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ALLRIS - Auszug

07.05.2014 - 3 Neufasung der Satzung der Stadt Bamberg zur Reg...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Vortrag:              Oberbürgermeister Starke

 

Stadtratsmitglied Laaser stellt für die GAL-Stadtratsfraktion folgenden Antrag:

 

"§ 2 Abs. 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"Jedes Stadtratsmitglied erhält monatlich als Aufwandsentschädigung ein Zwanzigstel des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 4 der Bundesbesoldungsgruppe B"'

 

Abstimmungsergebnis:

JA-Stimmen:         8

Nein-Stimmen:     37

 

Der Antrag ist damit abgelehnt.

 

 

 

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Beschluss

 

 

              Der Stadtrat beschließt folgende

 

 

Satzung

der Stadt Bamberg zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

(Ortssatzung)

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23, 32, 33, 34, 35, 40 und 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), folgende Satzung:

 

 

§ 1

Der Stadtrat

 

(1)              Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 44 ehrenamtlichen Mitgliedern einschließlich des/der weiteren Bürgermeister/s;

 

(2)              Der Stadtrat wählt berufsmäßige Stadtratsmitglieder und legt deren Geschäftsbereiche fest.

 

 

 

§ 2

Senate und Ausschüsse

 

(1)              Der Stadtrat bildet für bestimmte Arbeitsgebiete beschließende Ausschüsse (Senate).

 

(2)              Die Senate beraten in ihrem Arbeitsgebiet auch die Gegenstände vor, über welche die Vollsitzung des Stadtrates zu entscheiden hat (Art. 32 Abs. 2 und 3 GO).

 

(3)              Es werden folgende Senate gebildet:

 

1.              Senat für personelle Angelegenheiten

(„Personalsenat")

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

2.              Senat für Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Werksenat für den Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg

(„Bau- und Werksenat")

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

3.              Senat für Finanzen, Wirtschaft, Stiftungen, Vergaben und städtische Beteiligungen

(„Finanzsenat")

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

4.              Senat für Aufgaben der Stadt Bamberg im Zusammenhang mit der Konversion des US-Truppenstandortes in der Stadt Bamberg

(„Konversionssenat")

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

5.              Senat für Umwelt, Klimaschutz und Verkehr

(„Umweltsenat")

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

6.              Senat für Bildung, Kultur und Sport

(„Kultursenat")

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

7.              Senat für Soziales, Familie, Senioren und Integration

(„Familiensenat")

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

8.              Feriensenat

(„Feriensenat")

Zusammensetzung: Vorsitzende/r und 12 Stadtratsmitglieder

 

(4)              Das Aufgabengebiet der Senate im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäfts­ordnung (§ 11 Abs. 3), soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

 

§ 3

Die Stadtratsmitglieder

 

(1)              Die Stadtratsmitglieder wirken mit bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. Einzelnen Mitgliedern können besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (§ 2 Ziff. 4 und § 6 Abs. 5) übertragen werden.

 

(2)              Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:

 

a)              Jedes Stadtratsmitglied erhält monatlich als Aufwandsentschädigung ein Zwanzigstel des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 7 der Bundesbesoldungsordnung B.

 

b)              Das Sitzungsgeld beträgt pauschal 30,00 € für jede wahrgenommene Sitzung. Als Sitzung in diesem Sinne gelten auch bis zu 45 Fraktionssitzungen im Jahr gegen Nachweis. Für Sitzungen, die länger als drei Stunden dauern, beträgt das Sitzungsgeld pauschal 50,00 €. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Sitzungsgeld besteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht. Für Sitzungen, bei denen allen oder einzelnen Stadtratsmitgliedern eine Teilnahme freigestellt ist, wird den freiwillig teilnehmenden Stadtratsmitgliedern eine Entschädigung nicht gewährt.

 

c)              Der/Die Fraktionsvorsitzende jeder Stadtratsfraktion erhält eine dreifache Aufwandsentschädigung gemäß Buchstabe a).

 

d)              Stellvertretende Fraktionsvorsitzende jeder Stadtratsfraktion erhalten eine zweifache Aufwandsentschädigung gemäß Buchstabe a). Diese beschränkt sich

 

bei   6 - 10 Fraktionsmitgliedern auf einen Stellvertreter,

bei 11 - 15 Fraktionsmitgliedern auf zwei Stellvertreter,

bei 16 - 20 Fraktionsmitgliedern auf drei Stellvertreter.

 

e)              Der/Die Fraktionssprecher/in jeder Stadtratsfraktion in den Senaten und gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen erhält für jede wahrgenommene Sitzung des Senates oder Ausschusses zusätzlich pauschal ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 €.

 

f)              Jede/r Vorsitzende eines Senates oder Ausschusses erhält pro Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld.

 

(3)              Selbständig tätige Stadtratsmitglieder erhalten für das durch die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung von 18,00 € je angefangene Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung entsteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht.

 

(4)              Personen, die nicht anderweitig berufstätig sind und in einem eigenen Hausstand mindestens einen Angehörigen zu versorgen haben, erhalten für jede angefangene Stunde Sitzungsdauer eine Entschädigung in Höhe von 18,00 €. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nur, soweit eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme besteht.

 

(5)              Die Entschädigung wird monatlich gesammelt ausgezahlt.

 

(6)              Abhängig Beschäftigte erhalten entsprechend der tatsächlichen Dauer der Sitzungen im Sinne des Absatzes 2 Buchst. b außerdem den ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt. Das Stadtratsmitglied weist diesen Verdienstausfall durch Bescheinigung des Arbeitgebers nach.

 

 

(7)              Genehmigte Dienstreisen der Stadtratsmitglieder, die nicht weitere Bürgermeister sind, werden nach den Grundsätzen des jeweils gültigen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter Reisekosten B vergütet.

 

(8)              Jede Fraktion erhält einen monatlichen Aufwendungsersatz, der sich wie folgt zusammensetzt:

 

a)              einer Pauschale in Höhe von 250,00 € für jede Fraktion (Sockelbetrag),

 

b)              und eines weiteren Betrages je Mitglied der Fraktion in Höhe von   70,00 €.

 

(9)              Die Wahlperiode der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder beträgt höchstens 6 Jahre. Die Festlegung der jeweiligen Dauer der Wahlperiode erfolgt durch Stadtratsbeschluss. Die Besoldung wird nach Besoldungsgruppe B 2, B 3 BayKomBesV gewährt.

 

 

 

§ 4

Der Oberbürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung (Art. 36, 37 GO). Er führt die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeister" (Art. 34 Abs. 1 GO).

 

 

 

§ 5

Der zweite und der dritte Bürgermeister

 

(1)              Der Oberbürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den zweiten  und  den dritten Bürgermeister vertreten.

 

(2)              Der zweite Bürgermeister ist berufsmäßig tätig.

 

(3)              Der dritte Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig.

 

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

(1)              Diese Satzung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft

 

(2)               Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bamberg zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 1. April 2012 außer Kraft.

 

 

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Abstimmungsergebnis zu § 5:

JA- Stimmen:         34             

Nein- Stimmen:      11

 

Abstimmungsergebnis zur Satzung insgesamt:

JA-Stimmen:        37

Nein-Stimmen:       8

 

§ 5 erfolgt auf Antrag von Stadtratsmitglied Stieringer für die SPD-Stadtrasfraktion