"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/1739-51

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I.              Sitzungsvortrag:

 

Seit 2005 besteht explizit die Verpflichtung von Jugendämtern, uM in Obhut zu nehmen (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII). Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Kinder und Jugendliche, die als Flüchtlinge nach Deutschland kommen, ist somit als Pflichtaufgabe gesetzlich abgesichert.

 

Mit Schreiben vom 22.06.2015 teilte die Regierungsvizepräsidentin der Regierung von Oberfranken Frau Platzgummer-Martin mit, dass die Zahl der zu uns kommenden unbegleiteten Minderjährigen (uM) drastisch ansteigt. Waren es im Mai 2014 rund 2500 uM in der Zuständigkeit der bayerischen Jugendämter, sind es im Mai 2015 bereits 8200. Allein im vergangenen Monat sind 1200 Neuzugänge für Bayern registriert. Die bisherigen Prognosen des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) zur Unterbringung von uM im Jahr 2015 müssen in erheblichem Umfang nach oben korrigiert werden.

 

Bis zur angestrebten Etablierung eines entsprechenden bundesweiten Verteilungsverfahrens ist im Jahr 2015 noch ein erheblicher Kraftakt Bayerns erforderlich. Neben dem weiteren zügigen Ausbau von Heimplätzen sind Übergangslösungen unabdingbar. Ausgehend von diesen aktuellen Entwicklungen wurde in einer Dienstbesprechung am 18.06.2015 im StMAS mit Vertretern der Jugendämter und Regierungen ein Notfallplan entworfen. Danach sind alle Kommunen aufgefordert, zusätzliche Erstversorgungskapazitäten zu schaffen, um die ankommenden uM sofort nach Ankunft bzw. Erstaufgriff in Bayern weiterverteilen zu können. Es ist davon auszugehen, dass diese landesweite Verteilung ohne Clearing erfolgen wird und die vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchung, die Hilfebedarfsklärung, Organisation der Betreuung, Vormundschaftsbestellung usw. durch das aufnehmende Jugendamt übernommen werden müssen.

 

Wir rechnen in den nächsten Wochen und Monaten mit der Zuweisung von hohen Fallzahlen nach Oberfranken. Ab sofort sind uns monatlich mindestens 100 uM zur Übernahme durch oberfränkische Jugendämter angekündigt. Dabei werden zunächst die Kommunen in die Pflicht genommen, die ihre Quoten für 2014 und 2015 (abgestellt auf 3400 bzw. 5000 uM) noch nicht erfüllt haben. In der nächsten Stufe wird zeitnah die Erfüllung einer Quote auf der Basis von 10.000 uM einzufordern sein. Daher ist es zwingend erforderlich, dass jede Kommune eine dieser neuen Quote entsprechende Anzahl von weiteren Notquartieren ausweist, die bei Bedarf kurzfristig innerhalb von wenigen Tagen verfügbar sind.

 

Die Stadt Bamberg hat die Zuweisungsquote (7,4 %) in den Jahren 2014 und 2015 in der Summe zunächst erfüllt. Die auf 10.000 uM abgestellte Quote bedeutet auf oberfränkischer Ebene 840 uM (8,4 %) in 2015 und für Bamberg 63 uM (7,4 %) zusätzlich zu den bereits anwesenden 54 jungen Menschen. Die Regierung von Oberfranken hat angekündigt, dass in Kürze 30 uM und in den nächsten Wochen weitere uM nach Bamberg zugewiesen werden. Die praktischen Planungen zur Unterbringung dieser jungen Menschen laufen auf Hochtouren.

 

Als weiteres Problem entwickelt sich seit geraumer Zeit neben der schwierigen Haushaltsplanung durch eine Glaskugel, die Kooperation mit den Familiengerichten. Während bisher die Vormundschaften für die uM durch bei Vormundschaftsvereinen arbeitende Sozialpädagogen/innen als berufsmäßige Vormunde geführt wurden, lehnen die oberfränkischen Gerichte dies zunehmend ab. Begründung hierfür sind neben den steigenden Kosten für die Justizkasse der personelle Aufwand im Falle der Bestellung des Vormunds bei einem weiteren Anstieg der uM-Zahlen und andererseits die Auffassung, dass das Jugendamt generell Vorrang vor dem Berufsvormund habe.

 

In der Stadt Bamberg wurden die Vormundschaften für uM seit November 2012 durch einen sehr kompetenten, erfahrenen Mitarbeiter des Sozialdienst Katholischer Frauen (SKF) geführt, der bislang und voraussichtlich noch bis Ende 2015 vom Gericht als Einzelvormund bestellt wurde bzw. wird. Bei Einzelvormundschaften kann eine Stundenvergütung in bestimmtem Umfang mit dem Gericht abgerechnet werden. Durch den Anstieg der Fallzahlen in 2014 und der Prognosen 2015 war es dem SKF nicht mehr möglich, das Defizit zwischen Stundenvergütung durch das Gericht und tatsächlichen Personalkosten alleine zu tragen, weshalb zum 01.01.2015, in Abstimmung mit der Kämmerei, eine Fallpauschale in Höhe von 80 € pro uM/Monat vereinbart wurde.

 

Durch eine Entscheidung des Amtsgerichts, Schreiben vom 26.06.2015, wird ab 01.01.2016 „die Bestellung von Einzelvormündern die Ausnahme sein“. Das hat zur Folge, dass entweder eine Vereinsvormundschaft oder eine Amtsvormundschaft bestellt werden wird. In beiden Fällen entfällt die Vergütung durch die Justizkasse mit finanziellen Auswirkungen zunächst auf den städtischen Haushalt.

 

Bei der Führung von Vormundschaften für uM wird momentan eine maximale Auslastung von 30 Fällen pro Vollzeitkraft kommuniziert. Ausgehend von dieser Rechengröße hat der SKF zum 22.07.2015 ein Angebot für die weitere Führung von Vereinsvormundschaften unterbreitet (Anlage). Der SKF bittet, obwohl die beschriebene Steigerung der Fallpauschale von 80 € auf 181,25 € pro Fall/Monat erst bei neuen Fällen ab 01.01.2016 wirksam wird, zur Planungssicherheit bereits jetzt um eine Entscheidung der Stadt Bamberg, weil die Kapazitäten der tätigen Vormünder mit den aktuell anwesenden uM ausgeschöpft sind und in Kürze 30-60 weitere uM erwartet werden.

 

Die Alternative zum Angebot des SKF wäre die Führung von Amtsvormundschaften, was je 30 uM eine Vollzeitplanstelle (d.h. aus derzeitiger Sicht 3,5 Planstellen) bei der Stadt Bamberg bedeuten würde. Die finanziellen Abwägungen zwischen dem Angebot des SKF und der Aufgabenwahrnehmung in eigener Verantwortung sind in Form einer Excel-Tabelle als Anlage beigefügt.

 

Bei der Entscheidungsfindung müssen neben finanziellen Abwägungen weitere Aspekte bedacht werden:

  1. Bei einer Personaleinstellung durch den Träger ist das Risiko bei Schwankungen der Fallzahlen auf Seiten des Trägers.
  2. Bei einer Vereinsvormundschaft muss die Stadt lediglich die „Kopfpauschale“ für die Dauer der Minderjährigkeit bzw. des Aufenthaltes in Bamberg finanzieren. Im Falle der Einstellung von eigenem Personal bleiben die Kosten unverändert hoch.
  3. Bei der Beauftragung des Trägers mit der Führung von Vormundschaften wird das Jugendamt die hierfür entstehende „Kopfpauschale“ beim jeweiligen überörtlichen Jugendhilfeträger zur Erstattung anmelden. Noch ist nicht sicher, ob dieses Vorgehen erfolgreich sein wird. Eigenes Personal der Stadt kann aber keinesfalls zur Erstattung angemeldet werden, weshalb das Angebot des SKF auch aus dieser Perspektive attraktiver ist.

 

Nach reiflicher Überlegung aller Aspekte wird die Annahme des Angebots des SKF zur Führung von Vormundschaften für uM vom 22.07.2015, sowie ein zeitnaher Vertragsabschluss empfohlen.

 

Geht man von etwa 100 uM im Jahr 2016 aus, so entsteht im Haushaltsjahr 2016 ein Ausgabebedarf von rund 217.500 € (je uM jährlich 2.175,00 €).

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Finanzsenat nimmt vom Sitzungsvortrag Kenntnis
  2. Zwischen dem Sozialdienst Kath. Frauen Bamberg e.V. und der Stadt Bamberg ist gemäß dem vorliegenden Angebot eine Vereinbarung bezüglich der Übernahme von Vormundschaften für unbegleitete Minderjährige abzuschließen.

2.1.   die erforderlichen Haushaltsmittel hierfür sind im Haushalt 2016 bereitzustellen.

2.2.   die Verwaltung wird beauftragt, mit Nachdruck die Erstattung dieser Kosten mit anzumelden und zu gegebener Zeit wieder zu berichten.

 

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

X

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren: abhängig von der Zahl der unbegleiteten Minderjährigen je 2.175,00 €/Jahr

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Unter Einbeziehung aller genannten Gesichtspunkte erscheint der Handlungsbedarf unabweisbar. Der Abschluss des Vertrages mit dem SFK - wie im Beschlussvorschlag genannt - stellt dabei eine vertretbare Lösung dar.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...