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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2013/0341-29

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Auf den Sitzungsvortrag zum Tagesordnungspunkt VO/2013/0337-29 „Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Benutzung des Schlacht- und Viehhofes der Stadt Bamberg (Schlacht- und Viehhofsatzung)“ wird verwiesen.

 

Besonders zu erwähnen ist die geplante Erweiterung der Haftung in bestimmten Phasen der
Produktion. Der bisherige Verweis auf den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hat in der Vergangenheit sporadisch zu Problemen bei der Abwicklung von Schadensfällen geführt. Eine Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen setzt stets ein Verschulden des Haftenden voraus. Insbesondere bei Schäden, die durch Defekte an technischen Einrichtungen verursacht werden, ist es dem Kunden in der Regel nicht möglich ein Verschulden des Betriebs nachzuweisen. Im Ergebnis müsste der Schlachthof nicht haften und würde auch die Kommunale Haftpflichtversicherung keine Leistungen übernehmen. Fazit: Dem Kunden bleibt der Schaden. Beispiel aus der Praxis: Brühschaden an Schweinen, weil sich ein Haken an der Förderanlage vom Brühkessel aus in keiner Weise nachvollziehbaren Gründen verklemmt hat. Um in der Zukunft solche Probleme zu vermeiden, ist beabsichtigt, eine weitgehende Garantiehaftung für eingebrachte Tiere und Schlachtkörper für die zwingend notwendige Zeit im Produktionsprozess nach dem Gedanken „von Rampe zu Rampe“, d.h., vom Eintrieb zur Betäubung bis zur Übergabe der Schlachtkörper an die Kunden, zu übernehmen. Bei der Bayerischen Versicherungskammer soll als Erweiterung der Kommunalen Haftpflichtversicherung eine Kühlgutversicherung mit einer ergänzenden Klausel für Schadensfälle in der Produktion zwischen dem Eintrieb zur Betäubung und der Kühlung abgeschlossen werden. Ein entsprechendes Angebot liegt vor. Die jährliche Versicherungsprämie liegt bei unter 2.000 €. Im Übrigen fordern die großen Fleischkonzerne im Rahmen ihres Risikomanagements entsprechende Regelungen. Die Forderung an den Kunden, dem Betrieb im Schadensfall ein Verschulden nachzuweisen, ist weder branchenüblich noch zeitgemäß.

 

Dem Thema Haftung wurde sehr großes Augenmerk geschenkt. Insbesondere für nicht unmittelbar zur Schlachtung angeliefertes, also zeitweise aufgestalltes Vieh, verbleibt die Haftung, außer in den gesetzlich nicht auszuschließenden Fällen, beim Anlieferer. Ein Gefahrübergang erfolgt erst zeitlich und räumlich beim Eintrieb zur Betäubung.


Die Mengenstaffel in der Benutzungsentgeltliste für die Schlachtung von Schweinen wurde kundenfreundlicher gestaltet: Sowohl Ferkel, als auch Muttersauen fließen nun in die Staffel ein. Statt eigener Preise für Ferkel und Muttersauen wird der Minder- bzw. Mehraufwand nun durch Abschläge bzw. Zuschläge berücksichtigt. Gleiches gilt bei der Rinderschlachtung für Jungrinder und ausgesprochen große Tiere (z.B. Zuchtbullen). Die Entsorgungskosten sind aus Gründen der Rechtssicherheit bereits in das Entgelt eingearbeitet. Die Kategorisierung in Ferkel (Schwein unter 25 kg) und Jungrind (bis 12 Monate) wurde den durch das Kostengesetz vorgegebenen Kategorien in der Fleischhygieneüberwachung angepasst. Durch einen Auslastungsbonus für Großkunden, der gewährt wird, wenn die Schlachtung über 90 % der durchschnittlichen Wochenschlachtung des vorangegangenen Kalenderjahres liegt, sollen für den Schlachthof teils kostenintensive saisonal- und marktbedingte Schwankungen der Schlachtzahlen nach unten vermieden werden. Mit einer Entgeltsenkung beim ersten Schwein wird die auf die Nettopreise zu erhebende Umsatzsteuer für Verbraucher (private Einzelschlachtungen) ausgeglichen. Auch kleine handwerklich strukturierte Fleischereibetriebe und Gastronomen erhalten weiterhin einen äußerst fairen Preis. Die Regionalvermarktung wird ausdrücklich gestärkt.

 

Um im Interesse einer wirtschaftlichen Betriebsführung flexibel und wettbewerbsfähig am Markt agieren zu können, wird der Schlachthofdirektion eingeräumt, bei der Akquise von Neukunden, insbesondere mit dem Ziel einer hinreichenden Auslastung des Betriebs, individuelle Angebote zu platzieren. Die Zustimmung des Finanzreferats ist einzuholen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Finanzsenat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis und stimmt der im Sitzungsvortrag geschilderten Vorgehensweise zu.

 

2.              Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

a) Der Stadtrat beschließt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Schlachthof der Stadt

    Bamberg (Betrieb gewerblicher Art) gemäß Anlage 1.

 

b) Der Stadtrat beschließt die Benutzungsentgeltliste für den Schlachthof der

    Stadt Bamberg (Betrieb gewerblicher Art) gemäß Anlage 2.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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