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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/1401-10

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

  1. Ausgangssituation

In den 1960er Jahren wurde von den Städten Bamberg und Hallstadt ein gemeinsamer Bebauungsplan für Industrie- und Gewerbean- und -umsiedlungen im Bereich des Laubangers aufgestellt. Bamberg erschloss damals den Laubanger, um produzierendes Gewerbe aus der überlasteten Altstadt und dem Hain auszulagern. Das damalige Planungsrecht in Gewerbegebieten sah keine Ausschluss- oder Begrenzungsmöglichkeiten gegen großflächigen Einzelhandel vor, weshalb mit den planungsrechtlichen Mitteln der Zeit eine Entwicklung hin zu großflächigen, nicht integrierten Einzelhandelsstandorten nicht verhindert werden konnte. Die folglich vergleichsweise „üppigen“ Ansiedlungsmöglichkeiten wurden rege von Investoren genutzt. Nicht selten wurden die Kommunen gegeneinander ausgespielt, um zum gewünschten Ansiedlungsergebnis zu gelangen. Die Folge war ein ungesteuerter „Wildwuchs“ an Handelsflächen auf dem Gebiet des Laubangers.

 

Ende der 1990er Jahre wurde von den Städten Bamberg und Hallstadt eine interfraktionelle Stadt-Umlandkommission zur Diskussion der ständigen Berührungspunkte gebildet. Diese mündete 1998 in einer gemeinsamen Sitzung beider kommunaler Gremien im Hegelsaal der Konzert- und Kongresshalle, in der zum ersten Mal die Idee einer gemeinsamen Arbeitsgruppe diskutiert wurde. Auf Wunsch der Obersten Baubehörde wurden Bischberg und Hirschaid mit einbezogen und schließlich 2001 die Interkommunale Arbeitsgemeinschaft Bamberg-Bischberg-Hallstadt-Hirschaid (ARGE) gegründet. Inzwischen ist die ARGE inhaltlich und organisatorisch gefestigt. Wird in einer der beteiligten Kommunen ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben geplant, so wird dieses unter der Moderation des Büros Salm & Stegen aus München nach einem bestimmten Verfahren bewertet, das in der gemeinsamen Vereinbarung der Mitgliedskommunen geregelt ist. Die Basis für die Bewertung ist das Interkommunale Entwicklungskonzept des Büros Dr. Acocella aus dem Jahre 2011, das die für die Entwicklung von Einzelhandelsvorhaben zulässigen Standorte und Sortimente definiert.

 

 

  1. Aufgaben und Ziele der ARGE

Die Aufgaben und Ziele der ARGE sind vielfältiger Art und mit den Jahren der Zusammenarbeit gewachsen:

        Einheitliche Bewertungsgrundlagen für großflächige Einzelhandelsvorhaben dank interkommunalem Entwicklungskonzept

        Vertrauensvolle Zusammenarbeit der Mitgliedskommunen bei Abstimmungs-prozessen

        Gemeinsames Auftreten gegenüber Investoren

        Beschleunigung der Abstimmungs- und Genehmigungsverfahren durch einheitliches Prüf- und Moderationsverfahren

        Stärkung der Stadt- und Ortsteilzentren

        Nachhaltige Einzelhandelsentwicklung im Hinblick auf Kaufkraftentwicklung und Entwicklung des Online-Handels

        Sicherung der Nahversorgung vor allem in den Innenstädten, Stadtteil- und Nahversorgungszentren

        Räumliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung anhand des Standortatlas

        Vermeidung städtebaulicher Missstände in zentralen wie auch peripheren Lagen

 

Die ARGE betreibt keine Bauleitplanung und greift auch nicht in bestehendes Baurecht ein. Sie ersetzt nicht die kommunale Planungshoheit und kann auch keine Sanktionen verhängen.

 

 

  1. Nutzen der ARGE

Durch den freiwilligen Zusammenschluss der vier Mitgliedskommunen ergeben sich wiederum einige Vorteile, die wie folgt zusammengefasst werden können:

        Enorme Verfahrenserleichterung in der interkommunalen Zusammenarbeit dank der Vereinbarung, des regionalen Entwicklungskonzepts und des festgelegten Prüf- und Moderationsverfahrens: seit 2011 wurden 17 Einzelhandelsvorhaben behandelt.

        Deutliche Zeitersparnis: Aufgrund der festgelegten Vorgehensweise in Bezug auf Vorhaben sind relative wenige Sitzungen notwendig.

        Deutliche Kostenersparnis: zu keinem der Vorhaben seit 2011 war ein Verträglichkeitsgutachten etc. erforderlich.

        Informations- und Wissenstransfer unter den Mitgliedskommunen

        Eindeutige Linie und eindeutiger Konsens bezüglich der Neuausweisung von Baurecht für Vorhaben, die nicht dem regionalen Einzelhandelskonzept entsprechen.

        Keine Neuausweisung von Einzelhandelsflächen außerhalb des Standortatlas.

        Kein Zuwachs zentrenrelevanter und nahversorgungsrelevanter Sortimente in nicht-integrierter Lage durch neu ausgewiesene Handelsflächen.

 

 

  1. Fazit & Zukunft der ARGE

Grundsätzlich ist den Kommunen eine städtebaulich nachhaltige Einzelhandelspolitik anzuraten. Des Weiteren besteht die Pflicht zur interkommunalen Abstimmung von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB). Darüber hinaus wird eine zentrenverträgliche Einzelhandelsnutzung – auch von den Förder- und Genehmigungsbehörden – eingefordert (§ 34 Abs. 3 BauGB bzw. § 11 Abs. 3 BauNVO). Auch ohne den freiwilligen Zusammenschluss der vier ARGE-Kommunen wäre in Anwendung der genannten Vorschriften die Abstimmung mit den Nachbarkommunen notwendig. Vor Gründung der ARGE war der entsprechende Abstimmungsprozess deutlich schwieriger und zeitintensiver: Gutachten, Gegengutachten und Normenkontrollklagen waren teilweise erforderlich.

 

Mit den Veränderungen in der Verwaltungsspitze des Marktes Hirschaid und der Stadt Hallstadt sind die Mitgliedskommunen nun gefordert, sich klar zur Fortführung der erfolgreichen Arbeit der ARGE zu bekennen. Auf der Vollversammlung der ARGE am 18.11.2014 sprachen sich die (Ober-)Bürgermeister bereits für eine Fortführung der Zusammenarbeit aus. Die abschließende Entscheidung obliegt nun jeweils den kommunalen Gremien. Mit dem Abstimmungsergebnis aller vier Kommunen wird im Laufe des ersten Quartals 2015 gerechnet.

 

Unter der Voraussetzung einer Fortführung der Besonderen Arbeitsgemeinschaft wird der Umgang mit bestehenden Einzelhandelsimmobilien und die mögliche Anpassung bestehender Bebauungspläne an die Ziele der ARGE die größte Herausforderung für 2015 sein. Hier gilt es gemeinsam und vertrauensvoll innerhalb der ARGE nach umsetzungsfähigen und tragbaren Lösungen zu suchen und die Vereinbarung entsprechend fortzuschreiben.

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

    1. Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.

 

    1. Der Stadtrat bekräftigt die Mitgliedschaft der Stadt Bamberg in der Besonderen Arbeitsgemeinschaft.

 

    1. Die Ziele des interkommunalen Entwicklungskonzeptes des Büros Dr. Acocella haben als Grundlage der Besonderen Arbeitsgemeinschaft weiter Bestand.

 

    1. Die Besondere Arbeitsgemeinschaft wird mit einer Weiterentwicklung ihrer Vereinbarung beauftragt.

 

    1. Für den Umgang mit Bestandsimmobilien und die mögliche Anpassung bestehender Bebauungspläne an die Ziele der Besonderen Arbeitsgemeinschaft soll gemeinsam und vertrauensvoll innerhalb der Besonderen Arbeitsgemeinschaft nach umsetzungsfähigen und tragbaren Lösungen gesucht werden. Die Vereinbarung soll dazu in der ersten Jahreshälfte 2015 fortgeschrieben werden. Bis zur Vorlage einer überarbeiteten Satzung behält die bisherige Satzung der Besonderen Arbeitsgemeinschaft in der Fassung vom Mai 2011 weiterhin ihre ltigkeit.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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