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ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2012/0463-20

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 12.06.2012 (s. Anlage 1) beantragte die GAL-Stadtratsfraktion die Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung in der Gestalt, dass Wärmedämmmaßnahmen, die in den öffentlichen Grund hineinragen, von der Sondernutzungsgebühr befreit werden.

 

Die öffentlich-rechtlichen Kosten bei der Sondernutzung gliedern sich in Verwaltungsgebühren für die Sondernutzungserlaubnis und die eigentlichen Sondernutzungsgebühren für die tatsächliche Nutzung der Verkehrsfläche.

 

Derzeit besteht bereits ein Befreiungstatbestand für „bewegliche und unbewegliche Vorrichtungen an Gebäuden und Umfriedungen, die nicht mehr als 5 cm in den öffentlichen Verkehrsgrund ragen“ (vgl. § 5 Abs. 1 Ziffer 3 der Satzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Bamberg - Sondernutzungsgebührensatzung). Diese Befreiungsregelung bis 5 cm umfasst auch nachträgliche Außenwanddämmungen.

 

Seitens der Verwaltung wurde zunächst eine gänzliche Befreiung von der Antrags- und Gebührenpflicht geprüft. Im Ergebnis kann auf eine Antragstellung und den Erlass einer (kostenpflichtigen) Sondernutzungserlaubnis nicht verzichtet werden.

 

Materiell-rechtlich würde durch die Ausweitung des Befreiungstatbestandes die Antragspflicht der Bauherren entfallen. Damit entfiele jede frühzeitige Einflussnahmemöglichkeit des Verkehrswesens und des Entsorgungs- und Baubetriebes der Stadt Bamberg.

 

              So benötigt der Entsorgungs- und Baubetrieb (EBB) bei Wärmedämmungen einen Antrag, um Vorgaben zur Ausführung des Sockelbereichs zu geben und so etwaige Schadenersatzansprüche im Rahmen des Straßenunterhalts zu verhindern.

 

Weiterhin muss im Vorfeld einer Dämmmaßnahme zur Sicherung des Verkehrs die Gehwegbreite überprüft werden. Gerade in Bamberg existieren durch die altgewachsene, historische Bebauung teilweise nur sehr schmale Straßen und Gehwege. Die mangelnde Breite eines Gehwegs kann aus Gründen der Verkehrssicherheit die Ablehnung der Sondernutzung für die Wärmedämmung zwingend erforderlich machen.

 

Die Stadt Bamberg würde bei Ausweitung des Befreiungstatbestandes vor vollendete Tatsachen gestellt und ohne eine Kenntnis über eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit durch eine Außenwanddämmung das Haftungsrisiko im Falle eines dadurch entstandenen Unfalls tragen.

 

              Bei einer nachträglich erforderlichen sicherheitsrechtlichen Anordnung wäre aufgrund des Aufwands für den/die Bauherren die Verhältnismäßigkeit zu wahren und damit eine nachträgliche Korrektur wesentlich schwieriger durchzusetzen. Zudem wäre der Schaden für den betroffenen Bauherren erheblich.

 

 

Des Weiteren wurde von der Verwaltung ein isolierter Verzicht auf die Sondernutzungsgebühr geprüft. Auch von der Erhebung der Sondernutzungsgebühr kann aber nicht abgesehen werden.

 

Die Sondernutzung gibt den Bauherren erst die Möglichkeit eine im Vergleich zu anderen Dämmungen kostengünstigere Außenwanddämmung durchzuführen. Der Bauherr hat von der Sondernutzung den wirtschaftlichen Vorteil, dass er für die Errichtung einer Außenwanddämmung keinen eigenen Grund und Boden benötigt. In der Summe aller Wärmedämmungen handelt es sich für die Stadt um eine nicht unerhebliche Gesamtfläche, die – im Gegensatz zu anderen Gebührentatbeständen wie z.B. einem einmaligen Informations- und Verkaufsstand eines gemeinnützigen Vereines - dauerhaft über die Lebensdauer einer Wärmedämmung von rund 40 Jahren für einen im wesentlichen privaten Zweck entzogen wird.

 

Der Denkmalschutz und auch das Umweltamt der Stadt Bamberg befürworten Außenwanddämmungen nicht uneingeschränkt. Beispielsweise ist eine Außenwanddämmung bei einem Einzelbaudenkmal in der Regel denkmalschutzrechtlich unzulässig, so dass eine gänzliche Befreiung auch nur einem sehr eingeschränkten Kreis an Hauseigentümern zu Gute kommen würde.

 

Die Höhe der Sondernutzungsgebühr beträgt lediglich 8 Euro pro Quadratmeter im Jahr (Pos. Nr. 19 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bamberg) bzw. bei einer einmaligen Abgeltung 160 Euro pro Quadratmeter überbauter Fläche (§ 1 Abs. 5 Sondernutzungsgebührensatzung).

 

Der Abgeltungsbetrag ist mit 160 Euro pro Quadratmeter günstiger als der Quadratmeterpreis für Bauland in Bamberg (ab 186 Euro im Rahmen des Baulandmodells für Familien). Der Bodenrichtwert in der Innenstadt reicht sogar bis 1.500 Euro pro Quadratmeter. Mit der Ausnahme von größeren Gebäuden oder Wohnblocks genügt in der Regel ein Quadratmeter Sondernutzungsfläche.

 

Für ein Einfamilienhaus, mit einem Baujahr vor 1977 (durchschnittliche Heizkosten von 28 Euro pro Quadratmeter im Jahr) und 120 m² Wohnfläche, amortisiert sich der Abgeltungsbetrag für die Wärmedämmung aufgrund des Einsparpotentials von 40 % innerhalb von nur 44 Tagen.

 

Im Gegensatz dazu betragen die Kosten einer Außenwanddämmung rund 100 Euro pro Quadratmeter Wandfläche. Somit errechnen sich bereits allein für die Dämmung der straßenseitigen Fassade eines Einfamilienhauses 5.000 bis 10.000 Euro an Baukosten. Für die Außenwanddämmung eines kompletten Einfamilienhauses muss mit Kosten von 25.000 bis 40.000 Euro gerechnet werden. Bei Mehrfamilienwohn- oder Geschäftshäusern liegen die Kosten noch wesentlich höher.

 

Die Gebühr ist somit im Verhältnis zu den Gesamtkosten einer Außenwanddämmung der Höhe nach niedrig und stellt keinen Hinderungsgrund für die Errichtung einer Außenwanddämmung dar.

 

Die Regierung von Oberfranken spricht sich in einer zum vorliegenden Antrag der GAL-Stadtratsfraktion erbetenen Stellungnahme deutlich gegen einen Verzicht der Sondernutzungsgebühr für Außenwanddämmungen aus (s. Anlage 2). Zwar habe die Stadt Bamberg im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich die Möglichkeit über Sondernutzungsgebühren bzw. die konkrete Ausgestaltung eigenständig zu entscheiden. Dabei sind jedoch die Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts zu beachten. Hierzu wurde der Stadt Bamberg im Rahmen des Haushaltskonsolidierungskonzeptes auferlegt, alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen.

 

Die Stadt Bamberg möchte sich dem Umweltschutz trotz der rechtlichen Gegebenheiten nicht verschließen. Daher werden die Einnahmen aus der Sondernutzungsgebühr für Wärmedämmungen seitens der Stadt Bamberg freiwillig ausschließlich für die energetische Sanierung städtischer Gebäude verwendet und dienen somit dem öffentlichen Umweltschutz.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.      Der Sitzungsvortrag wird zur Kenntnis genommen.

2.      Von einer weitergehenden Befreiung von der Sondernutzungsgebühr bei nachträglichen Wärmedämmungen wird abgesehen.

3.      Der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 12.06.2012 ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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