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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/1577-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Zum 01.01.2005 wurde das Sozialgesetzbuch 2. Teil (SGB II) in Kraft gesetzt, womit das Arbeitslosengeld 2 die ehemaligen Leistungen der Arbeitslosenhilfe und große  Teile der Sozialhilfe zusammenfasste und ablöste. Auch nach 10 Jahren Gültigkeit und mehr als 70 Gesetzesänderungen stellt dieses Rechtsgebiet sicherlich das am meisten und kontrovers diskutierte Rechtsgebiet in Politik und Öffentlichkeit dar.

 

Offizielle Statistiken dokumentieren die Erfolgsgeschichte des SGB II (siehe Anlage). Unterstützt durch eine günstige Arbeitsmarktentwicklung und mit hoch motivierten Mitarbeitenden profitierten auch die Bamberger Bürger von dieser konzeptionell neuen Sozialverwaltung.

 

Die öffentliche Wahrnehmung dieses neuen Rechtsgebietes beschränkt sich oft auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit den dazu gehörenden Diskussionen über die angemessene Höhe von Regelleistungen, von Kosten der Unterkunft oder die Rechtmäßigkeit von Sanktionen. Der tatsächliche Unterschied zur früheren Sozialverwaltung liegt jedoch darin begründet, dass die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Transferleistungen strukturell als vorübergehende Unterstützung angesehen wird und der Arbeitsschwerpunkt bei der (Wieder-)Eingliederung der Kunden in das Erwerbsleben gesehen wird. Die maßgebliche Arbeit im Jobcenter wird geleistet im Bereich der Integration in den Arbeitsmarkt, um die Leistungsberechtigten (wieder) unabhängig von öffentlicher Unterstützung zu machen und sie ihr Leben selbstbestimmt und aus eigener Kraft bestreiten können.

 

 

Schon zu Beginn der Umsetzung des SGB II hatte sich die Stadt Bamberg  für eine Arbeitsgemeinschaft mit der Bundesagentur für Arbeit  entschieden  und die  „ARGE Arbeitsagentur Stadt Bamberg“ begründet. Sehr erfolgreich wurden hier die Kompetenzen der Arbeitsagentur insbesondere im Bereich der „Arbeitsvermittlung“ und die sozialen Kompetenzen der Stadt Bamberg verknüpft und ermöglichten die Leistungserbringung an die Bürger „aus einer Hand“.

 

Nach Feststellung der unzulässigen Zusammenarbeit von Kommune und Bundesbehörde in einer Arbeitsgemeinschaft durch das Bundesverfassungsgericht mussten rechtlich neue Rahmenbedingungen gefunden werden, die mit der Grundgesetzänderung in 2010 erfolgten. Zur Fortsetzung der erfolgreichen Zusammenarbeit entschied sich die Stadt Bamberg, zum 01.01.2011 das „Jobcenter Stadt Bamberg“ als gemeinsame Einrichtung zu begründen, d.h. wiederum die der Bundesagentur für Arbeit zugerwiesenen Aufgaben und die der Stadt Bamberg zugewiesenen Aufgaben auf eine eigene Behörde zum Vollzug gegenüber dem Bürger zu übertragen.

 

Das Jobcenter Stadt Bamberg bildet eine eigene Behörde mit z.B. eigener Personalvertretung und einer eigenen Gleichstellungsbeauftragten, jedoch ohne eigenes Personal. Dieses wird weiterhin bei den beiden beteiligten Trägern beschäftigt und dem Jobcenter jeweils zugewiesen.

 

 

Die normative Ausgestaltung der übertragenen Aufgaben obliegt dem jeweils zuständigen Träger (Stadt Bamberg bzw. BA), der dem Jobcenter entsprechende Weisungen erteilt. Für die Stadt Bamberg bedeutet dies zum Beispiel die Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft und Heizung.

 

Der Kundenkreis des Jobcenters umfasst alle 15 – 65jährigen Erwerbsfähigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sicherstellen können. Dazu kommen die Mitglieder der dazugehörenden Bedarfsgemeinschaft.

 

Auch wenn die Leistungen als „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ betitelt sind, geht der Kundenkreis jedoch über Arbeitssuchende weit hinaus. Umfasst werden auch Leistungsbezieher des Arbeitslosengeldes 1, soweit diese Leistungen den Lebensunterhalt nicht sicherstellen können oder aber auch Erwerbstätige, deren Einkommen alleine den Lebensunterhalt der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft nicht sicherstellen können.

Ausgenommen sind lediglich Personen, die alters- oder krankheitsbedingt erwerbsunfähig sind (SGB XII) oder vorrangige Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen müssen. Daneben bestehen Sonderregelungen für Auszubildende, Schüler und Studenten.

 

 

Schulische und berufliche Qualifikationen der Leistungsberechtigten umfassen alle Ebenen, vom Kunden ohne Schulabschluss oder ohne Berufsabschluss über alle schulischen und beruflichen Qualifikationsebenen bis zum Hochschulabsolventen, der typischerweise nichts in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und damit keinen Anspruch auf vorrangige Leistungen der Arbeitsagentur geltend machen kann.

 

 

Arbeitslosenhilfe wurde – wie heute noch das Arbeitslosengeld 1 – nur Personen gewährt, die bereits Versicherungsbeiträge geleistet hatten, d.h. bereits erwerbsfähig gewesen waren. Die Leistungen der Sozialhilfe stehen jedem Bedürftigen offen.

Mit der Zusammenführung dieser beiden Sozialleistungen in das Arbeitslosengeld 2 und die entsprechende Vermischung der Kunden ist ein erheblich größeres Selbstbewusstsein der Kunden erkennbar, das den Zugang zu dieser Sozialleistung erleichtert und eine früher oftmals verschämte Inanspruchnahme nicht mehr zeigt. Kenntlich wird dieses neue Bewusstsein auch an der kritischen Hinterfragung der Behördenentscheidungen mit ca. 500 bis 600 Widersprüchen jährlich und ca. 150 Klagen beim Sozialgericht.

 

 

Die Neuausrichtung der Sozialleistungsverwaltung hat auch das Problembewusstsein in Öffentlichkeit, Verwaltung und Politik dafür geöffnet, dass Hindernisse zur Integration in das Erwerbsleben vielschichtig sind und Unterstützung und Intervention erst bei akuter Arbeitslosigkeit zu spät greifen. Lösungsansätze werden heute bereits im Vorschulalter und maßgeblich in der Schule gesehen, um eine spätere Betreuung und Unterstützung durch die Jobcenter zu vermeiden bzw. zu verringern.

 

In diesem Sinne bleibt zu hoffen, dass sich der Kundenkreis für die Jobcenter mittelfristig und beständig verringert.

 

Der Geschäftsführer des Jobcenters, Herr Schierbaum, steht für weitergehende Fragen des Familiensenats in der Sitzung zur Verfügung.

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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