Beschlussvorlage - VO/2013/0052-401
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Gebührensatzung zum 01.09.2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 40 Musikschule
- Beteiligt:
- 4 Referat für Kultur, Welterbe und Tourismus
- Referent:in:
- Hipelius Werner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kultursenat
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Empfehlung
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07.03.2013
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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20.03.2013
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I. Sitzungsvortrag:
Alle zwei Jahre nimmt die Städtische Musikschule eine moderate Gebührenanpassung vor, um Tariferhöhungen und andere Kostensteigerungen aufzufangen und größere Erhöhungssprünge zu vermeiden. Vor zwei Jahren wurden die Instrumental- und Vokalfächer um 2%, die Grundfächer um 3% angehoben. Da durch diese Erhöhung die Tarifsteigerungen der letzten Jahre nicht aufgefangen werden konnten (85%Personalkostenanteil am Gesamtbudget), schlägt die Musikschule nun bei den Instrumental- und Vokalfächern eine Erhöhung von 5%, bei den Grundfächern eine Erhöhung um 4% vor. Die Gebühren für Ensemblefächer (bei Belegung ohne Hauptfach an der Musikschule) und Chöre wurden 2011 nicht angehoben und sollen nun um 60 Cent bzw. 1 EURO pro Monat steigen. Der Klavierzuschlag und die Mieten für ausgegebene Instrumente wurden 2011 erhöht und sollen nun gleich bleiben. Die errechneten Beträge wurden kaufmännisch gerundet (Anlage 1).
Der beigefügte Satzungsentwurf (Anlage 2) enthält neben den neuen Gebührensätzen in §3 Gebührenhöhe auch kleinere textliche Änderungen bzw. Ergänzungen, die besonders kenntlich gemacht wurden. Die Gebührensätze der Musikschule liegen nach der Erhöhung im bayerischen Durchschnitt bzw. leicht darüber (s. Anlagen 3 und 4).
II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag
Der Senat für Bildung, Kultur und Sport empfiehlt dem Stadtrat folgende
Gebührensatzung
für die Städtische Musikschule Bamberg
Vom
Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) folgende Gebührensatzung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Gebührenhöhe
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
§ 5 Gebührenänderung bei Änderung der Gruppenstärke
§ 6 Unterrichtsausfall
§ 7 Ermäßigung und Erlass
§ 8 In-Kraft-Treten
§ 1
Gebührenpflicht
Für den Besuch der Städtischen Musikschule werden Unterrichtsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Schüler/innen, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.
§ 3
Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren betragen für
1. Grundfächer
Elementare Musikpraxis für Vorschulkinder
Elementare Musikpraxis für Grundschulkinder
(Gruppen ab 6 Kinder)
45 Minuten 223,20 (mtl. 18,60)
2. Instrumental- und Vokalfächer
a) Gruppenunterricht
Gruppen ab 6 Schüler/innen
45 Minuten 223,20 (mtl. 18,60)
vier und fünf Schüler/innen
45 Minuten 336,00 (mtl. 28,00)
60 Minuten 447,60 (mtl. 37,30)
drei Schüler/innen
45 Minuten 391,20 (mtl. 32,60)
60 Minuten 522,00 (mtl. 43,50)
zwei Schüler/innen
45 Minuten 511,20 (mtl. 42,60)
b) Einzelunterricht
30 Minuten 652,80 (mtl. 54,40)
45 Minuten 889,20 (mtl. 74,10)
c) Studienvorbereitende Ausbildung 889,20 (mtl. 74,10)
(Haupt- und Nebenfach je
45 Min. Einzelunterricht,
Theoriefach und Ensemble je 45 Min.)
d) Instrumentalunterricht nach der Suzuki-Methode
1./2. Jahr: 20 Min. Einzelunterricht, zusätzlich 45 Min. Gruppenunterricht
538,80 (mtl. 44,90)
3./4. Jahr: 30 Min. Einzelunterricht, zusätzlich 45 Min. Gruppenunterricht
756,00 (mtl. 63,00)
3. Ensembles, Kammermusik,
Spielkreise, Bands, Orchester,
theoretische Fächer 114,80 (mtl. 9,50)
Chöre 84,00 (mtl. 7,00)
4. Für die Schüler/innen, die ein Instrumental- oder Vokalfach belegt haben (Nr. 2) sind die Ergänzungsfächer (Nr. 3) frei.
5. Instrumentalmiete
Die Miete für ein zum Gebrauch überlassenes Musikinstrument beträgt bei Instrumenten mit einem Anschaffungswert
bis 256,00 mtl. 7,60
bis 512,00 mtl. 10,80
und über 512,00 mtl. 14,10
Alles Weitere regelt ein Mietvertrag.
6. Klavierzuschlag
Im Fach Klavier wird unabhängig von der Unterrichtsform pro Schuljahr und Schüler ein Zuschlag von 42,20 fällig, auf den keine Ermäßigungen gewährt werden.
7. Erwachsenenzuschlag
Von Erwachsenen über 25 Jahre (Stichtag: 1. Januar des betreffenden Schuljahres) wird auf die Gebühren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuschlag in Höhe von 30 %, erhoben.
8. Freiwillige Leistungsprüfungen
Für die Freiwilligen Leistungsprüfungen werden Gebühren in Höhe von
- 5,00 jeweils für Junior 1 und 2 bzw.
- 25,00 jeweils für D1 und D2 fällig, auf die keine Ermäßigungen gewährt werden.
(2) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich auf eine Unterrichtseinheit pro Woche im Schuljahr.
(3) Für Workshops, Kurse, Sonderveranstaltungen und Kooperationsprojekte (z.B. mit allgemein bildenden Schulen) können besondere Gebühren festgesetzt werden.
§ 4
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Sofern nichts Abweichendes festgesetzt ist, entstehen die Gebühren mit Beginn des jeweiligen Schuljahres und sind
a) für § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 halbjährlich im Voraus zum 1. November und zum 1. April bzw.
b) für § 3 Abs. 1 Nr. 2
- für das erste Quartal (September mit November) zum 1. November,
- anschließend (ab 1. Dezember) jeweils zum 1. des Monats, für den sie zu leisten sind,
fällig.
Die Instrumentalmieten nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 sind in zwei gleichen Raten jeweils zum 1. Februar und 1. Juni fällig.
(2) Bei Austritt eines/r Schülers/in aus der Musikschule mit Genehmigung der Schulleitung oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, werden die Gebühren nur bis zum Ende des jeweiligen Quartals (September mit November, Dezember mit Februar, März mit Mai, Juni mit August) berechnet, in dem der Austritt erfolgte.
Andernfalls, insbesondere wenn der Benutzer den Ausschluss durch mangelnden Fleiß oder wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen die Ordnung der Schule verursacht hat, werden dem austretenden oder ausgeschlossenen Benutzer Gebühren bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung berechnet, soweit innerhalb dieser Zeit kein Ersatz für den ausscheidenden Schüler gefunden wird.
Ändert sich innerhalb der Zeit, für die die Gebühren fortzuzahlen sind, die Gruppenstärke, erfolgt auch beim ausgetretenen / ausgeschlossenen Benutzer eine Anpassung nach § 5.
§ 5
Gebührenänderung bei Änderung der Gruppenstärke
Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Unterrichtsform besteht nicht. Die Zuweisung erfolgt durch die Schulleitung. Tritt während des Schuljahres eine Veränderung der Gruppenstärke ein, so ändert sich die Gebühr zum folgenden Quartal entsprechend.
§ 6
Unterrichtsausfall
Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.
§ 7
Ermäßigung und Erlass
(1) Geschwisterermäßigung
Besuchen aus einer Familie mehrere Kinder die Musikschule, so werden folgende Ermäßigungen gewährt:
2. Kind 25%
3. Kind 50%
weitere 75%
Die Festsetzung der Ermäßigung erfolgt nach dem Lebensalter der Schüler und bezieht sich auf Grundfächer sowie Instrumental- und Vokalfächer (vgl. § 3 Abs. 1 Nr.1 u. 2).
(2) Mehrfächerermäßigung
Musikschüler/innen, die noch weitere Fächer belegen, erhalten auf die kostengünstigeren Unterrichtsgebühren eine Ermäßigung von 25%. Belegt das 3. oder weitere Kinder mehrere Fächer, wird für das kostengünstigste Fach die Geschwisterermäßigung und auf alle weiteren Fächer die Mehrfächerermäßigung gewährt.
(3) Sozialermäßigung
Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird auf die nach Abzug der Geschwister- bzw. Mehrfächerermäßigung verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag (Formblatt) gewährt. Der Antrag muss bis 1. Oktober des Schuljahres, für das die Ermäßigung beantragt wird eingereicht und jedes Jahr neu gestellt werden. Die Ermäßigung wird nur soweit gewährt, wie der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung nachgewiesen hat.
Die Sozialermäßigung wird in der nachfolgend genannten Höhe gewährt, wenn das Familiennettoeinkommen den Vergleichsbetrag, das ist die Summe der jeweils geltenden doppelten Regelsätze nach SGB II/XII zuzüglich der (einfachen) Kosten für Unterkunft (Miete, Mietnebenkosten) einschließlich Heizung, nicht übersteigt.
Das Familiennettoeinkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summer aller monatlichen Bruttoeinkünfte der Familie, insbesondere Lohn, Gehalt, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Renten, Trennungsgeld, Unterhalt, Kindergeld, Leistungen nach dem BAföG, Wohngeld/Lastenzuschuss, Sozialleistungen, unter Abzug
1. der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
2. der unmittelbar auf die Einkünfte zu entrichtenden Steuern, jedoch ohne Abzug von sonstigen Steuern, sonstigen Versicherungsbeiträgen und sonstigen (notwendigen) Ausgaben.
Die Gebühren werden bei einem Familiennettoeinkommen
- bis 100% des Vergleichsbetrages um 25%
- bis 75% des Vergleichsbetrages um 50%
- bis 60% des Vergleichsbetrages um 75%
- bis 50% des Vergleichsbetrages um 90%
ermäßigt. In besonderen Härtefällen können die Gebühren ganz erlassen werden.
Zugrunde zu legen sind die Einkommensverhältnisse der letzten 3 Monate vor Antragstellung. Bei Selbstständigen genügt insoweit der Nachweis der Vorjahreseinkünfte.
(4) Studentenermäßigung
Studenten bis 25 Jahre erhalten unter Vorlage einer aktuell gültigen Studienbescheinigung eine Ermäßigung von 10% auf die fälligen Unterrichtsgebühren. Die Studienbescheinigung ist unaufgefordert jedes Semester neu vorzulegen.
(5) Kann ein/e Schüler/in wegen Krankheit/Rehabilitationsmaßnahmen oder Schüleraustausch drei Monate oder länger nicht am Unterricht teilnehmen, so wird für diesen Zeitraum auf Antrag die Gebühr erlassen.
(6) Eine Doppelermäßigung ist, außer bei der Sozialermäßigung, ausgeschlossen.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Bamberg vom 12. April 2011 außer Kraft.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
x | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Bamberg, 19.02.2013
Kultur- und Schulreferat Städtische Musikschule
i.V.
Werner Hipelius Martin Erzfeld
Bürgermeister Leiter der Musikschule
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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53,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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55,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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66,1 kB
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4
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(wie Dokument)
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92,9 kB
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