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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0281-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Kurzbeschreibung:             

Das bestehende Wohnhaus soll umgebaut und durch einen Anbau erweitert werden.

Der Anbau ist als 3-geschossiger Baukörper mit Flachdach und je einem Balkon im EG und OG geplant. Durch die Baumaßnahmen wird erreicht, dass jede der beiden Wohnungen zwei Kinderzimmer erhält.

Die bestehende Garage wird durch ein Carport und einen Abstellraum erweitert.

             

              Größe des Bauvorhabens:

 

              Anbau                            Breite:              6,00 m              Länge:  7,45 m                            8,90 m

 

              Carport                            Breite:              3,75 m              Länge:  5,50 m                            2,77 m

 

              Abstellraum              Breite:              2,50 m              Länge:  3,50 m                            2,70 m

 

              Balkone je 2,00 m x 4,50 m, ansonsten Bestand

 

                         bereits ausgeführt:         ja    nein

                            Antragseingang:                              25.04.2016

                                  Umplanung:                               03.06.2016

 

 

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes - Nr.: 52 C

                            rechtsverbindlich seit: 26.07.1952

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): allgemeines Wohngebiet

 

              vorgesehene Abweichung:

Anbau außerhalb der Baugrenze

 

 

 

 

 

 

              Begründung:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des genannten rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 52 C der  hinsichtlich der überbaubaren Grundstückfläche in der Fläche den Maßgaben des § 30 BauGB entspricht.

 

Da das Vorhaben außerhalb der Baugrenzen errichtet werden soll, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des BPlanes nach § 31 Abs. 2 BauGB mitbeantragt.

 

Das Vorhaben selbst liegt in einem Bereich in dem der Festsetzungscharakter allerdings nicht alle Maßgaben des § 30 BauGB Abs. 1 aufweist. Der Bebauungsplan enthält nicht alle Merkmale, die für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlich sind. Aus planungsrechtlicher Sicht handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, da lediglich Festsetzungen in Bezug auf die Art der Nutzung und zu den  überbaubaren Flächen in Form von Baugrenzen getroffen werden.

 

Das Maß der baulichen Nutzung richtet sich demnach nach der Eigenart der näheren Umgebung und ist nach den Maßgaben des § 34 BauGB zu beurteilen. Ein Vorhaben ist entsprechend der gegebenen städtebaulichen Maßstäblichkeit und Gebietsverträglichkeit  nach dem „Einfügegebot“ zu beurteilen. Bei der Beurteilung sind Grundfläche, Geschossigkeit und Bezug auf das Verhältnis der Bebauung zur  Grundstücksgröße mit anzusetzen.  In Anbetracht dieser planungsrechtlichen Situation kann aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenze als vertretbar gesehen werden.

 

Mit der nun fachlich abgestimmten Planungsfassung wird eine verträgliche Befreiungsmöglichkeit eröffnet, da die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes nicht berührt werden.

 

Für die Bewertung des Vorhabens ist der städtebaulich-denkmalpflegerische Rahmenplan für das Haingebiet mitheranzuziehen.

Der Rahmenplan hat aber keine rechtsetzende Wirkung.

Nach dem Rahmenplan liegt das Vorhaben im Quartier 4, jüngeres Villengebiet - Kategorie A. Die vorgelegte Planung versucht behutsam einen Anbau an das Bestandsgebäude anzugliedern. Dies gelingt durch die geradlinig gegliederte neuzeitliche Architektur, die durch die gewählte Zäsur zwischen Alt- und Neubau und der Unterschreitung der Dachtraufe durch den Anbau die eigenständige Wirkung des Bestandsgebäudes bewahrt.

Da sich das Vorhaben, wie weiter oben bereits skizziert einfügt, auch im Hinblick auf das Baugrundstück und die Nachbarbebauung, ist es städtebaulich vertretbar und die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befürwortet werden.

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja:                 nein:   

 

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 4              anrechenbar:              4              nachzuweisen:              0

 

 

Fahrradstellplätze:

              erforderlich: 9              anrechenbar: 6                      nachzuweisen: 3

              Nachweis auf Baugrundstück: 3

 

 

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

 

 

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Werksenat stimmt der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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