Beschlussvorlage - VO/2015/1958-20
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltsberatungen 2016; Vollzug des Verwaltungshaushaltes der Stadt Bamberg; Sperren und Mittelfreigaben für Personalausgaben (Hauptgruppe 4)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Referent:in:
- Bertram Felix
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzsenat
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Empfehlung
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09.12.2015
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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16.12.2015
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II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag
Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:
1. Um einen reibungslosen Vollzug der Haushaltspläne - Verwaltungshaushalt - im Haushaltsjahr 2016 zu gewährleisten und die Stadt Bamberg gegen Mehrausgaben und Mindereinnahmen insbesondere bei den Steuern abzusichern, werden die Haushaltsansätze der gesamten Hauptgruppe 4 (Personalausgaben) wie folgt freigegeben:
- zum 01.01.2016 in Höhe von 25 %
- zum 01.04.2016 in Höhe von 50 %
- zum 01.07.2016 in Höhe von 75 %
- zum 01.10.2016 in Höhe von 100 %
2. Abweichend von Ziffer 1 werden die Haushaltsansätze der Versorgungsumlage und der Versorgungsrücklage aufgrund der Fälligkeit der Zahlungen wie folgt freigegeben:
- zum 01.01.2016 in Höhe von 50 %
- zum 01.04.2016 in Höhe von 75 %
- zum 01.07.2016 in Höhe von 100 %
3. Die Personalausgaben der budgetierten Einrichtungen werden zum 01.01.2016 zu 100 % freigegeben.
4. Das Finanzreferat wird ermächtigt, bei Vorliegen ausreichender Gründe auf schriftlichen Antrag der anordnungsbefugten Dienststelle einzelne Haushaltsstellen vorzeitig zu einem höheren als den in Ziffer 1 genannten Prozentsatz oder auch vollständig freizugeben.
5. Zur Begrenzung der Personalkostensteigerungen gilt die Wiederbesetzungssperre für frei werdende Planstellen von mindestens 6 Monaten unverändert weiter.
6. Das Personalreferat kann mit Zustimmung des Finanzreferates Ausnahmen von der Wiederbesetzungssperre zulassen, sofern die Planstelle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich ist.