"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Auszug

08.07.2014 - 2 Sachstandsbericht zur Umsetzung des neuen Sperr...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Vortrag:              Frau Simicic

              Berufsm. Stadtrat Beese

 

Reduzieren

Beschluss

 

1.              Der Umweltsenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

2.              Der Umweltsenat empfiehlt dem Stadtrat, den Erlass der nachfolgenden neuen Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Bamberg zu beschließen.

 

Satzung

über die Abfallwirtschaft in der Stadt Bamberg

(Abfallwirtschaftssatzung)

 

Vom

 

 

Aufgrund von Art. 2, 3 und 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz -BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 461), in Verbindung mit Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung -GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), erlässt die Stadt Bamberg folgende, mit Schreiben der Regierung von Oberfranken vom … genehmigte Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1              Zielsetzung und Aufgabe der städtischen Abfallwirtschaft

§ 2              Begriffsbestimmungen

§ 3              Umfang der Abfallentsorgung; Ausschlüsse

§ 4              Anschluss- und Benutzungszwang bzw. Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 5              Vermeiden von Abfällen

§ 6              Erfassung der Abfälle zur Verwertung

§ 7              Trennen und Entsorgen von Elektro- und Elektronikaltgeräten und Problemabfällen

§ 8              Erdaushub und Bauschutt

§ 9              Entsorgung im Rahmen der Sperrmüllabfuhr

§ 10              Gartenabfall- und Grünschnittsammlung

§ 11              Eigentum an Abllen

§ 12              Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 13              Einsammlung und Beförderung von Abfällen

§ 14              Zugelassene Abfallbehälter und deren Benutzung

§ 15              Anforderungen an private Standplätze der Abfallbehälter

§ 16              Abfuhrtermine

§ 17              Vorbehandlung von Gewerbemüll

§ 18              Betriebsstörungen

§ 19              Gebühren

§ 20              Anordnungen und Zwangsmittel

§ 21              Befreiungen

§ 22              Ordnungswidrigkeiten

§ 23              In-Kraft-Treten

 

 

§ 1

Zielsetzung und Aufgabe der städtischen Abfallwirtschaft

 

(1)              Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Menschen und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nimmt die Stadt Bamberg folgende Aufgaben wahr:

1.              die Förderung der Abfallvermeidung,

 

2.              die Vorbereitung zur Wiederverwendung,

 

3.              Recycling,

 

4.              sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,

 

5.              die Beseitigung von im Stadtgebiet Bamberg anfallenden und zu überlassenden Abfällen.

 

Die Stadt Bamberg betreibt in Erfüllung der vorgenannten Aufgaben die städtische Abfallwirtschaft als öffentliche Einrichtung.

 

(2)              Die Aufgaben der Abfallwirtschaft nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Sammelns im Hol- und Bringsystem, Beförderns, Handelns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns von Abfällen.

 

(3)              Zu den Aufgaben gehört ferner die Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung) sowie die Überwachung der Abfallerzeuger.

 

(4)              Die Stadt Bamberg kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise der Mitwirkung Dritter bedienen.

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

1.              Abfälle im Sinne dieser Satzung sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG).

 

2.              Abfälle aus privaten Haushaltungen:

              Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

 

3.                            Problemabfälle:

              Abfälle aus privaten Haushaltungen, insbesondere gefährliche Abfälle, die nach ihrer Art und Menge oder wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit nicht einer Anlage zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von siedlungs- und produktionsspezifischen Abfällen zugeführt werden dürfen, sondern einer getrennten Entsorgung bedürfen (z.B. Lacke, Lösungsmittel, Chemikalien, Batterien aller Art, Pflanzenschutzmittel, Öle aller Art, Frostschutzmittel, Kühlflüssigkeiten, Energiesparlampen jeglicher Bauart), sowie haushaltsübliche Mengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den vorgenannten Abfällen entsorgt werden können.

 

4.              Erdaushub:

              Natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder Felsmaterial.

 

5.              Bauschutt:

              Mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten.

 

6.              Bauabfälle:

              Nichtmineralische Stoffe wie sie bei Neubau-, Umbau-, Abriss- oder Renovierungsarbeiten anfallen.

 

7.                            Sperrmüll:

              Sperrmüll im Sinne dieser Satzung sind sperrige Abfälle, die in privaten Haushaltungen anfallen und die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit auch nach einer zumutbaren Zerkleinerung nicht in die bereitgestellten städtischen Abfallbehälter eingefüllt werden können oder das Entleeren erschweren.

 

Nicht als Sperrmüll im Sinne dieser Satzung gelten insbesondere:

 

a)              Altkleider, Altschuhe und ähnliche Haushaltstextilien,

 

b)              Problemabfälle,

 

c)              Abfälle zur Verwertung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 6 getrennt gehalten werden              ssen,

 

d)              Erdaushub, Bauschutt und Bauabfälle,

 

e)              Altkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile,

 

f)              pflanzliche Abfälle, wie Baum- und Strauchschnitt.

 

Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt Bamberg, welche Gegenstände als Sperrmüll entsorgt werden.

 

8.              Altmetall:

Abfälle, die aus einem oder mehreren Metallen bestehen und nicht mit Fremdstoffen (z.B. Gefahrstoffen) verunreinigt sind, z.B. ausgediente Metalltöpfe, Fahrradrahmen aus Metall, unbrauchbare Türschlösser. Ausgenommen sind Altkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile und Verkaufsverpackungen (Ziff. 12 ) aus Metall.

 

9.              Bioabfälle:

              Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle, insbesondere Nahrungs- und  Küchenabfälle (z.B. Gemüse-, Obst- und Blumenabfall, Wurst, Fleisch, Gräten, Knochen).

 

              Nicht als Bioabfälle im Sinne dieser Satzung gelten:

              Flüssige Küchenabfälle, flüssige Fette, Tierkörperteile, Katzenstreu.

 

10.              Gartenabfälle:

              Pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen (z.B. Baum-, Gras- und Strauchschnitt, Laub).

 

11.              Elektro- und Elektronikaltgeräte:

              Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.

 

              Hierunter fallen z.B. Haushaltsgroßgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler; Haushaltskleingeräte wie Staubsauger, Toaster, Bügeleisen, Rasierapparate; Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik wie Computer, Drucker, Laptops, Faxgeräte, Telefone; Geräte der Unterhaltungselektronik wie Fernseh- und Radiogeräte, Hi-Fi-Anlagen; Werkzeuge wie Bohrmaschinen, gen, Nähmaschinen, Rasenmäher; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte wie elektrische Eisenbahnen, Videospielkonsolen, Fahrrad- oder Laufcomputer; Medizinprodukte wie Beatmungsgeräte, Blutdruckmessgeräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente wie Rauchmelder, Thermostate und automatische Ausgabegeräte.

 

12.              Verkaufsverpackungen:

              Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung.

 

13.              Restmüll

              Die Summe aller Abfälle, die keiner der getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen wie z.B. Papier, Pappe, Kartonage, Altglas, Altmetall, Bioabfall, Verkaufsverpackungen, Problemmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräte zugeordnet werden kann.

 

14.              Grundstück:

              Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, derselben Eigentümerin oder derselben Eigentümergemeinschaft, welches eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, selbst wenn es sich um mehrere Grundstücke oder deren Teile im Sinne des Grundbuchrechts handelt.

 

 

§ 3

Umfang der Abfallentsorgung; Ausschlüsse

 

(1)              Die Stadt Bamberg übernimmt nach Maßgabe des Abfallrechts und dieser Satzung die in ihrem Stadtgebiet anfallenden Abfälle zur Beseitigung. Sie übernimmt auch die in privaten Haushaltungen anfallenden Abfälle zur Verwertung, soweit sie nicht von den Haushaltungen selbst in zulässiger Weise verwertet werden.

 

(2)              Von der Verwertung und Beseitigung durch die Stadt Bamberg sind ausgeschlossen:

 

1.              Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können;

 

2.              explosionsgefährliche Stoffe (wie z. B. Feuerwerkskörper, Munition, Sprengkörper, Druckgasflaschen);

 

3.              Eis und Schnee;

 

4.              Altkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile;

 

5.              pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien und Gewerbebetrieben, die aufgrund ihrer Art und Menge nicht der Kompostierungsanlage zugeführt werden können;

 

6.              Klärschlämme mit einem Wassergehalt von mehr als 60 % und Fäkalschlamm;

 

7.              Seuchenhygienisch bedenkliche Abfälle, insbesondere

 

a)              rperteile und Organabfälle;

 

b)              Abfälle, die nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils gültigen Fassung behandelt werden müssen;

 

c)              Versuchstiere;

 

d)              Streu und Exkremente, durch die eine Übertragung von Krankheitserregern zu              besorgen ist;

 

8.              Bioabfälle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen, Großchen und vergleichbaren Einrichtungen;

 

9.              Abfälle, die mit ausgeschlossenen Stoffen vermischt sind;

 

10.              Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (z.B. Batterien);

 

11.              Abfälle, für die nach § 2 Abs. 2 KrWG das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht gilt.

 

(3)              Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Bamberg sind ausgeschlossen:

 

              1.              Bauschutt, Bauabfälle und Erdaushub;

 

              2.              Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese Abfälle wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht in den zugelassenen Abfallbehältern oder jedermann zugänglichen Sammelbehältnissen gesammelt oder mit den Hausmüllfahrzeugen oder sonstigen Sammelfahrzeugen (z.B. Sperrmüllfahrzeugen) transportiert werden können;

 

              3.              sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung von Oberfranken im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Bamberg ausgeschlossen worden sind.

 

§ 4

Anschluss- und Benutzungszwang bzw. Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1)              Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer im Stadtgebiet Bamberg sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die städtische Abfallwirtschaft zu verlangen (Anschlussrecht). Ausgenommen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer solcher Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Abs. 2 ein Überlassungsrecht besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.

 

(2)              Die nach Abs. 1 Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, haben das Recht, den gesamten auf ihrem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall, soweit er nicht nach § 3 Abs. 2 ausgeschlossen ist, nach Maßgabe der §§ 5 bis 18 der städtischen Abfallwirtschaft zu überlassen (Überlassungsrecht). Soweit auf nichtanschlussberechtigten Grundstücken Abfälle anfallen, ist die abfallbesitzende Person berechtigt, sie in geeigneter Weise der städtischen Abfallwirtschaft zu überlassen.

 

(3)              Vom Überlassungsrecht nach Abs. 2 sind die in Abs. 6 Nrn. 1 und 4 genannten Abfälle und Personen ausgenommen.

 

(4)              Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer im Stadtgebiet Bamberg sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die städtische Abfallwirtschaft anzuschließen (Anschlusszwang). Ausgenommen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer solcher Grundstücke, auf denen Abfälle, für die eine Überlassungspflicht nach § 17 KrWG besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.

 

 

(5)              Die nach Abs. 4 Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter, haben den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 5 bis 18 der städtischen Abfallwirtschaft zu überlassen (Überlassungszwang). Soweit auf nicht anschlusspflichtigen Grundstücken Abfälle anfallen, sind diese von ihrem Besitzer unverzüglich und in geeigneter Weise der städtischen Abfallwirtschaft zu überlassen.

 

(6)              Der Überlassungszwang nach Absatz 5 besteht nicht,

 

1.              soweit Abfälle nach § 3 Abs. 2 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind,

 

2.              r durch Verordnung nach § 28 Abs. 3 KrWG zur Entsorgung außerhalb von Entsorgungsanlagen zugelassenen Abfälle, soweit diese nach den Vorschriften der Verordnung entsorgt werden,

 

3.              r durch Einzelentscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG zur Entsorgung außerhalb von Entsorgungsanlagen zugelassenen Abfälle, soweit diese gemäß den Anforderungen der Einzelfallentscheidung entsorgt werden,

 

4.              r die Inhaberinnen und Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, soweit ihnen die Entsorgung der eigenen Abfälle nach § 29 Abs. 2 KrWG übertragen worden ist,

 

5.              soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies der Stadt Bamberg nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

 

6.              soweit Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die städtische Abfallwirtschaft angeschlossenen Grundstück in zulässiger Art und Weise ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden (Eigenverwertung). Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ist der Stadt Bamberg auf Verlangen nachzuweisen.

 

(7)              Im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen die Anschluss- und Überlassungspflichtigen auf ihren Grundstücken Anlagen zur Entsorgung von Abfällen weder errichten noch betreiben.

 

(8)              Die Stadt Bamberg kann weitere Grundstücke und Anlagen ganz oder teilweise zum Anschluss an Einrichtungen der städtischen Abfallentsorgung verpflichten, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung zu fördern oder die ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung von Abfällen zu gewährleisten, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass anderweitig die ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung gesichert ist und Abfälle zur Verwertung ökologisch sinnvoll verwertet werden können.

 

§ 5

Vermeiden von Abfällen

 

(1)              Wer Einrichtungen der städtischen Abfallwirtschaft benutzt, muss die Menge der Abfälle so gering halten, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist. Das Gebot der Abfallvermeidung und -verminderung umfasst vor allem folgende Pflichten:

 

1.              Bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen und Veranstaltungen auf städtischen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in städtischen Einrichtungenrfen Speisen und Getränke nur in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden. Ausnahmen hiervon können im Einzelfall zugelassen werden, wenn der Verzicht auf Einwegverpackungen und -behältnisse nicht möglich oder - auch unter Berücksichtigung der vermeidbaren Abfallmenge - nicht zumutbar ist.

 

2.              Gewerbliche Betriebe müssen Stoffe wiederverwenden, wenn dies möglich und zumutbar ist.

 

(2)              Die Stadt Bamberg berät Bürgerinnen und Bürger und Gewerbebetriebe, wie Abfälle vermieden und verwertet werden können.

 

(3)              Die Dienststellen der Stadt Bamberg müssen ihre Beschaffungswesen so ausrichten, dass die Entstehung von Abfall vermieden und die Wiederverwendung von Stoffen gefördert wird.

 

§ 6

Erfassung der Abfälle zur Verwertung

 

(1)              Private Haushaltungen, Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen, die an die städtische Müllabfuhr angeschlossen sind, müssen Abfälle zur Verwertung wie folgt vom Restmüll trennen und über eine gesonderte Erfassung dem Wirtschaftskreislauf zuführen:

 

1.              Flaschen und andere Verkaufsverpackungen aus Glas müssen nach Farbe getrennt den öffentlich aufgestellten Sammelbehältern zugeführt werden.

 

2.              Bioabfälle müssen, soweit sie nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, in die dafür vorgesehenen Behältnisse (Biotonne, Gartenabfallsack) eingegeben werden. Dabei können organische Küchenabfälle insbesondere aus hygienischen Gründen in geeignetes Papier eingewickelt oder mit geeignetem Strukturmaterial (z.B. unbehandeltes Sägespäne, trockene Gartenabfälle) vermischt werden.

 

3.              Gartenabfälle müssen, soweit sie nicht selbst kompostiert oder der Gartenabfall- und Grünschnittsammlung nach § 10 zugeführt werden, bei der Kompostanlage abgegeben oder in die Biotonne gegeben werden.

 

4.              Nicht verunreinigtes Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) müssen in die PPK-Tonne gegeben werden.

 

5.              Verkaufsverpackungen aus Metall (z. B. Dosen aus Aluminium) sind im Gelben Sack oder der Gelben Tonne zur Abholung bereitzustellen.

 

6.              Verkaufsverpackungen sind getrennt zu sammeln und den von der Stadt Bamberg und den Rücknahmeverpflichteten eingeführten Sammelsystemen (Altglascontainer, Gelber Sack, Gelbe Tonne, PPK-Tonne) zuzuführen.

 

Weitere Abfälle zur Verwertung wie z.B. Holz, Altmetall und Flachglas können ebenso wie die vorgenannten Abfälle - mit Ausnahme der Nr. 2 und 3 - auch dem städtischen Wertstoffhof (Bamberg, Rheinstraße 8) zugeführt werden.

 

(2)              Die nicht an die Müllabfuhr angeschlossenen Gewerbebetriebe müssen alle Abfälle zur Verwertung getrennt erfassen, die im Betrieb regelmäßig oder in größerer Menge anfallen. Diese Pflicht gilt auch auf besondere Anordnung der Stadt Bamberg für weitere betriebstypische Reststoffe, die verwertbar sind.

 

(3)              Sonstige Gewerbebetriebe und Einrichtungen müssen an den innerbetrieblichen Anfallstellen eine ausreichende Zahl von Behältern für die getrennte Erfassung von Abfällen zur Verwertung aufstellen. Behälter für Stoffe wie Papier, Pappe, Glas u. ä., müssen in jedem Betrieb vorhanden sein. Die Stadt Bamberg kann die notwendige Zahl von Behältern auch bei Betrieben aufstellen und abfahren, wenn dies zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 erforderlich ist. Die Kosten hierfür tragen die Abfallerzeuger.

 

 

(4)              Die Stadt Bamberg kann für einzelne Branchen festlegen, welche dort regelmäßig anfallenden Abfälle zur Verwertung getrennt erfasst werden müssen; vor Festlegung sind die Betroffenen zu hören.

 

§ 7

Trennen und Entsorgen von Elektro- und Elektronikaltgeräten und Problemabfällen

 

(1)              Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen sind, sofern sie nicht vom Handel zurückgenommen und umweltverträglich entsorgt werden, im Rahmen der städtischen Sperrmüllentsorgung nach § 9 getrennt bereitzustellen oder dem städtischen Wertstoffhof zuzuführen.

 

(2)              Problemabfälle müssen von sonstigen Abfällen getrennt gehalten und der Annahmestelle auf dem städtischen Wertstoffhof (Bamberg, Rheinstraße 8) zugeführt werden, sofern sie nicht vom Handel zurückgenommen und umweltverträglich entsorgt werden.

 

§ 8

Erdaushub und Bauschutt

 

(1)              Erdaushub ist so auszubauen, zwischenzulagern und abzufahren, dass die Vermischung mit Bauschutt und anderen Verunreinigungen unterbleibt. Soweit möglich soll Erdaushub auf der Baustelle wiederverwendet werden. § 202 des Baugesetzbuches bleibt unberührt.

 

(2)              Bauschutt und Bauabfälle müssen auf der Baustelle von Erdaushub, Abfällen zur Verwertung und brennbaren sowie nicht brennbaren Abfällen getrennt übergeben werden. Beim Abbruch von baulichen Anlagen mit mehr als je 10 m3 Abbruchmaterial müssen die verwertbaren Teile getrennt erfasst werden; dies gilt insbesondere für Beton, Ziegel, Steine, Holz, Kunststoffe, Metall und Glas; im Einzelfall kann der Einsatz einer mobilen Aufbereitungsanlage für Bauschutt vorgeschrieben werden. Zur Erfüllung dieser Pflichten müssen in ausreichendem Maße Sammelbehälter auf der Baustelle bereitgehalten werden. Das Nähere legt die Abbruchgenehmigung fest.

 

(3)              Ausnahmen können in begründeten Fällen zugelassen werden.

 

§ 9

Entsorgung im Rahmen der Sperrmüllabfuhr

 

(1)              Sperrmüll und Abfälle, die nach Maßgabe dieser Satzung mit der Sperrmüllabfuhr entsorgt werden, werden auf Antrag, unter Angabe von Art und Menge des Abfalls zweimal im Kalenderjahr von der Stadt Bamberg oder deren Beauftragten abgeholt. Der Abfuhrzeitpunkt wird von der Stadt Bamberg oder deren Beauftragten festgesetzt und der bzw. dem Antragstellenden rechtzeitig mitgeteilt. Der oder die Antragstellende oder eine dritte beauftragte Person muss bei der Abholung anwesend sein.

 

(2)              Altmetall ist nach Antragstellung im Rahmen der städtischen Sperrmüllentsorgung getrennt zur Abholung bereitzustellen oder dem städtischen Wertstoffhof zuzuführen.

 

§ 10

Gartenabfall- und Grünschnittsammlung

 

(1)              Gartenabfälle werden zweimal im Kalenderjahr von der Stadt Bamberg oder deren Beauftragten abgeholt. Der Abfuhrzeitpunkt wird von der Stadt Bamberg festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben.

 

(2)              Das Grüngut ist zur Abfuhr gebündelt bereitzustellen. Die Bündel dürfen nicht länger als 1 m sein. Entsprechendes gilt für Baumstämme, Wurzelstöcke, Äste und ähnliches. Für die Bündelung dürfen nur kompostierbare Materialien (z.B. Juteschnüre) verwandt werden. Laub, Rasenschnitt und Ähnliches kann in Säcken bereitgestellt werden.

 

(3)              Gartenabfälle können im Rahmen der Benutzungsbedingungen auch bei der Kompostierungsanlage der Stadt Bamberg angeliefert werden.

 

 

§ 11

Eigentum an Abfällen

 

(1)              Dritten ist es nicht gestattet, im Rahmen der Überlassungspflicht bereit gestellte Abfälle zu durchsuchen, wegzunehmen oder zu behandeln.

 

(2)              Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt Bamberg bzw. einer/ eines von ihr beauftragten Dritten über, sobald sie in einem Abfallbehälter nach § 15 überlassen, auf die Sammelfahrzeuge verladen oder bei den städtischen Abfallentsorgungsanlagen und -einrichtungen bzw. bei den Anlagen beauftragter Dritter angenommen worden sind.

 

§ 12

Mitwirkungs-und Duldungspflichten

 

(1)              Wer die Entsorgungseinrichtungen der Stadt Bamberg benutzt, muss die für eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft benötigten Auskünfte erteilen und alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können.

 

(2)              Grundstücke, die erstmals dem Anschlusszwang unterliegen, sind der Stadt Bamberg vom Anschlusspflichtigen unverzüglich zu benennen. Die Anschlusspflichtigen müssen der Stadt Bamberg oder einer von ihr bestimmten Stelle zu den von der Stadt Bamberg durch Bekanntmachung festgelegten Zeitpunkten für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallbeseitigung und Gebührenberechnung wesentlichen Umstände mitteilen. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Grundstückseigentümerin und/oder den Grundstückseigentümer oder die sonstigen Berechtigten sowie über die Art, Beschaffenheit und Menge der Abfälle, die der Stadt Bamberg überlassen werden müssen. Eine Mitteilung ist ebenfalls zu machen, wenn sich die Eigentumsverhältnisse am anzuschließenden Grundstück ändern.

 

(3)              Die nach § 4 Abs. 5 Überlassungspflichtigen haben das Betreten der Grundscke zum Zwecke der Aufstellung der Abfallbehälter, des Einsammelns der Abfälle und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen nach Maßgabe des § 19 KrWG zu dulden.

 

(4)              Betriebe, die Abfälle anliefern, müssen - auf Verlangen schriftlich - verbindliche Auskünfte über die Herkunft und die Zusammensetzung der Stoffe erteilen.

 

(5)              Die Stadt Bamberg kann die chemisch-physikalische Beschaffenheit von Abfällen an der Anfallstelle untersuchen, wenn schädliche Verunreinigungen zu befürchten sind, die eine spätere Entsorgung der Abfälle in den Anlagen erschweren können. Die Besitzer der Abfälle sind zur Duldung der Untersuchung verpflichtet und tragen die Untersuchungskosten, wenn eine Verunreinigung nachgewiesen wird.

 

§ 13

Einsammlung und Beförderung von Abfällen

 

(1)              Die von der Stadt Bamberg zur Verfügung gestellte Restmülltonne wird am Abfuhrtag von Bediensteten der Stadt Bamberg  oder einer/einem von ihr beauftragten Dritten vom nach § 15 festgelegten Standplatz auf dem anschlusspflichtigen Grundstück abgeholt, zur Entleerung bereitgestellt, entleert und zurückgebracht (Vollservice).

 

(2)              Am jeweils dafür vorgesehenen Abfuhrtag müssen vom nach § 4 Abs. 5 Überlassungspflichtigen folgende von der Stadt Bamberg zugelassene Abfallbehälter bis 7.00 Uhr vor dem anschlusspflichtigen Grundstück zur Entleerung bzw. Abholung bereitgestellt werden (Teilservice):

 

a)              Restmüllsäcke,

 

b)              Windelsäcke,

 

c)              PPK-Tonnen,

 

d)              Gelbe Säcke und die Gelben Tonnen,

 

e)              Biotonnen und Gartenabfallsäcke,

 

f)              Restmülltonnen, soweit deren Standort oder Transportweg nicht den Anforderungen nach § 15 entspricht,

 

Satz 1 gilt entsprechend für Gartenabfälle und Sperrmüll.

 

              Die jeweiligen Tonnen sind nach der Entleerung unverzüglich auf das Grundstück zurückzustellen. Soweit die entsorgungspflichtigen Grundstücke an Wege und Straßen angrenzen, die nicht mit den üblichen Abfallentsorgungsfahrzeugen befahren werden können, sind die Abfälle an der nächstgelegenen öffentlichen, für Abfallsammelfahrzeuge befahrbaren Straße bereitzustellen.

 

(3)              Bei der Abholung von Gartenabfällen und Sperrmüll haben die Benutzerinnen und Benutzer der städtischen Abfallwirtschaft nach der Verladung des Abfuhrgutes auf öffentlichen Straßengrund verbleibende Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

 

 

§ 14

Zugelassene Abfallbehälter und deren Benutzung

 

(1)              r die Abholung von Papier, Pappe und Kartonage, der kompostierbaren Abfälle und des Restmülls durch die städtische Müllabfuhr sind die Abfälle in den zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen.

 

Zugelassen für die Restmüllabfuhr sind folgende Restmülltonnen:

 

1.              lltonnen mit 80 Liter Füllraum,

 

2.              lltonnen mit 120 Liter Füllraum,

 

3.              lltonnen mit 240 Liter Füllraum,

 

4.              llgroßbehälter mit 770 Liter Füllraum,

 

5.              llgroßbehälter mit 1.100 Liter Füllraum,

 

6.              von der Stadt Bamberg ausgegebene Restmüllsäcke; diese jedoch nur als zusätzliche Abfallbehältnisse bei vorübergehend verstärktem Anfall.

 

r die Abfuhr von kompostierbaren Abfällen sind folgende Biotonnen zugelassen:

 

1.              Tonnen mit 120 Liter Füllraum,

 

2.              Tonnen mit 240 Liter Füllraum,

 

3.              Großbehälter mit 770 Liter Füllraum,

 

4.              Großbehälter mit 1.100 Liter Füllraum,

 

5.              von der Stadt Bamberg ausgegebene Gartenabfallsäcke; diese jedoch nur als zusätzliche Abfallbehältnisse bei vorübergehend verstärktem Anfall.

 

r die Abfuhr von nicht verunreinigtem Papier, Pappe und Kartonagen sind folgende PPK-Tonnen zugelassen:

 

1.              Tonnen mit 120 Liter Füllraum,

 

2.              Tonnen mit 240 Liter Füllraum,

 

3.              Großbehälter mit 770 Liter Füllraum,

 

4.              Großbehälter mit 1.100 Liter Füllraum.

 

r gebrauchte Windeln und Inkontinenzartikel ist der von der Stadt Bamberg ausgegebene Windelsack zugelassen.

 

(2)              Die Anschlusspflichtigen haben die Zahl und die Größe der von ihnen benötigten Abfallbehälter der Stadt Bamberg zu melden, mindestens jedoch einen Restmüllbehälter pro Grundstück. Sie sind dafür verantwortlich, dass stets eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern vorhanden ist. Zusätzlich benötigte Abfallbehälter müssen unverzüglich beantragt werden, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Restmüll- und Biotonnenvolumen gesichert sein muss. Das Behältervolumen der Biotonne darf das Restmülltonnenvolumen nur dann überschreiten, wenn keine gleich große Biotonne zur Verfügung gestellt werden kann. Wird ein Antrag auf zusätzlich benötigte Abfallbehälter nicht gestellt, obwohl die vorhandenen Behälter für Abfälle zur Beseitigung nicht ausreichen, stellt die Stadt Bamberg nach erfolgloser Aufforderung des Verpflichteten die zusätzlich erforderlichen Behälter für Abfälle zur Beseitigung auf. Wird ein Abfallbehälter gemäß Abs. 5 Satz 2 abgezogen, hat die Stadt Bamberg das Recht, ein dem Abfallaufkommen entsprechendes höheres Behältervolumen für Abfälle zur Beseitigung bereitzustellen. Die bzw. der Anschlusspflichtige hat die zusätzlichen bzw. größeren Behälter entgegenzunehmen und zu benutzen.

 

(3)              Abweichend zu Abs. 2 kann die Stadt Bamberg die Benutzung von einem Restmüllbehälter mit 120 Liter Füllraum (Nachbarschaftstonne) durch die Nutzungsberechtigten zweier Grundstücke stets widerruflich zulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

1.              die Grundstücke müssen unmittelbar aneinander grenzen oder einander gegenüberliegen,

 

2.              die Nutzung der Nachbarschaftstonne wird von einem der Anschlussberechtigten (§ 4 Abs. 1) schriftlich beantragt; die bzw. der Antragstellende erklärt sich der Stadt Bamberg gegenüber für verantwortlich hinsichtlich der aus der Nutzung entstehenden Gebühren und Pflichten. Die bzw. der andere Anschlussberechtigte stimmt schriftlich zu.

 

(4)              Die Stadt Bamberg stellt den Anschlusspflichtigen die zugelassenen Abfallbehälter entsprechend dem angemeldeten Bedarf zur Verfügung. Die Abfallbehälter stehen im Eigentum der Stadt Bamberg. Müllsäcke sind bei den Ausgabestellen selbst abzuholen. Bei der Befüllung der Müllsäcke ist darauf zu achten, dass spitze und scharfkantige Gegenstände so gesichert werden, dass sie Säcke nicht beschädigen und keine Verletzungsgefahr von ihnen ausgeht. Die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter sind schonend und pfleglich zu behandeln und ebenso wie die Müllsäcke stets verschlossen zu halten. Insbesondere ist verboten:

 

1.              das Einschlämmen, Einstauchen, Einstampfen und Einpressen von Abfall in die Behälter,

 

2.              das Verbrennen von Abfall in den Behältern,

 

3.              das Einfüllen von sperrigen, heißen, flüssigen oder anderen Abfällen, die Abfallbehälter, Müllfahrzeuge oder Entsorgungsanlagen beeinträchtigen oder übermäßig verschmutzen können,

 

4.              das Befüllen von Abfallbehältern und Müllsäcken mit dafür nicht zugelassenen Stoffen,

 

5.              das Überfüllen der Behälter und Müllsäcke (z.B. durch das Befüllen mit verpressten Abfällen, wodurch eine gewichtsmäßige Überlastung entstehen kann). Sie dürfen nur so gefüllt werden, dass ihre Deckel noch gut schließen und eine spätere ordnungsgemäße Entleerung möglich ist.

 

Reparaturen dürfen nur durch Bedienstete der Stadt Bamberg oder durch die von diesen beauftragten Unternehmen vorgenommen werden. Beschädigungen oder Verlust von Abfallbehältern sind der Stadt Bamberg unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden an den überlassenen Abfallbehältern sowie für deren Verlust haftet der Anschlusspflichtige, wenn ihn dafür ein Verschulden trifft. Die zugelassenen Abfallbehälter dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

 

(5)              Eine Bereitstellung überfüllter sowie nicht zweckentsprechend befüllter Abfallbehälter entbindet die Stadt Bamberg bzw. von ihr beauftragte Dritte bis zur ordnungsgemäßen Bereitstellung von ihrer Verpflichtung zur Einsammlung der in den Behältern befindlichen Abfälle. Wiederholt mit nicht zulässigen Stoffen befüllte Abfallbehälter für Abfälle zur Verwertung werden abgezogen.

 

              Wird ein Abfallbehälter für Abfälle zur Verwertung entgegen seiner Zweckbestimmung befüllt, so wird der gesamte Inhalt gegen Erhebung einer gesonderten Gebühr als Abfall zur Beseitigung entsorgt.

 

(6)              In der Stadt Bamberg werden öffentliche Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen aus Braun-, Grün- und Weißglas aufgestellt. Die Stadt Bamberg gibt die Standorte der Sammelbehälter öffentlich bekannt. Die Sammelbehälter dürfen nur werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden, um Lärmbelästigungen zu vermeiden. Weitere zeitliche Einschränkungen bleiben vorbehalten. Das Einbringen von anderen Materialien als den genannten ist verboten.

 

(7)              Beim Befüllen der Behälter ist Lärm und Verschmutzung des Standplatzes möglichst zu vermeiden.

 

§ 15

Anforderungen an private Standplätze der Abfallbehälter

 

(1) Die Stadt Bamberg legt nach Anhörung der verpflichteten Person fest, wo Abfallbehälter zur Abholung bereitstehen müssen; der Behälterstandplatz ist in den Bauvorlagen auszuweisen. Die verpflichtete Person muss den Standplatz auf eigene Kosten errichten, unterhalten und ändern; dies gilt auch, wenn die Änderung wegen einer Umstellung des Abfuhrsystems notwendig ist. Der Standplatz soll so ausgelegt werden, dass er für zusätzliche Behälter erweitert werden kann.

 

(2) Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter müssen wie folgt angelegt und unterhalten werden:

  1. Der Standplatz muss ebenerdig angelegt sein und über eine ausreichende Stellfläche für die jeweils verwendeten Behälter verfügen. Das Aufstellen in Kellern kann in Ausnahmefällen zugelassen werden.
  1. Der Standplatz muss über eine ausreichende lichte Höhe verfügen.
  1. Der Transportweg vom Standplatz zu den Müllfahrzeugen darf 15 m nicht überschreiten. Rampen dürfen nur bis zu einer Steigung von 1:10 ausgebildet werden.
  1. Der Standplatz und der Transportweg müssen mit trittsicherem Material befestigt sein, das ausreichend beständig und leicht zu reinigen ist.
  1. Standplätze und Transportwege müssen am Abfuhrtag in verkehrssicherem Zustand (insbesondere frei von Schnee und Eis), sauber und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein.
  1. Standplätze, die direkt vom Entsorgungsfahrzeug bedient werden, müssen eine geeignete Zufahrt haben, damit das Müllfahrzeug nicht rückwärtsfahren muss.
  1. Behälterschränke müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.
  1. Kunststoffbehälter und Müllsäcke dürfen nur an Standplätzen aufgestellt werden, die ausreichend brandsicher sind.
  1. Standplätze für Biotonnen sind nach Möglichkeit so auszulegen, dass die Behälter nicht der Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden.

 

(3) Die Stadt Bamberg legt in einem Merkblatt die Anforderungen an den Standplatz von Abfallbehältern im Einzelnen fest.

 

§ 16

Abfuhrtermine

 

(1) Bioabfälle werden wöchentlich abgefahren.

 

(2) Nicht verunreinigtes Papier, Pappe und Kartonagen werden alle vier Wochen abgefahren.

 

(3) Die Gelben Säcke und Gelben Tonnen werden alle zwei Wochen abgefahren.

 

(4) Restmüll und Windelsack werden um eine Woche zeitversetzt jeweils im 2-Wochen-Turnus abgefahren.

 

(5) Die Abfuhrtermine in den einzelnen Abfuhrbezirken finden regelmäßig an einem genau bestimmten Wochentag statt. Die Abfuhrtermine werden öffentlich bekannt gegeben. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf den für die Entleerung vorgesehenen Wochentag oder verschieben sich die Abfuhrtermine aus einem anderen Grund, so werden die geänderten Abfuhrtermine gesondert und rechtzeitig bekannt gegeben.

 

(6) Die vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossenen Abfälle sind je nach Art den entsprechenden Entsorgungsanlagen zuzuführen. Das Nähere regelt die Stadt Bamberg.

 

§ 17

Vorbehandlung von Gewerbemüll

 

(1) Die Stadt Bamberg kann vorschreiben, dass bestimmte Arten von Gewerbemüll vorbehandelt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um

  1. die Menge zu reduzieren,
  1. die Verwertung, Ablagerung und thermische Behandlung dieser Abfälle zu erleichtern,
  1. Gefahren für die Umwelt und Entsorgungsanlagen zu verringern, die bei der Entsorgung auftreten können, oder
  1. vorhandene Entsorgungseinrichtungen besser oder wirtschaftlicher zu nutzen.

 

(2) Die Anforderungen an die Vorbehandlung von Gewerbemüll werden durch Anordnung im Einzelfall festgelegt.

 

§ 18

Betriebsstörungen

 

(1) Die Stadt Bamberg kann die Anlieferung von Abfällen bei den städtischen Entsorgungseinrichtungen zeit- und mengenmäßig begrenzen, wenn die Kapazität der Anlagen vorübergehend nicht ausreicht, um alle Abfälle zu entsorgen.

 

(2) Ergeben sich Störungen bei der städtischen Abfallentsorgung, etwa durch höhere Gewalt, durch behördliche Anordnungen, durch zwingende betriebliche Gründe o. ä., so kann die Annahme von Abfällen zeit- und mengenmäßig begrenzt werden. Schadensersatzansprüchennen deswegen gegenüber der Stadt Bamberg nicht geltend gemacht werden.

 

§ 19

Gebühren

 

Die Stadt Bamberg erhebt für die Abfallbeseitigung Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung.

 

§ 20

Anordnungen und Zwangsmittel

 

(1) Die Stadt Bamberg kann zum Vollzug dieser Satzung Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

 

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen sind die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellung- und Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.

 

§ 21

Befreiungen

 

(1) Die Verpflichteten können auf Antrag von der Einhaltung verbindlicher Vorschriften dieser Satzung befreit werden, wenn sie dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen und wenn die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Abfallentsorgung und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.

 

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen (z. B. Pläne, Bescheinigungen, Verträge mit Dritten) nachzuweisen; dies gilt insbesondere für die Befreiung vom Anschlusszwang nach § 4 Abs. 4 sowie für Ausnahmen von § 6. Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung handelt, wer

  1. entgegen § 3 Abs. 2 ausgeschlossene Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zuführt,
  1. entgegen § 4 Abs. 4 ein Grundstück oder eine Anlage nicht an die städtische Abfallentsorgung anschließt,
  1. entgegen § 4 Abs. 5 die Einrichtung/Anlagen der städtischen Abfallentsorgung nicht benutzt,
  1. entgegen der Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen auf städtischen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in städtischen Einrichtungen Speisen und Getränke nicht in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgibt,
  1. entgegen einer Verpflichtung nach § 6 Abfälle zur Verwertung nicht getrennt hält,
  1. entgegen der Verpflichtung nach § 7 die dort genannten Abfälle nicht trennt und entsorgt,
  1. Erdaushub entgegen § 8 Abs. 1 und 2 nicht getrennt überlässt oder Bauschutt entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 2 Satz 4 nicht getrennt erfasst,
  1. Sperrmüll und mit diesem erfasste Abfälle entgegen § 9 Abs. 1 zur Abholung bereitstellt oder von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossene Abfälle (§ 2 Nr. 7) zur Abfuhr bereitstellt und nicht zurücknimmt,
  1. entgegen § 11 Abs.1 bereit gestellte Abfälle durchsucht, wegnimmt oder behandelt,
  1. entgegen § 12 Abs. 1, 2 oder 4 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder entgegen § 12 Abs. 3 den Bediensteten der Stadt Bamberg und den beauftragten Dritten den Zutritt zu abfallwirtschaftlich bedeutsamen Grundstücken und Anlagen nicht gewährt oder entgegen § 12 Abs. 5 Abfälle nicht zur Untersuchung herausgibt,
  1. Abfälle oder andere nicht zugelassene Stoffe entgegen § 14 Abs. 1 in nicht zulässigen Behältnissen bereitstellt oder Behältnisse entgegen § 14 Abs. 4 Satz 4 - 6 behandelt,
  1. Abfälle zur Beseitigung oder andere nicht zugelassene Stoffe entgegen § 14 Abs. 6 in öffentlich aufgestellte Sammelbehälter einfüllt oder die Einwurfzeiten nicht einhält,
  1. Standplätze für Abfallbehälter entgegen § 15 nicht in entsprechendem Zustand hält,
  1. einer Anordnung gemäß § 17 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis jeweils 2.500,00 Euro geahndet werden. Höhere Bußgelder sind im Einzelfall nach § 17 Abs. 4 OWiG möglich, etwa bei wirtschaftlichen Vorteilen.

Daneben kann eine Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach anderen Bestimmungen oder Gesetzen in Betracht kommen.

 

§ 23

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Bamberg vom 13. August 2002 außer Kraft.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig:             

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage