26.03.2014 - 8 Modifizierung des Auswahlverfahrens für die Ein...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Stadtrat der Stadt Bamberg
- Datum:
- Mi., 26.03.2014
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 14:30
- Anlass:
- Vollsitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 11 Personal- und Organisationsamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund von Art. 22 Abs. 8 Satz 8 des Bayerischen Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der jeweils gültigen Fassung folgende
Satzung zur Regelung des ergänzenden Auswahlverfahrens der Stadt Bamberg für die Einstellung von Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern (Auswahlverfahrenssatzung – AuswVS)
Vom
§ 1 Ergänzendes Auswahlverfahren
Bei Regelbewerberinnen und Regelbewerbern für den Vorbereitungsdienst für die zweite und dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird das Vorliegen der persönlichen Eignung durch ein ergänzendes Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 LlbG festgestellt.
§ 2 Kommissionsmitglieder
Abweichend von Art. 22 Abs. 8 Satz 4 LlbG können als Kommissionsmitglieder auch Mitglieder des Personalrats sowie der Gleichstellungsstelle tätig werden, die nicht mindestens dem von den Bewerberinnen und Bewerbern angestrebten Eingangsamt angehören oder nicht über eine dem angestrebten Eingangsamt entsprechende Qualifikation verfügen, soweit mindestens die Hälfte der Kommissionsmitglieder über eine dem angestrebten Eingangsamt entsprechende Qualifikation verfügt.
§ 3 Anforderungsprofil
Das zu prüfende Anforderungsprofil wird durch den Oberbürgermeister festgelegt.
§ 4 Bewertung des Ergebnisses
(1) 1Abweichend von Art. 22 Abs. 8 Satz 6 LlbG wird das Ergebnis des ergänzenden Auswahlverfahrens der Stadt bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Note bewertet. 2Dabei wird die gleiche Notenskala verwendet wie bei dem vom Landespersonalausschuss durchgeführten Teil des besonderen Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 7 LlbG. 3Zur Differenzierung können halbe Notenstufen vergeben werden.
(2) Das ergänzende Auswahlverfahren ist dann erfolgreich abgeschlossen, wenn die Endnote nicht schlechter als 4,0 ist und die Bewerberin oder der Bewerber an allen Verfahrensbestandteilen teilgenommen hat.
(3) 1Die Note aus dem Verfahren des Landespersonalausschusses und die Note des ergänzenden Verfahrens der Stadt werden gleich gewichtet. 2Das Gesamtergebnis wird schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Einstellungsrangfolge
Die Einstellung der Regelbewerberinnen und Regelbewerber erfolgt in der Rangfolge, die sich aus der Gesamtnote nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ergibt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 18. April 2014 in Kraft.