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Inhalt
ALLRIS - Auszug

23.07.2014 - 4 Verordnung der Stadt Bamberg über das Badeverbo...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Vortrag:              Verwaltungsdirektor Haupt

              Frau Feldbauer

 

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Beschluss

 

1.              Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

2.              Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende Ver-ord­nung:

 

Verordnung der Stadt Bamberg über das Badeverbot und das Betreten und Befahren von Eisflächen in der Stadt Bamberg

(Badeverbots- und Eisflächenverordnung - BEVO)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstraf­recht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) ) i.d.F. der Bek. vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 403) und Art. 18 Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i.d.F. der Bek. vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (GVBl S. 174) folgende Verordnung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1              Badeverbot

§ 2              Betreten und Befahren von Eisflächen

§ 3              Ausnahmen

§ 4              Ordnungswidrigkeiten

§ 5              In-Kraft-Treten

 

 

§ 1

Badeverbot

 

(1) Im Gebiet der Stadt Bamberg ist das Baden im Main-Donau-Kanal, in den beiden Flussarmen der Regnitz, dem Hollergraben, dem Nonnengraben, im Bereich „Alte Schleuse“, den beiden Hafenbecken, dem Sylvanersee, dem Weiher unterhalb des Sylvanersees am Kleinseeweg, dem Regenrückhaltebecken unterhalb des Klinikums am Erlbach, dem ehemaligen Feuerlöschteich in Wildensorg, dem Eichelsee in Wildensorg, dem Weiher unterhalb der Deponie Gaustadt (Röthelbach), dem Weiher unterhalb des Tierheims Berganza (sog. Kühsee, Röthelbach) sowie dem Hainweiher verboten.

 

(2) Beschränkungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

 

§ 2

Betreten und Befahren von Eisflächen

 

(1) Das Betreten und Befahren von Eisflächen auf Gewässern ist nur erlaubt, wenn sie zu diesem Zweck durch die Stadt Bamberg freigegeben werden. Die Freigabe wird ortsüblich bekannt gemacht.

 

(2) Die Hafenordnung für den Staatshafen Bamberg in ihrer jeweils gültigen Fassung bleibt unberührt.

 

 

§ 3

Ausnahmen

 

(1)              Vom Verbot des § 1 ausgenommen ist die rechte Uferseite des linken Regnitzarmes in dem durch die Begrenzung in der Regnitz kenntlich gemachten Bereich, beginnend ab der Grundstücksgrenze des Hainbades flussabwärts bis zum Flusskilometer 5,9 (sogenannte „Hainbadestelle“). Der genaue Lageplan über den Beginn und das Ende der Aufhebungs­zone des Badeverbotes liegt dieser Verordnung als Anlage 1 bei und ist Bestandteil der Verordnung.

 

(2)              Die Stadt Bamberg kann im Einzelfall Ausnahmen von § 1 erteilen, wenn Gefahren für Leben und Gesundheit dem nicht entgegenstehen.

 

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Nach Art. 74 Abs. 1 Ziffer 5 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 18 Abs. 4 BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 im Hainweiher oder dem Weiher unterhalb des Sylvanersees am Kleinseeweg badet.

 

(2) Nach Art. 27 Abs. 4 Ziffer 1 LStVG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ord­nungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer

 

1.              in den in § 1 aufgeführten Gewässern mit Ausnahme des Hainweihers oder des Weihers unterhalb des Sylvanersees am Kleinseeweg unberechtigt ba­det oder

 

2.              entgegen § 2 Eisflächen auf Gewässern unberechtigterweise betritt oder befährt.

 

 

 

§ 5

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am 9. August 2014 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig:             

 

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Anlagen zur Vorlage