Beschlussvorlage - VO/2010/1244-65
Grunddaten
- Betreff:
-
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterzeit in der Stadt Bamberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bamberg Service
- Beteiligt:
- 10 Amt für Zentrale Dienste; FB 6A Baurecht, Zentrale Vergabe- und Beschaffungsstelle
- Referent:in:
- Zistl-Schlingmann Hans
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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29.09.2010
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I. Sitzungsvortrag:
Die "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit in der Stadt Bamberg" vom 05.11.1990 tritt zum 17.11.2010 nach 20 Jahren Gültigkeitsdauer außer Kraft.
Die bestehende Verordnung hat sich in ihrem Inhalt und Wortlaut bewährt, der EBB übernimmt daher in der Fortschreibung größtenteils die Verordnung vom 05.11.1990.
In der Begriffsbestimmung der Gehbahnen wurde der Geltungsbereich von Gehwegen auf kombinierten Geh- und Radwege ausgeweitet.
Seitens des Fachbereiches 6A und Amtes 10 besteht Einverständnis mit dem beigefügten Entwurf.
II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussantrag:
1. Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.
2. Der Stadtrat stimmt der Neufassung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit in der Stadt Bamberg zu.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates: