit gilt für alle Gast- und Vergnügungsstätten innerhalb der eingezeichneten Begrenzungslinie.

 

Die in § 1 der Verordnung über Ausnahmen von der Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg vom 02.05.2005 genannten Straßen und Plätze zählen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 GastG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder

fahrlässig als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.

 

(2)   Nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes handelt ordnungswidrig, wer als

Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen

 

(3)   Eine Ordnungswidrigkeit kann gem. § 28 Abs.3 GastG mit einer Geldbuße bis zu

fünftausend Euro geahndet werden.

 

              § 3 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft und gilt bis 29. August 2012.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage