Beschlussvorlage - VO/2013/0612-20
Grunddaten
- Betreff:
-
Vollzug der Verwaltungshaushalte der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen - Sperren und Mittelfreigaben des laufenden sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwandes (Ausgabenhauptgruppen 5 und 6)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Referent:in:
- Felix Bertram
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzsenat
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Empfehlung
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04.12.2013
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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11.12.2013
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II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag:
Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:
1. Um einen reibungslosen Vollzug der Haushaltspläne der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen – Verwaltungshaushalte – für das Haushaltsjahr 2014 zu gewährleisten und gegen Ausgabenmehrungen und Einnahmenminderungen bei den Erträgen gesichert zu sein, werden bis auf weiteres von den Ansätzen
für den laufenden sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand
der Ausgabenhauptgruppen 5 und 6 des Verwaltungshaushaltes der von der Stadt verwalteten Stiftungen
20 v. H. des Voranschlages
gesperrt, soweit nicht Zahlungen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
- Die Sperre nach Nummer 1 gilt grundsätzlich nicht für
a) die Gruppierungsziffern
aa) 64200 Versicherungen
bb) 66100 und 66110 Mitgliedsbeiträge
cc) 67200 Verwaltungskostenbeiträge an Gemeinden und Gemeindeverbände
b) die Ansätze der Haushaltsstellen
aa) 93160.51000 Grabunterhalt
bb) 93150.54010 Ständige Lasten für unbebaute Grundstücke
cc) 93150.64000 Steuern, Gebühren und Beiträge
dd) 93260.51000 Grabunterhalt und Gottesdienste
ee) 93250.51900 Kultivierung und Unterhalt von unbebauten Grundstücken
ff) 93250.54010 Ständige Lasten für unbebaute Grundstücke
gg) 93860.51000 Grabunterhalt
hh) 94360.54510 Grabunterhalt
ii) 94660.51000 Grabunterhalt und Gottesdienste
- Die Sperre nach Ziffer 1 gilt nicht für die Ansätze der Haushaltsstellen, für die schon eine gesonderte beschlussmäßige Mittelfreigabe ausgesprochen wurde.
- Für die „einmaligen Ausgaben“ ergeht ein gesonderter Beschluss.
- Wenn sich die Einnahmen im Laufe des Haushaltsjahres entsprechend den Haushaltsansätzen entwickeln und die laufenden Ausgaben nicht steigen, kann das Finanzreferat bestimmte Einzelansätze freigeben.