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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0322-51

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Am 25. Februar fand eine Dienstbesprechung bei der Regierung von Oberfranken statt, in der über monatliche Neuzugänge in Bayern im Januar und Februar 2016 von 1.200 umA (Verdreifachung zum Vorjahreszeitraum) berichtet wurde. 800-900 dieser jungen Menschen wurden zeitnah bundesweit verteilt.

 

Im gesamten März 2016 kamen dann insgesamt nur noch 220 umA in Bayern an und wurden bundesweit verteilt. Diese Entwicklung steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Schließung der sog. „Balkanroute“. Gleichzeitig war und ist damit zu rechnen, dass in den Sommermonaten wieder verstärkt die äußerst gefährliche Flucht über das Mittelmeer stattfinden wird.

 

Nachdem der Freistaat Bayern sich noch im Stadium der sogenannten „Quotenüberschreitung“ (Königsteiner Schlüssel) befindet, werden seit November 2015 lediglich bayerninterne Umverteilungen vorgenommen, um Jugendliche, die noch in bayerischen Notunterkünften leben, in bedarfsgerechten Jugendhilfeeinrichtungen unterzubringen.

 

Die nicht unerheblichen Schwankungen, was den Bedarf an Betreuungs-, aber auch Schulplätzen, z.B. in Berufsschulen anbetrifft, erfordern Flexibilität und eine gewisse Risikobereitschaft, um die von den Jugendhilfeträgern, den Volkshochschulen und den Schulen geschaffene Infrastruktur nicht leichtfertig zu gefährden.

 

Zusammen mit der in der Januar-Sitzung des Jugendhilfeausschusses ausgeführten Thematik der Familienzusammenführung nach Bamberg war es uns bislang möglich, eine quantitativ gleichbleibende Auslastung unseres Platzbestandes zu regeln.

 

Zunehmend unkalkulierbar gestalten sich die „Hilferufe“ aus der Aufnahme- und Rückführungseinrichtung, wenn sich beispielsweise Minderjährige in Begleitung von nicht sorgeberechtigten Verwandten dort aufhalten und diese keinen Asylantrag für den Minderjährigen stellen können. Auch war bereits mehrmals die Situation, dass Eltern in Abschiebehaft genommen wurden und die minderjährigen Kinder vorübergehend in Obhut genommen werden mussten, bzw. dass Eltern mit den jüngeren Kindern der Familie verschwunden sind und die älteren Kinder alleine zurückgelassen haben.

 

Ebenso arbeitsaufwändig sind die immer wieder auftretenden Fälle, in denen Minderjährige in Begleitung ihrer gerade volljährigen Geschwister oder Cousins in Gemeinschaftsunterkünften angetroffen werden. Eine ebenfalls schwierige Aufgabe stellen junge Eheleute dar, von denen in der Regel die junge Frau noch minderjährig und die Ehe im Herkunftsland nur vor einem Geistlichen nach Sharia-Recht geschlossen wurde (siehe Anlagen).

 

Aktuell leben in der Zuständigkeit der Stadt Bamberg 106 Minderjährige und junge Volljährige (davon 98 in der Jugendhilfe und 8 Betreuungsfälle; Stand 09.06.16), letztere mit noch stationärem beziehungsweise ambulantem Jugendhilfebedarf.

 

In der 1. Jahreshälfte 2016 erreichten 24 junge Menschen die Volljährigkeit, in der 2. Jahreshälfte sind es noch 8. Derzeit befinden sich von insgesamt 49 über 18-Jährigen 9 in Ausbildung/bzw. Arbeit,  4 in weiterführenden Schulen, bzw. 32 besuchen die Berufsschulen und 4 Sprachkurse der VHS und der AWO. Für mindestens 20, der bis zum Jahresende schon volljährig werdenden bzw. über 18-jährigen, jungen Erwachsenen besteht spätestens bis Jahresende der Bedarf nach Wohnraum außerhalb der stationären Jugendhilfe. Ein Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft ist nur für die jungen Menschen möglich, die noch nicht als Flüchtling anerkannt sind, allerdings ist der Weg nicht immer zielführend. Den jungen Volljährigen, die als Flüchtling anerkannt sind, droht nach einem Ausscheiden aus der Jugendhilfe die Obdachlosigkeit.

 

Weitere menschlich unglückliche Fälle sind der eines jungen Albaners, der aktuell die Wirtschaftsschule besucht und in den nächsten Wochen nach 2-jährigem Aufenthalt in der Jugendhilfe wahrscheinlich ausreisen muss, sowie der eines Auszubildenden aus Eritrea, der nicht die erforderlichen Dokumente aus seinem Heimatland hat und nicht beibringen kann, um den vom Ausbildungsbetrieb erwünschten Führerschein machen zu dürfen.

 

Immer wieder sind wir auch mit Jugendlichen konfrontiert, die die Regeln und Strukturen der Jugendhilfe nicht akzeptieren und in Einzelfällen durch Gewaltbereitschaft oder absolute Verweigerung wegen Untragbarkeit aus der stationären Jugendhilfe entlassen werden müssen.

 

Zu Delikten von Jugendlichen und jungen Heranwachsenden in der ARE und der sich daraus ergebenden Situation für die JGH ist folgendes festzustellen:

 

Bis Anfang dieses Jahres 2016 (bis Februar) waren der ARE zuzurechnende Strafverfahren für uns praktisch noch kein Event. In aller Regel kam es zu keinen Hauptverhandlungen, weil die Beschuldigten bereits vorher entweder unbekannt abgetaucht oder bereits abgeschoben, respektive freiwillig ausgereist sind.

 

Seit März erst mehren sich Eingänge der StA gegen dortige Jugendliche mit Antrag auf Sachbehandlung im beschleunigten vereinfachten Jugendverfahren.

Doch greift hier die gleiche Entwicklung, dass mehr als die Hälfte der Betroffenen vor einer HV bereits davongezogen sind. Zu einer Verhandlung gegen hiesig noch aufenthältliche Jugendliche wird es nur in ein paar Fällen kommen – wobei man in der Strafvollstreckung selbst stecken zu bleiben droht, weil binnen dessen mit Abschiebungen zu rechnen ist.

 

Im Fall von Heranwachsenden greift die StA gerne zur Reaktionsform des Strafbefehls. Auch wenn einen auf diesem Wege Verurteilten die ausgeworfene Sanktion nicht mehr erreicht, findet sie ihren Niederschlag immerhin im Bundeszentralregister – was dem Verurteilten im Fall einer Wiedereinreise zum Nachteil gereichen kann. Analog gilt für Jugendliche der Niederschlag in der Erziehungskartei.

 

Durch Verfahrensbeschleunigungen ist die Justiz zwar sichtlich bemüht, Straftäter aus der ARE nicht ungeschoren davonkommen zu lassen, doch ist die Erfolgsquote, wie gesagt, eher gering. Gering in dem Sinne, dass ausgeworfene Sanktionen solange man des abgetauchten oder ausgereisten Betroffenen nicht erneut habhaft wird, keine Wirkung entfalten.

 

Natürlich sind durch die Schaffung der ARE Verfahrenseingänge (in punkto Diebstahl u.a.) angestiegen, doch resultiert daraus (aufgrund der o.g. Gegebenheiten) noch keine beklagenswerte Mehrbelastung im JGH-Aufkommen.

 

Es handelt sich jedoch nicht nur um Eigentumsdelikte, wenngleich dies in der Tat der mit Abstand häufigste Übergriff ist. Zuweilen ist auch mal eine Körperverletzung (bspw. untereinander) dabei oder es werden (sei es untereinander oder gegen Personal) Beleidigungen ausgestoßen (wenn vermeintlicher Grund für Verärgerung besteht). Verstöße wie illegaler Aufenthalt  liegen bei einem Asylbewerber in der Natur der Sache, weshalb dieser Tatbestand in aller Regel nicht weiter verfolgt, sondern eingestellt wird.

 

Wie die Beispiele zeigen, lassen sich Straftaten von Asylbewerbern unschwer mit ihrer hiesigen Lebenssituation in Verbindung bringen.

 

Auch die Kooperationsbereitschaft einzelner bayerischer Jugendämter muss als befremdlich bezeichnet werden und verursacht sinnlosen Arbeitsaufwand und Ärger, wenn es beispielsweise um die Rücknahme „unbequemer entwichener“ Jugendlicher geht oder darum, dass die selbstverständliche Teilnahme am Sprachkurs eines hier untergebrachten Jugendlichen vorab beim noch fallführenden Jugendamt hätte „beantragt werden“ werden sollen.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich weder im Bereich der Wirtschaftlichen Jugendhilfe wegen der Einhaltung der Fristen für die Fallkostenabrechnungen, noch im sozialpädagogischen Arbeitsfeld ein Rückgang der Arbeitsbelastung andeuten würde.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag

 

Der Sitzungsvortrag hat zur Kenntnis gedient.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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