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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/0759-62

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Beratungsfolge

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I.  Sitzungsvortrag:

 

 

 

Kurzbeschreibung:

Es soll ein 4- geschossiges Wohngebäude mit 12 Wohneinheiten errichtet werden. Das Gebäude erscheint auf Grund der Topographie zur Tränkgasse hin 5 - geschossig. Im Erdgeschoss (von der Tränkgasse aus gesehen) sind 17 Stellplätze geplant. Das oberste Geschoss ist zurückgesetzt und soll wie bereits das bestehende „Luitpoldeck“ ein Flachdach erhalten. Das geplante Wohngebäude bleibt in seiner Höhenentwicklung unter der Traufhöhe der Normalgeschosse des „Luitpoldecks“ und unter der Traufhöhe des bestehenden Gebäudes in der Luitpoldstraße 5.

         

          Größe des Bauvorhabens:

          Breite: 10.50m/15,20m        Länge: 16,70m+13,00m        Höhe von Tränkgasse: 14,70m

                                                                                                          von Luitpoldstraße: 11,70m

 

                bereits ausgeführt:    ja     nein

                                                                                                        Antragseingang:          03.08.2009

                                                                                               vollständig:                  16.11.2009

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

                  

    

                    Zulässigkeit nach § 34 BauGB

                   Eigenart der näheren Umgebung: § 6 BauNVO - Mischgebiet

          Es liegt ein Baulinienplan Nr. 225 A I vom 20.09.1955 vor.

 

Planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage ist für diesen Bereich an der Tränkgasse der § 34 BauGB (Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil) in Verbindung mit einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO). Aus dem Jahre 1955 besteht hier noch in Teilbereichen der ältere Baulinienplan Nr. 225 A I, von dessen Festsetzungen aufgrund einer Baugrenzenüberschreitung sowie der Zahl der zulässigen Wohngeschosse bezüglich des Penthouses abgewichen wird.

 

Gemäß § 34 BauGB kann der vorliegenden Planung zugestimmt werden. Der Anschluss an das unbebaute Flurstück Nr. 824/5 sowie der Tränkgasse 9 ist durch den Bestand einer geschlossen Bauweise (Grenzbebauung) vorgegeben. Die Abweichungen zu dem älteren Baulinienplan Nr. 225 A I sind nach heutigen Gesichtspunkten städtebaulich vertretbar.

 

Anhand des Massenmodells sowie der vorgelegten Bildanimation der umliegenden Bebauung wird erkennbar, dass das geplante Flachdach eine Fortsetzung der hier vorhandenen Dachform im Bereich des „Witt- Areals“ sowie in Teilbereichen des Altbestandes (Luitpoldstraße 5 und Tränkgasse 9) darstellt. Aus Sicht der Stadtplanung kann hier an der Tränkgasse aufgrund der städtebaulichen Gesamtsituation geprägt durch die Bestandsbebauung sowie der Auswirkung des Neubaus auf das Ortsbild ein Gebäude mit Flachdach zur Ausführung kommen.

 

Die neue Wohnanlage mit einem 4. Geschoss in Form eines Penthouse vermittelt in ihrer geplanten Höhenzonierung (Traufhöhe) als Bindeglied zwischen der höheren Neubebauung des „Witt-Areals“ und der vorhandenen Altbebauung der Tränkgasse 9. Hinsichtlich der geplanten Bautiefe der Wohnanlage wird Bezug auf die teilweise vorhandene Gebäudetiefe der Wittbebauung genommen und kann demnach städtebaulich noch vertreten werden. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wie auch das Gebot der Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung werden weiterhin gewahrt.

 

Insgesamt nimmt die geplante Wohnanlage die vorhandene Architektursprache dieses Quartiers auf und fügt sich städtebaulich als eine innerstädtische verdichtete Geschosswohnbebauung in Art und Maß der Nutzung (die geplante Grundflächenzahl GRZ = 0,56 und die geplante Geschossflächenzahl GFZ = 2,19 entsprechen dem Maß der Nutzung in der Umgebungsbebauung) in die umliegende vorhandene Bebauung zwischen Luitpoldstraße und Tränkgasse ein.

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

          Nachbarzustimmung:    ja:        nein:

 

          Die erforderlichen Abweichungen von den Abstandsflächen wurden beantragt und können

          bei einer baurechtlichen Genehmigung gewährt werden.

 

 

          Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 12          anrechenbar:     /                  nachzuweisen:   12

              Nachweis auf Baugrundstück: 17

 

          Kinderspielplatz:

               nachgewiesen        nicht erforderlich             abzulösen

 

          Bußgeldverfahren wurde eingeleitet                ja        nein

 

 

                  

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

          Stadtdenkmal:                                    ja          nein

          Einzeldenkmal:                                    ja          nein

          Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:  ja                nein        nicht erforderlich

          BLfD:                                                 ja                nein        nicht erforderlich

 

 

Der geplanten Wohnbebauung mit 4 Geschossen stehen denkmalpflegerische Belange grundsätzlich nicht entgegen.

Die Denkmalpflege lehnt an dieser Stelle ein Flachdach ab.

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

 

 

Der Senat stimmt der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Wirtschafts- und Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzreferates:

 

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