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ALLRIS - Auszug

03.04.2014 - 8 Satzungsänderung für das Stadtjugendamt ab 01.0...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss

 

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem vorliegenden Entwurf der Satzung zu und empfiehlt dem Stadtrat die Satzung für das Jugendamt der Stadt Bamberg zu erlassen.

 

 

Satzung

für das Jugendamt der Stadt Bamberg

 

Vom

 

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-a), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2007 (GVBl S. 634), in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl S. 958), folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

 

 

 

§ 1

Bezeichnung, Aufgaben und Gliederung des Jugendamtes

 

(1)              Das Jugendamt führt die Bezeichnung Stadtjugendamt Bamberg.

 

(2)      Dem Jugendamt obliegen

 

  1. die ihm nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) – Teil 7 - zugewiesenen Aufgaben,

 

  1. die ihm nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere des

-          Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG),

-          Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG),

-          Bürgerlichen Gesetzbuches (Familienrecht),

-          Familiengerichtsgesetzes (FamFG),

-          Adoptionsvermittlungsgesetzes,

-          Gesetzes zur vertraulichen Geburt (ab 01.05.2014),

-          Jugendschutzgesetzes,

-          Primärprävention Sucht,

-          Jugendarbeitsschutzgesetzes,

-          Jugendgerichtsgesetzes,

-          Tagesstättenausbaugesetzes (TAG),

-          Gesetzes zur Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz, KiFöG),

-          Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (BayKiBiG),

-          Unterhaltsvorschussgesetzes,

-          Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts,

 

3.                            der Vollzug

- des Betreuungsgesetzes für Erwachsene und des Betreuungsbehördengesetzes,

 

-          des Gesetzes zur Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörden (zum 01.07.2014),

 

 

4.              Handlungserfordernisse aus dem SGB IX,

 

5.              die Prävention zur Verhinderung von Obdachlosigkeit.

 

(3)              Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII).

 

 

 

 

§ 2

Verwaltung des Jugendamtes

 

(1)              Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine Dienststelle der Stadtverwaltung Bamberg.

 

(2)              Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamtes werden im Auftrag des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin von dem dafür bestellten Leiter bzw. der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes (Jugendamtsleiter bzw. Jugendamtsleiterin) geführt.

 

(3)              Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung des Jugendamtes gehören alle Verwaltungsgeschäfte, die regelmäßig oder wiederholt anfallen und nach vorgegebenen Regelungen und Grundsätzen zu behandeln sind, sofern ihnen nicht aufgrund ihrer politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

(4)              Die Verwaltung des Jugendamtes unterstützt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses bei der Vorbereitung der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses und bei der Fertigung der Sitzungsniederschriften.

 

 

§ 3

Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

 

(1)              Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 11 beratende Mitglieder an. Die Zahl der beratenden Mitglieder vermindert sich um die Zahl eins, wenn der oder die Vorsitzende des Stadtjugendringes dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigtes Mitglied angehört.

 

(2)              Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind:

 

  1. der oder die Vorsitzende (Art. 17 Abs. 3 S.1 AGSG),

 

  1. acht Mitglieder des Stadtrates (§ 71 Abs. 1 Nr. 1,1. Alternative SGB VIII),

 

  1. sechs auf Vorschlag der im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).

 

(3)              Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss die in Art. 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 AGSG genannten Mitglieder an und zwar

 

  1. der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes,

 

  1. ein Mitglied, das als Jugend- oder Familien oder Vormundschaftsrichter bzw. richterin tätig ist,

 

  1. ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,

 

  1. ein Bediensteter der Agentur für Arbeit Bamberg,

 

  1. eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinn des § 28 SGB VIII tätig ist,

 

  1. die für den Jugendamtsbezirk zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte,

 

  1. ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin,

 

  1. der bzw. die Vorsitzende des Stadtjugendrings oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person, sofern der oder die Vorsitzende des Stadtjugendrings dem Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,

 

9.              sowie nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 9 AGSG je ein Vertreter oder eine Vertreterin der

 

-          Katholischen Kirche,

 

-          EvangelischLutherischen Kirche und

 

-          Israelitischen Kultusgemeinde Bamberg.

 

 

§ 4

Wahl und Bestellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

 

(1)              Die dem Stadtrat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden durch Beschluss des Stadtrates bestellt. Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder werden nach Art. 51 Abs. 3 GO gewählt. Abweichend von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GO erfolgt die Wahl in offener Abstimmung (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 AGSG).

 

(2)              Vorschläge für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung werden von den im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen abgegeben. Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung können nur durch die im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere die Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände, abgegeben werden. Bei den Wahlvorschlägen und dem Wahlgang soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AGSG).

 

(3)              Für stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder (Art. 18 Abs. 3 AGSG, Art. 19 Abs. 4 AGSG) gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

(4)              Die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (Art. 19 Abs. 1 AGSG) und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden durch Beschluss des Stadtrates bestellt.

 

 

§ 5

Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

 

(1)              Der Jugendhilfeausschuss beschließt über Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse.

 

(2)              Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Stadtrates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er soll ferner Stellung nehmen vor Entscheidungen des Stadtrates und anderer beschließender Ausschüsse, die für die Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien und/oder für die Schaffung und Erhaltung einer kinder und familienfreundlichen Umwelt von Bedeutung sind. Vor der Berufung des Jugendamtsleiters bzw. der Jugendamtsleiterin ist der Jugendhilfeausschuss zu hören.

 

(3)              Der Jugendhilfeausschuss hat das Recht, an den Stadtrat Anträge zu stellen (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII).

 

(4)              Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

 

  1. Entwicklung von Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe im Stadtgebiet und für die Vernetzung und koordinierte Zusammenarbeit der bestehenden Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen,

 

  1. Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Entwicklung von Problemlösungen,

 

  1. Entwicklung von Konzepten zur Erhaltung oder Schaffung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie für eine kinder und familienfreundliche Umwelt,

 

  1. Entwicklung und laufende Fortschreibung der örtlichen Jugendhilfeplanung; Vorbereitung der Beschlussfassung über die örtliche Jugendhilfeplanung durch den Stadtrat,

 

  1. Vorberatung des Abschnitts "Jugendhilfe" des Haushaltsplans,

 

  1. Förderung der Träger der freien Jugendhilfe; der Jugendhilfeausschuss kann hierfür Fördergrundsätze oder richtlinien beschließen,

 

  1. Beschlussfassung über die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Stadtgebiet nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 AGSG, der Jugendhilfeausschuss kann hierfür Anerkennungsgrundsätze oder richtlinien beschließen,

 

  1. Jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit des Jugendamtes an den Stadtrat,

 

  1. Erlass einer Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss.

 

 

§ 6

Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit

 

(1)              Den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss führt der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin; er bzw. sie bestimmt ein Mitglied des Stadtrates, das im Verhinderungsfall die Vertretung übernimmt. Abweichend von Satz 1 kann der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ein Mitglied des Stadtrates zum bzw. zur Vorsitzenden bestimmen; gleichzeitig bestimmt er bzw. sie ein Mitglied des Stadtrates für die Stellvertretung.

 

(2)              Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen. In der Regel soll er mindestens viermal im Jahr einberufen werden.

 

(3)              Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und des Beratungsgegenstands bei dem bzw. der Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses oder bei der Verwaltung des Jugendamtes beantragt. Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.

 

(4)              Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

 

(5)              Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Aufträge nicht gebunden (Art. 20 Satz 2 AGSG).

 

(6)              Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen (§ 71 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

 

(7)              Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses.

 

 

§ 7

Form der Beschlussfassung

 

Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

 

§ 8

Unterausschüsse

 

(1)              Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse vorberatende Unterausschüsse bilden. Die Arbeitsaufträge legt der Jugendhilfeausschuss fest.

 

(2)              Den Vorsitz eines vorberatenden Unterausschusses soll ein stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses führen. Bei Bedarf sollen weitere Fachleute zu den Sitzungen des Unterausschusses hinzugezogen werden.

 

(3) Die vorberatenden Unterausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

 

§ 9

Aufwandsentschädigung

 

(1)              Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, die dem Jugendhilfeausschuss aufgrund ihres Amtes angehören, bemisst sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Art. 21 Abs. 3 AGSG).

 

(2)              Die übrigen Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Stadtratsmitglieder.

 

(3)              Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend, wenn sie im Vertretungsfall an Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teilnehmen.

 

(4)              Eine Aufwandsentschädigung erhalten auch die Mitglieder der vorberatenden Unterausschüsse für jede Sitzung des Unterausschusses, an der sie teilnehmen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

 

 

§ 10

Jugendhilfeplanung

 

(1)              Die Entscheidung über die örtliche Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII obliegt dem Stadtrat. Zur Vorbereitung dieser Beschlussfassung hat der Jugendhilfeausschuss

 

  1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe im Stadtgebiet festzustellen,

 

  1. den Bedarf an Einrichtungen und Diensten unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personen-sorgeberechtigten im Stadtgebiet für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln,

 

  1. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen und Prioritäten für die Verwirklichung zu entwickeln.

 

Der Jugendhilfeausschuss bedient sich dabei in der Regel der Hilfe eines vorberatenden Unterausschusses und wird von der Verwaltung des Jugendamtes unterstützt; er arbeitet mit den im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen.

 

(2)              An der Jugendhilfeplanung sind die im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und ihre Zusammenschlüsse, auch wenn sie nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, in allen Phasen der Planung zu beteiligen. Von einer Beteiligung einzelner Träger kann abgesehen werden, wenn deren Interessen erkennbar nicht betroffen sind oder von einem Verband, dem der Träger angehört, mitvertreten werden. Die Beteiligung beginnt spätestens mit der Erörterung der Ziele und Inhalte der Planung sowie des Planungsverfahrens. Die in Satz 1 genannten Träger sollen regelmäßig über den Fortschritt der Planung und die jeweilige Beschlusslage unterrichtet werden. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an wichtigen Erörterungen des Jugendhilfeausschusses und gegebenenfalls eines vorberatenden Unterausschusses teilzunehmen.

 

(3)              Im Stadtgebiet wirkende, nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können an der Planung beteiligt werden. Über eine Beteiligung und deren Form und Umfang entscheidet der Jugendhilfeausschuss.

 

 

§ 11

In-Kraft-Treten

 

(1)              Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft.

 

(2)              Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Bamberg vom 05.05.2008 (Rathausjournal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 22.05.2008 Nr. 11) außer Kraft.

 

 

Bamberg,

Stadt Bamberg

 

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Abstimmungsergebnis: Einstimmig             

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Anlagen zur Vorlage