Beschlussvorlage - VO/2016/0281-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Umbau und Erweiterung des Zweifamilienhauses mit Einbau von Gauben sowie Überdachung des Stellplatzes, Bamberg, Schützenstraße 58
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Referent:in:
- Beese Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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06.07.2016
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I. Sitzungsvortrag:
Kurzbeschreibung:
Das bestehende Wohnhaus soll umgebaut und durch einen Anbau erweitert werden.
Der Anbau ist als 3-geschossiger Baukörper mit Flachdach und je einem Balkon im EG und OG geplant. Durch die Baumaßnahmen wird erreicht, dass jede der beiden Wohnungen zwei Kinderzimmer erhält.
Die bestehende Garage wird durch ein Carport und einen Abstellraum erweitert.
Größe des Bauvorhabens:
Anbau Breite: 6,00 m Länge: 7,45 m 8,90 m
Carport Breite: 3,75 m Länge: 5,50 m 2,77 m
Abstellraum Breite: 2,50 m Länge: 3,50 m 2,70 m
Balkone je 2,00 m x 4,50 m, ansonsten Bestand
Antragseingang: 25.04.2016
Umplanung: 03.06.2016
Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB
Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes - Nr.: 52 C
rechtsverbindlich seit: 26.07.1952
Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): allgemeines Wohngebiet
vorgesehene Abweichung:
Anbau außerhalb der Baugrenze
Begründung:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des genannten rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 52 C der hinsichtlich der überbaubaren Grundstückfläche in der Fläche den Maßgaben des § 30 BauGB entspricht.
Da das Vorhaben außerhalb der Baugrenzen errichtet werden soll, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des BPlanes nach § 31 Abs. 2 BauGB mitbeantragt.
Das Vorhaben selbst liegt in einem Bereich in dem der Festsetzungscharakter allerdings nicht alle Maßgaben des § 30 BauGB Abs. 1 aufweist. Der Bebauungsplan enthält nicht alle Merkmale, die für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlich sind. Aus planungsrechtlicher Sicht handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, da lediglich Festsetzungen in Bezug auf die Art der Nutzung und zu den überbaubaren Flächen in Form von Baugrenzen getroffen werden.
Das Maß der baulichen Nutzung richtet sich demnach nach der Eigenart der näheren Umgebung und ist nach den Maßgaben des § 34 BauGB zu beurteilen. Ein Vorhaben ist entsprechend der gegebenen städtebaulichen Maßstäblichkeit und Gebietsverträglichkeit nach dem „Einfügegebot“ zu beurteilen. Bei der Beurteilung sind Grundfläche, Geschossigkeit und Bezug auf das Verhältnis der Bebauung zur Grundstücksgröße mit anzusetzen. In Anbetracht dieser planungsrechtlichen Situation kann aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenze als vertretbar gesehen werden.
Mit der nun fachlich abgestimmten Planungsfassung wird eine verträgliche Befreiungsmöglichkeit eröffnet, da die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes nicht berührt werden.
Für die Bewertung des Vorhabens ist der städtebaulich-denkmalpflegerische Rahmenplan für das Haingebiet mitheranzuziehen.
Der Rahmenplan hat aber keine rechtsetzende Wirkung.
Nach dem Rahmenplan liegt das Vorhaben im Quartier 4, jüngeres Villengebiet - Kategorie A. Die vorgelegte Planung versucht behutsam einen Anbau an das Bestandsgebäude anzugliedern. Dies gelingt durch die geradlinig gegliederte neuzeitliche Architektur, die durch die gewählte Zäsur zwischen Alt- und Neubau und der Unterschreitung der Dachtraufe durch den Anbau die eigenständige Wirkung des Bestandsgebäudes bewahrt.
Da sich das Vorhaben, wie weiter oben bereits skizziert einfügt, auch im Hinblick auf das Baugrundstück und die Nachbarbebauung, ist es städtebaulich vertretbar und die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befürwortet werden.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:
Kfz – Stellplätze:
erforderlich: 4 anrechenbar: 4 nachzuweisen: 0
Fahrradstellplätze:
erforderlich: 9 anrechenbar: 6 nachzuweisen: 3
Nachweis auf Baugrundstück: 3
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
x | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |