24.10.2012 - 8 Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes Neufas...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Stadtrat der Stadt Bamberg
- Datum:
- Mi., 24.10.2012
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Vollsitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 31 Straßenverkehrsamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
II. Beschlussvorschlag:
1. Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.
2. Der Stadtrat beschließt folgende:
Verordnung
der Stadt Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen über den Verkehr mit Taxis in der Stadt Bamberg
(Taxitarifverordnung)
Vom
Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist in Verbindung mit § 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2012 (GVBl S. 413), folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Beförderungsentgelte
§ 4 Abweichende Fahrpreise
§ 5 Fahrpreisanzeiger
§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise
§ 7 Beförderungspflicht
§ 8 Zuwiderhandlungen
§ 9 In-Kraft-Treten
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxis gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz Bamberg.
(2) Der Pflichtfahrbereich im Sinne von §§ 22, 47 Abs. 4 PBefG umfasst das Gebiet der Stadt Bamberg und des Landkreises Bamberg.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielort ist der Ort, an welchem die eigentliche Beförderungsleistung endet.
(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
§ 3
Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus
a) dem Grundpreis von 2,90
b) dem Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Schalteinheit) von 3,10
c) dem Kilometerpreis
d) dem Zeitpreis (Wartezeitpreis) nach Abs. 3
e) den Zuschlägen nach Abs. 4.
Kilometerpreis und Zeitpreis (Wartezeitpreis) werden nach Schalteinheiten von je 0,20 berechnet.
(2) Der Kilometerpreis beträgt
für den ersten Kilometer ( 0,20 je 100,0 m) 2,00
ab dem zweiten Kilometer ( 0,20 je 111,1 m) 1,80
ab dem siebten Kilometer ( 0,20 je 125,0m) 1,60
Die Anfahrt zum Fahrgast innerhalb der Stadt Bamberg ist frei. Für Anfahrten zum Fahrgast außerhalb des Stadtgebietes Bamberg, die nicht in das Stadtgebiet Bamberg zurückführen, gelten die genannten Entgelte ebenso. Die Anfahrtskilometer werden ab der dem Zielort nächstgelegenen Ortstafel (Zeichen 311 gem. § 42 Abs. 3 StVO) gezählt.
(3) Der Zeitpreis (Wartezeitpreis) beträgt pro Stunde 25,-- (0,20 je 28,8 s). Er wird bei jedem Halten und jeder Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (Wartezeitpreis pro Stunde : Kilometerpreis) fällig, wenn dies nach dem Einsteigen des Fahrgastes auf dessen Veranlassung oder aus verkehrlichen Gründen erforderlich wird
Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt:
für den ersten Kilometer 12,5 km/h
ab dem zweiten Kilometer 13,8 km/h
ab dem siebten Kilometer 15,6 km/h
Wird ein Taxi bestellt, so wird für eine Wartezeit von 4 Minuten kein Entgelt berechnet. Für jede weitere angefangene Minute Wartezeit, die aus vom Fahrpersonal nicht zu vertretenden Gründen entsteht, wird ein Entgelt nach Abs. 3 Satz 1 erhoben. Wartezeit im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der Zeitraum, der zwischen dem Einschalten des Fahrpreisanzeigers und dem Einsteigen des Fahrgastes liegt. Der Fahrpreisanzeiger ist unmittelbar nach Eintreffen (Fahrzeugstillstand) am vereinbarten Ort falls ein bestimmter Abholzeitpunkt vereinbart wurde, jedoch erst nach Erreichen dieses Zeitpunktes einzuschalten. Das Fahrpersonal hat sich unverzüglich nach dem Einschalten des Fahrpreisanzeigers beim Besteller zu melden.
(4) Es können folgende Zuschläge erhoben werden:
a) Gepäck
üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 0,50
üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck frei
sowie Kinderwagen, Rollstühle, Gehhilfen frei
b) Tiere
jedes frei transportierte Tier 0,50
jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50
Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige und andere
Hilflose unentbehrlich sind frei
c) Beförderung durch bestelltes Kombifahrzeug 3,00
Es fallen dann keine weiteren Gebühren für Gepäck an.
d) Beförderung durch bestelltes Großraumfahrzeug
(bis zu sechs Personen) 5,00
(bis zu acht Personen) 8,00
Es fallen dann keine weiteren Gebühren für Gepäck an
e) Für die Nutzung eines mit einem Rollstuhl befahrbaren Fahrzeugs
durch einen Fahrgast, der auf die Beförderung in einem derartigen
Fahrzeug angewiesen ist. 10,00
(5) Die Zuschläge sind vor Fahrbeginn bzw. innerhalb der ersten Fortschaltstrecke (100 m) einzugeben. Die Summe der Zuschläge darf 10,00 nicht überschreiten.
(6) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(7) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.
(8) Wird in der anfahrtsfreien Zone ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten von pauschal 7,00 zu entrichten.
§ 4
Abweichende Fahrpreise
(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung der Stadt Bamberg zulässig.
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Bei Auftragsfahrten kann das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Auftraggeber frei vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. Wenn die Auftragsfahrt eine Nebenleistung einschließt, ist neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Nebenleistung frei zu vereinbaren.
§ 5
Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.
(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,20 pro 30 Sekunden zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind vor Aufnahme eines neuen Fahrgastes zu beseitigen.
(5) Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von 14 Tagen nach In-Kraft-Treten der Taxitarifverordnung auf die neuen Entgelte umzustellen.
§ 6
Abrechnung und Zahlungsweise
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von 50,00 wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer des Taxis sowie des Namens und der Betriebsadresse des Unternehmens mit Datum und Unterschrift auszustellen.
§ 7
Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.
§ 8
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 geahndet werden.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen über den Verkehr mit Taxis in der Stadt Bamberg (Taxitarifverordnung) vom 27.11.2008 außer Kraft.