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Inhalt
ALLRIS - Auszug

24.07.2014 - 16 Einrichtung eines Kunststipendiums Bamberg

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Vortrag:             

Bürgermeister Dr. Lange

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Beschluss

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Vom Bericht der Verwaltung wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

2.              Der Senat begrüßt die Einrichtung eines Kunststipendiums.

 

3.  Der Kultursenat empfiehlt dem Stadtrat, folgende Satzung zu beschließen:

 

 

 

 

Satzung für die Vergabe des „Kunststipendium Bamberg“

als Kunst-Arbeitsstipendium von Stadt und Landkreis

(Kunststipendiums-Satzung)

 

Vom

 

Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1              Förderungsziel

§ 2              Vergabeform/Vergabeturnus/Berichtspflicht

§ 3              Rechtsanspruch/Rechtliche Beziehungen

§ 4              Förderungsberechtigte Personen/Bewerbung

§ 5              Vergabegremium bei Vergabe des Stipendiums durch die Stadt Bamberg

§ 6              Inkrafttreten

 

 

§ 1              Förderungsziel

 

Die Stadt Bamberg stiftet gemeinsam mit dem Landkreis Bamberg ein Arbeitsstipendium für Leistungen auf den Gebieten der Literatur, der Musik, der Bildenden Kunst oder der Darstellenden Kunst. Das Stipendium trägt den Titel „Kunststipendium Bamberg“ und wird verliehen, um Künstlerinnen und Künstlern die Möglichkeit zu eröffnen, Projekte zu beginnen, fortzusetzen oder fertigzustellen.

 

 

§ 2              Vergabeform/Vergabeturnus/Berichtspflicht

 

(1) Das Kunststipendium soll von der Stadt Bamberg und dem Landkreis Bamberg im jährlichen Wechsel vergeben werden. Es hat eine Laufzeit von sechs Monaten und ist mit monatlich 1.500 € (in Worten Eintausendfünfhundert Euro) dotiert.

 

(2) Die Auszahlung erfolgt jeweils am Monatsletzten. Die Auszahlung der letzten Rate des Stipendiums erfolgt erst nach Vorlage eines Tätigkeits- und Erfahrungsberichts. Die Präsentation eines Arbeitsergebnisses ist nicht zwingend erforderlich, kann aber mit Unterstützung durch die Stadt Bamberg bzw. den Landkreis Bamberg im geeigneten Rahmen öffentlichkeitswirksam durchgeführt werden.

 

 

§ 3              Rechtsanspruch/Rechtliche Beziehung

 

(1) Ein Rechtsanspruch auf das Stipendium besteht nicht.

(2) Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, da es kein Entgelt nach § 14 SGB III darstellt. Das Stipendium ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.

 

 

§ 4              Förderungsberechtige Personen/Bewerbung

 

(1) Bewerben können sich alle professionell arbeitenden Künstlerinnen und Künstler mit Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Stadt und/oder Landkreis Bamberg, deren künstlerische Tätigkeit der Literatur, der Musik, der Bildenden Kunst oder der Darstellenden Kunst zuzuordnen sind.

 

(2) Eine Eigenbewerbung ist erforderlich. Die Bewerbung ist an das Kulturreferat der Stadt Bamberg zu richten. Der Abgabetermin für das Folgejahr ist jeweils der 1. November des laufenden Jahres. Der Bewerbung sind Lebenslauf  inkl. Referenzen und künstlerischer Werdegang sowie ein Motivationsschreiben für das Stipendium beizulegen. Ausgeschlossen sind Künstlerinnen und Künstler, die bereits mit dem Kunststipendium Bamberg ausgezeichnet worden sind.

 

 

§ 5              Vergabegremium bei Vergabe des Stipendiums durch die Stadt Bamberg

 

(1) Die eingegangenen Vorschläge werden von einer Jury gesichtet und bewertet. Auf Basis dieser Bewertung erarbeitet die Jury eine Empfehlung zur Vergabe des Stipendiums und legt diese dem Stadtrat zur Entscheidung vor.

 

(2) Der Jury gehören an:

 

a)              Kulturreferent der Stadt Bamberg

b)              Landrat des Landkreises Bamberg

c)              Die letzte Preisträgerin oder der letzte Preisträger des E.T.A.-Hoffmann-Preises der Stadt Bamberg

d)              Die letzte Preisträgerin oder der letzte Preisträger des Kulturförderpreises der Stadt Bamberg

e)              Die letzte Stipendiatin oder der letzte Stipendiat des Kunststipendiums Bamberg

 

(3) Den Vorsitz führt der Kulturreferent der Stadt Bamberg. Jedes Jury-Mitglied hat eine Stimme. Die Jury berät nichtöffentlich und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

§ 6              Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 15. Oktober 2014 in Kraft.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig