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Inhalt
ALLRIS - Auszug

03.04.2014 - 3 Gesamtkonzept Offene Jugendarbeit; 1.) § 4 (c) ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beschluss

 

1.              Der Sitzungsvortrag sowie der persönliche Bericht des Trägervertreters iSo gGmbH haben zur Kenntnis gedient.

 

2.              Der JHA spricht sich für eine Fortsetzung des Vertrages aus. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zur Verlängerung des Vertrages mit iSo gGmbH zur Durchführung des Gesamtkonzeptes Offene Jugendarbeit in die Wege zu leiten.

 

3.              Die Verwaltung wird beaufragt, die Integration von StreetWork Bamberg in das Gesamtkonzept Offene Jugendarbeit oder die Weiterbeschäftigung bei der Stadt Bamberg zu prüfen. Über beide Varianten ist im Jugendhilfeausschuss zu berichten.

 

4.              Dem Stadtrat wird empfohlen:

 

              4.1              sein vertraglich geregeltes Kündigungsrecht nicht wahrzunehmen,

 

              4.2              die „Satzung für die Benutzung der Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (Jugendeinrichtungssatzung – JES)“ zu erlassen.

 

 

 

Satzung

für die Benutzung der Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit

(Jugendeinrichtungssatzung – JES)

(im Rahmen des Gesamtkonzeptes Offene Jugendarbeit)

 

 

Vom

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1              Anwendungsbereich

§ 2              Widmung, Zweck

§ 3              Öffnungszeiten

§ 4              Partizipationsmöglichkeiten

§ 5              Aufsichtspflicht

§ 6              Verhalten und Regeln

§ 7              Haftung der Stadt Bamberg

§ 8              Ausschluss

§ 9              Ansteckende Erkrankungen

§ 10              In-Kraft-Treten

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.04.2001 (GVBl S. 140), folgende Satzung:

 

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

              Diese Satzung gilt für die Benutzung folgender von der Stadt Bamberg unterhält im Rahmen des Gesamtkonzeptes Offene Kinder- und Jugendarbeit folgende unterhaltener öffentlicher Einrichtungen:

a)      Jugendzentrum (JuZ), Margaretendamm 12 a, 96052 Bamberg

b)     Jugendtreff Ost (JO), Ohmstr. 10 a, 96052 Bamberg

c)      Jugendtreff superGAU, Gaustadter Hauptstr. 44, 96049 Bamberg

d)     Jugendtreff Gartenstadt (Gas), Hauptsmoorstraße 54, 96052 Bamberg

e)      Jugendraum im Bürgerhaus (JiB), Rosmarinweg 1, 96050 Bamberg

 

 

 

§ 2

Widmung, Zweck

 

(1)               (1)              Die in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen sind Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Diese nachfolgend als Jugendeinrichtungen bezeichneten Einrichtungen undstellen Räume für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien für die Freizeitgestaltung, für außerschulische Bildungsarbeit und die Fähigkeit zur demokratischen Mitbestimmung, sowie die Eltern- und Familienbildung zur Verfügung und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

 

(2)   Zur Erfüllung der Aufgaben der Offenen Kinder- und Jugendarbeit finden die grundlegenden Arbeitsprinzipien und Ziele im Sinne der Standards der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Bayern in Einrichtungen mit hauptberuflichem pädagogischen Fachpersonal, BJR 2008, Berücksichtigung. Dies sind insbesondere: Offenheit, Freiwilligkeit, Niederschwelligkeit, Bedürfnis- und Interessensorientierung, Partizipation, Parteilichkeit und Toleranz als pädagogische Grundhaltung, Prävention, Geschlechtsspezifische reflektierte Arbeit, Inklusion, Anwaltschaft für Kinder und Jugendliche, Empowerment und Persönlichkeitsentwicklung, soziale Kompetenz und Bildung sowie Beteiligung sowie gesellschaftliches Engagement. (BJR: Standards der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Bayern in Einrichtungen mit hauptberuflichen pädagogischen Fachpersonal, 20

 

(3)

Zielgruppen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind Kinder, Jugendliche und junge Menschen bis 27 Jahre, die in der Stadt Bamberg wohnen, arbeiten oder sich in Ausbildung befinden. Den Angelehnt an den § 11 SGB VIII sind den Zielgruppen werden die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote im Sinne von § 11 SGB VIII zur Verfügung zu gestellten.

Die Einrichtungen sind Orte an denen sich die Jugendlichen mit einbringen und deren inhaltliche Ausrichtung sie mit gestalten können.

Das Spektrum umfasst insbesondere folgende Angebote:

 

a)      Offener Treff

b)     Jugendkulturelle Veranstaltungen und Projekte

c)      Angebote der außerschulischen Bildungsarbeit

d)     Interkulturelle Angebote

e)      Gruppenspezifische Angebote

f)       Präventive Angebote

g)     Individuelle pädagogische Beratung und Unterstützung

h)     Angebote der beruflichen Orientierung

i)       Bewegungs- und erlebnisorientierte Angebote

 

(4)         Nachrangig im Verhältnis zur Nutzung für die Offene Jugendarbeit der Stadt Bamberg und soweit diese Nutzung und der Betrieb der Einrichtung nicht gestört wird, dürfen Räume folgenden Dritten für folgende Nutzungen überlassen werden:

 

-          Personen, Vereine, Verbände oder Initiativen, die im Bereich der Jugendarbeit engagiert sind, für deren Angebote und Veranstaltungen im Zusammenhang mit Kinder- oder Jugendarbeit.

-          Personen, Vereine, Verbände oder Initiativen für generationenübergreifende Arbeit, die sich an Kinder und Jugendliche richtet.

-          Familien für Kinder- und Jugendfeiern.

 

Eine Überlassung erfolgt im Wege gesonderter Nutzungsvereinbarungen zu dem dort festgesetzten Entgelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.

Dritte, die die Einrichtung mittels Nutzungsvereinbarung nutzen dürfen, müssen sicherstellen, dass im Rahmen ihrer Nutzung die §§ 2 Abs. 5, 4, 5 und 8 dieser Satzung eingehalten werden.

 

(5)   (Die Nutzung für Jede parteipolitische Betätigung Zwecke ist in den Jugendeinrichtungen untersagtausgeschlossen.

 

 

 

§ 3

Nutzung durch externe GruppenÖffnungszeiten

 

 

Die jeweiligen Öffnungszeiten werden von der Stadt Bamberg festgesetzt sowie im RathausJournal veröffentlicht und in den Einrichtungen ausgehängt.

 

(3)              Die Überlassung der von der Stadt Bamberg mietfrei zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten an Dritte erfolgt über Nutzungsverträge und darf nicht zur kommerziellen Gewinnerzielung dienen. Erlaubter Personenkreis sind Personen, Vereine oder Verbände, die im Bereich der Jugendarbeit engagiert sind. Die Überlassung kann auch an Familien für Kinder- und Jugendfeiern erfolgen, wenn die Einhaltung der Hausordnung gewährleistet ist, eine Vergütung geleistet wird und sie keine Beeinträchtigung des Regelbetriebs nach sich zieht. Eine Nutzungsentgelttabelle wird mit dem Jugendamt abgestimmt.

 

Längerfristige Vermietungen (mehr als ein Monat) sind nur an Dritte im unter oben definierten Sinn möglich und durch die Stadt genehmigungspflichtig. Über die Genehmigung entscheidet das Amt für Gebäudewirtschaft im Benehmen mit dem Jugendamt der Stadt.

 

(4)              Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit besteht nicht. Die Entscheidung bzgl. Nutzergruppen trifft die Gesamtleitung der Offenen Jugendarbeit in Abstimmung mit dem Stadtjugendamt Bamberg. Die ergänzenden Regelungen des Vertrages zur Offenen Jugendarbeit zwischen der Stadt Bamberg und der iSo gGmbH vom 22.03.2011 sind zu berücksichtigen.

 

§ 44

Partizipationsmöglichkeiten

 

(1)              Die NutzerZielgruppen können bei der Gestaltung des von den Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit angebotenen Programms mitwirken, das heißt Vorschläge unterbreiten und beraten, die im Rahmen des zur Verfügung stehende Budgets und des Gesamtkonzeptes umsetzbar sind.

 

(2)              Der Stadtjugendring Bamberg kann Vorschläge unterbreiten.

 

 

§ 5

Aufsichtspflicht

 

(1) Der Besuch der Einrichtung entbindet die Personensorgeberechtigten nicht von ihrer Aufsichtspflicht.

 

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Minderjährige unter 8 Jahren sich in der Einrichtung nur in Begleitung eines Aufsicht führenden Erwachsenen aufhalten.

 

 

§ 6

Verhalten und Regeln

 

(1)              Alle Nutzerinnen und Nutzer haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt, behindert, belästigt oder diskriminiert wird. Diskriminierungen sind solche im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (AGG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

(2)              Die Einrichtungen und die Ausstattung sind pfleglich zu behandeln. Die Nutzerinnen und Nutzer haften für alle Schäden, die sie bei der Benutzung der Jugendeinrichtungen verursachen oder Dritten zufügen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(3)              Das Mitbringen und der Ausschank bzw. die Ausgabe von Alkohol, Drogen und Waffen in die Einrichtungen der Ooffenen Jugendarbeit ist verboten. Ebenso ist der Aufenthalt in den Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit unter dem Einfluss von Suchtmitteln untersagt.

Die Leitung der Einrichtung kann bei Sonderveranstaltungen ausnahmsweise einen Bierausschank zulassen, wenn sichergestellt ist, dass dabei die Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden.

 

j)       (4)              Das Rauchen verbot in Kinder- und Jugendeinrichtungen ist verboten

 

k)     Jede parteipolitische Betätigung ist in den Jugendeinrichtungen untersagt.

(3)    

l)       Jede Verbreitung extremistischen, pornografischen, gegen die guten Sitten verstoßenden, Gewalt verherrlichenden, diskriminierenden oder jugendgefährdenden Gedankenguts oder Materials ist verboten. Dies gilt insbesondere für Gedankengut oder Material von extremistischen oder extremistisch beeinflussten oder verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgenden Organisationen.

(6)              Bierausschank ist bei Sonderveranstaltungen unter Beachtung der Jugendschutzbestimmungen möglich.

 

(7)              Offene Veranstaltungen sind max. bis 24.00 Uhr möglich.

 

(8)              Jede Besucherin und jeder Besucher (einschließlich Nutzerinnen und Nutzer) der Jugendeinrichtung muss sich auf Verlangen des Aufsichtspersonals ausweisen.

 

(9) Im Übrigen ist die Hausordnung, die in den jeweiligen Einrichtungen aushängt, einzuhalten.

 

(10) Die mit der Umsetzung des „Gesamtkonzeptes Offene Jugendarbeit“ beauftragten Mitarbeiter/innen des Trägers iSo GmbH sorgen für die Einhaltung dieser Satzung. Sie haben das Hausrecht inne und sind berechtigt, entsprechende Anordnungen zu erteilen. Entsprechendes gilt für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadt Bamberg. Den Anordnungen ist Folge zu leisten.

Im übrigen ist die Hausordnung, die in den jeweiligen Einrichtungen aushängt einzuhalten.

 

 

§ 7

Haftung der Stadt Bamberg

 

(4)   Wird durch Ref. 1, Rechtsabteilung erarbeitet.

(5)   Die Stadt Bamberg haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung entstehen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

(6)   Unbeschadet Absatz 1 haftet die Stadt Bamberg für Schäden, die sich aus der Benutzung der Einrichtung ergeben, nur für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten ihrer Beauftragten. Insbesondere wird für Schäden, die durch das Verhalten von Dritten (z.B. anderen Nutzern und Nutzerinnen) verursacht werden, keine Haftung übernommen.

 

 

§ 8

Ausschluss

 

(1)              Unbeschadet der Ausübung des Hausrechts können Personen von dem Betreten der Jugendeinrichtungen vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden.

 

(2)              Ausgeschlossen werden können Personen,

 

1.              die dieser Satzung oder der jeweils geltenden Hausordnung zuwiderhandeln oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen Anordnung gröblich oder wiederholt zuwidergehandelt haben,

 

2.              die sich Tätlichkeiten, Bedrohungen oder Beleidigungen gegenüber den Mitarbeitern oder Mitarbeiter/innen oder Nutzerinnen und Nutzern schuldig gemacht haben,

 

3.              die sich im Bereich der Jugendeinrichtungen einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit schuldig machen bzw. eine Gefahr für die Besucherinnen und Besucher der Jugendendeinrichtungen darstellen.

 

 

§ 9

Ansteckende Erkrankungen

 

Während der Dauer einer ansteckenden Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dürfen die Einrichtungen vom Erkrankten nicht betreten werden.

Bei begründetem Verdacht kann die Stadt Bamberg oder der von ihr beauftragte Träger verlangen, dass Gesundung bzw. Gesundheit durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

 

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1)              Diese Satzung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die städtischen Jugendeinrichtungen der Offenen Jugendarbeit (Jugendzentrum am Margaretendamm - Jugendtreff Ohmstraße) vom 08.11.2002 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis: Einstimmig:             

 

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Anlagen zur Vorlage