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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0592-47

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

 

Mit der Neufassung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg im Dezember 2015 wurde es versuchsweise ermöglicht, die Nutzungszeit von Grabstätten auch für kürzere Zeiten als die Nutzungszeiten selbst, zu verlängern. Damit sollte versuchsweise dem starken Fortschreiten von Grabaufgaben entgegen getreten werden.

 

Dieser Versuch muss jedoch leider als gescheitert betrachtet werden. Die Verlängerungsquote lag bis zum Dezember 2015 bei durchschnittlich 63 %; nunmehr liegt diese bei 64 %, d. h. nur 1 % höher im Jahr 2016. Allerdings wurden sehr viele Verlängerungen für kürzere Zeiträume (über 25 %) vorgenommen, was die Kalkulation des Friedhofsamtes in eine Schieflage gebracht hat.

 

Aus diesem Grund sieht sich die Verwaltung gezwungen, dem Finanzsenat und dem Stadtrat zu empfehlen, zur ursprünglichen Rechtslage zurück zu kehren und die Bestattungs- und Friedhofssatzung wiederum entsprechend zu anzupassen.

 

In diesem Zusammenhang bittet die Verwaltung darum, auch die jährlichen Gebühren von Urnengemeinschaftsgrabanlagen moderat von 80 € auf 100 €, d. h. um 1,66 € im Monat, zu erhöhen, um dem gestiegenen Personal- und Sachaufwand angemessen abbilden zu können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Sitzungsvortrag wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgenden Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg zu beschließen:

 

 

 

Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg vom 17. Dezember 2015 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 30.12.2015, Nr. 27) wird wie folgt geändert:

 

§ 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Die Nutzungszeit beträgt bei Wahlgräbern im Hauptfriedhof 12 Jahre; in den Friedhöfen der Stadtteile Gaustadt 15 Jahre, Wildensorg 20 Jahre und Bug 30 Jahre. Die Nutzungszeit kann um die vorgenannten Zeiträume verlängert werden. Die Verlängerung ist frühestens im Verfallsjahr zahlbar, sofern nicht Abs. 7 in Frage kommt. Sie ist spätestens mit Ablauf der Nutzungszeit beim Friedhofsamt zu beantragen.“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

 

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg zu beschließen:

 

 

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), sowie Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66), sowie Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), folgende Gebührensatzung:

 

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg vom 17. Dezember 2015 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 30.12.2015, Nr. 27) wird wie folgt geändert:

 

§ 9 Buchst. e) erhält folgende Fassung:

 

„e) Urnengemeinschaftsgrabstätten, für 1 Jahr:              100,-- €“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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