02.12.2009 - 7 Vollzug der Verwaltungshaushalte der von der St...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Finanzsenat
- Datum:
- Mi., 02.12.2009
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:
1. Um einen reibungslosen Vollzug der Haushaltspläne der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen Verwaltungshaushalte für das Haushaltsjahr 2010 zu gewährleisten und gegen Ausgabenmehrungen und Einnahmeminderungen bei den Erträgen gesichert zu sein, werden die Haushaltsansätze,
a) die als Ausgaben für einmalige Bedürfnisse in den Verwaltungshaushalten der einzelnen Stiftungen ausgewiesen und in der Erläuterungsspalte mit EA gekennzeichnet sind und
b) die als übertragbare Ausgaben gemäß § 19 Abs. 1 KommHV in den Verwaltungshaushalten der einzelnen Stiftungen ausgewiesen und in der Erläuterungsspalte mit ÜB gekennzeichnet sind,
gesperrt bis zur
öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung.
2. Ausgenommen von der Sperre nach Nr. 1 sind
a) die Haushaltsansätze der Haushaltsstellen, bei denen Zahlungen auf Grund gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind; die Mittelfreigabe erfolgt sofort;
b) die Haushaltsansätze der Haushaltsstellen
aa) 93161.5030 Einmalige Instandhaltung der Mietwohn-
gebäude: Freigabe 100 %
bb) 9325.5031 Instandsetzung an stiftischen Gebäuden und in
der Kirche: Freigabe 50 %
cc) 9386.7180 Förderung alter und kranker Personen sowie
Jugendlicher: Freigabe 100 %
dd) 9416.7181 Zuschuss für Wohltätigkeitszwecke: Freigabe 100 %
ee) 9416.7182 Zuschuss für Wohltätigkeitszwecke
(Verzehrgeld Handwerksburschen): Freigabe 100 %
ff) 9436.7180 Förderung Bedürftiger: Freigabe 100 %
3. Wenn sich die Einnahmen im Laufe des Haushaltsjahres entsprechend den Haushalts-ansätzen entwickeln und die laufenden Ausgaben nicht steigen, so kann das Finanzreferat mit Zustimmung des Finanzsenates gesperrte Mittel früher freigeben.