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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0615-20

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Der Schlachthof der Stadt Bamberg (Unterabschnitt 74000) wird seit 01.01.2013 durch Aufhebung des Schlacht- und Benutzungszwanges als Betrieb gewerblicher Art (BgA) geführt.

 

Der benachbarte Viehhof (Unterabschnitt 74010) wurde bisher nach den Ausführungen der Körperschaftsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise H 4.5 „Abgrenzungen in Einzelfällen“, als städtischer Nutz- und Zuchtviehmarkt und damit als nicht steuerbarer Hoheitsbetrieb gesehen. Im Zuge der Bestandsaufnahmen für die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz, der die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen ab 01.01.2017 neu regelt (vgl. Sitzungsvortrag VO/2016/0397-20), wurde festgestellt, dass eine Markttätigkeit im Viehhof faktisch nicht stattfindet und dieser seit Jahren lediglich als Stallung und Waschanlage dem BgA Schlachthof dient. Nach steuerlicher Betrachtungsweise ist der Viehhof damit als notwendiges Betriebsvermögen des BgA Schlachthof zu beurteilen und steuerlich Teil des damit erweiterten BgA.

 

Obwohl der Begriff BgA lediglich ein körperschaftsteuerliches Konstrukt ist, welches die Besteuerung von Einrichtungen (Teilen) der Verwaltung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen, sicherstellen soll, sind dennoch neben der rein steuerlichen Zuordnung in den steuerlichen Jahresabschlüssen auch eine Neugestaltung im Haushalt 2017 und eine Änderung in der Benutzungsentgeltliste ab 01.01.2017 erforderlich. Eine Korrektur der Satzungen bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schlacht- und Viehhof wird als nicht notwendig gesehen.

 

Der Viehhof wird aus den vorgenannten Gründen  ab dem Haushaltsjahr 2017 im Unterabschnitt 74000 abgebildet.

 

Die Benutzungsentgeltliste des Viehhofs ist ab 01.01.2017 zu aktualisieren und die bestehenden Benutzungsentgelte als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19% auszuweisen. Auswirkungen auf die den Viehhof nutzenden Kunden ergeben sich dadurch nicht, da diese als Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt wieder in Abzug bringen können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Finanzsenat empfiehlt der Vollsitzung folgende Beschlussfassung:

 

  1. Vom Sitzungsvortrag wird Kenntnis genommen.
     
  2. Der Betrieb gewerblicher Art Schlachthof wird um den Viehhof erweitert.
     
  3. Zur haushaltstechnischen Umsetzung der steuerrechtlichen Vorgaben wird der Viehhof im Haushalt ab 2017 im UA 74000 abgebildet.
     
  4. Die Benutzungsentgeltliste des Viehhofs ist durch Amt 29 mit Wirkung zum 01.01.2017 zu aktualisieren und die Benutzungsentgelte sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 19%) auszuweisen.
     
  5. Das Kämmereiamt wird beauftragt, die steuerliche und haushaltstechnische Umsetzung der Erweiterung des BgA Schlachthof um den Viehhof vorzunehmen.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von    für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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