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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/1819-R5

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

1. Bisherige Sach- und Rechtslage:

 

In Bamberg ist traditionell ein Sonntag im Rahmen von Herbstmarkt und Herbstplärrer verkaufsoffen in der gesamten Stadt. Aufgrund des Wegfalls eines dauerhaften Festplatzes findet bereits seit 2013 kein Herbstplärrer mehr statt. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der ständigen Rechtsprechung bereits die Ausweisung der gesamten Stadt als Geltungsbereich fragwürdig.

 

Für einen enger gefassten Geltungsbereich in der Innenstadt anlässlich des Herbstmarktes auf dem Maxplatz fehlen exakte Zahlen. Wenn auch der Herbstmarkt eine reiche Tradition hat und dieses Marktrecht bereits viele Jahre in Bamberg besteht, ist aus rechtlicher Sicht zweifelhaft, ob die große Anzahl an Menschen, i.d.R. mehrere Tausend, welche die Innenstadt in der Kombination Herbstmarkt mit verkaufsoffenem Sonntag besuchen, dies anlässlich des Marktes oder des verkaufsoffenen Sonntags tun. Nach Einschätzung der Verwaltung ist Haupt-Anlass der verkaufsoffene Sonntag, von dem der Herbstmarkt profitiert.

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben zu den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 14 Ladenschlussgesetz entschieden, dass bei verfahrenskonformer Auslegung dieser Vorschrift die Öffnung von Verkaufsständen nur dann mit dem Sonntagsschutz vereinbar ist, wenn das auslösende Ereignis und nicht die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages prägt. Dies bedeutet, dass der Markt bzw. die Veranstaltung für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen muss, der die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden.

 


Nach den vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen muss die Ladenöffnung als Annex zur Anlass gebenden Veranstaltung gesehen werden. Dies kann regelmäßig aber nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des auslösenden Ereignisses begrenzt wird. Dabei richtet sich die „Grenzziehung“ nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

 

Die "Allianz für den freien Sonntag", bestehend u.a. aus den beiden großen christlichen Kirchen und den Gewerkschaften, hat in den letzten Monaten konsequent Verordnungen der Städte und Gemeinden beanstandet und hierzu auch die Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde angerufen. So auch im Fall der bisherigen Bamberger Verordnung. Nach der Einschätzung der Kommunalaufsicht der Regierung von Oberfranken müsste die bestehende Verordnung förmlich beanstandet werden. In der Konsequenz wäre diese dann durch die Stadt Bamberg aufzuheben.

 

 

2. Veranstaltung als „Magnet“ für einen verkaufsoffenen Sonntag:

 

Die Verwaltung ist sich bewusst, dass ein verkaufsoffener Sonntag für den Einzelhandel in der Innenstadt ein wirtschaftlich bedeutsames Instrument ist, um trotz eines zunehmenden Umsatzverlustes durch z.B. den Internethandel weiterhin bestehen zu können. Die Verwaltung hat daher am 11.05.2018 ein Gespräch mit Stadtmarketing Bamberg e.V. geführt, da mit dem Kleinkunstfestival "Bamberg zaubert" und dem "Tucher-Blues- und Jazzfestival" zwei Veranstaltungen in der Innenstadt stattfinden, die tatsächlich seit vielen Jahren in einem solchen Maße Besucherinnen und Besucher anziehen, dass ein Sonntagsverkauf den rechtlichen Anforderungen des Ladenschlussgesetzes entsprechend durchgeführt werden könnte. Aufgrund der teilweise sehr hohen Besucherzahlen bei "Bamberg zaubert", die bei einer weiteren Steigerung durch eine Sonntagsöffnung zu Sicherheitsproblemen in der Innenstadt führen könnten, entschied man sich dazu, ein Verfahren zum Verordnungserlass für den 2. Sonntag des Blues- und Jazzfestivals einzuleiten, der zum Abschluss des Festivals traditionell viele Menschen anzieht. Insgesamt ist von rund 150.000 Besucherinnen und Besuchern des gesamten Festivals auszugehen.

 

 

3. Beteiligung der Institutionen und Verbände:

 

Mit Schreiben vom 12.06.2018 wurden daher die im Rahmen eines solchen Verordnungserlasses anzuhörenden Institutionen und Verbände angehört (Kirchen, Gewerkschaften, Industrie- und Handelsvertretungen). Dem Schreiben vom 12.06.2018 lag ein Verordnungsentwurf bei, welcher – im Gegensatz zum aktuellen Verordnungstext - noch eine Spielstätte an der Äußeren Nürnberger Straße ausgewiesen hatte, in deren Umfeld ebenfalls eine Sonntagsöffnung angestrebt war.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind als Anlagen 2 bis einschl. 10 beigefügt.

 

Inhaltlich ist insbesondere hervorzuheben, dass die Vertreter der "Allianz für den freien Sonntag" ihre grundlegenden Bedenken gegen die Sonntagsöffnung nicht aufgegeben haben und dementsprechend den neuen Verordnungsentwurf kritisch bewerteten. Insbesondere der Bezirk Oberfranken West von ver.di hat dezidiert darauf hingewiesen, dass die Auftrittsfläche an der Äußeren Nürnberger Straße erstmals bespielt würde und daher folgerichtig nicht der Magnet sein könne, der bereits seit Jahren ausreichende Besucherzahlen für eine Sonntagsöffnung generiere.

 

Seitens des Ordnungsamtes wurden Vertreter des Antragstellers, der Gewerkschaften und der Verwaltung zu einem gemeinsamen Gespräch am 28.06.2018 eingeladen.


Alle Beteiligten zeigten Interesse an einer nachhaltigen, also auch rechtskonformen Lösung. Einigkeit bestand daher, dass der zweite Sonntag des Blues- und Jazzfestivals Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag bieten kann. Keine Einigung konnte bei dem räumlichen Umgriff erreicht werden. Dabei wurde zwar der erweiterte Bereich rund um die Spielstätten in der Innenstadt (Maximiliansplatz und Gabelmann) von den Gewerkschaftsvertretern akzeptiert (vgl. Lageplan - Anlage 11), nicht jedoch die Zone rund um die Außenspielstätte an der Nürnberger Straße. Auch konnten die grundlegenden Bedenken der "Allianz für den freien Sonntag" gegen die aus deren Sicht arbeitnehmerunfreundlichen Sonntagsöffnungen nicht ausgeräumt werden. Die Gewerkschaften erwarten außerdem, dass es in Bamberg bei dieser Regelung dauerhaft bleibt und man nicht, wie etwa einige Gemeinden im Landkreis Bamberg, weitere, bis zu vier verkaufsoffene Sonntage ausweist. Die Verwaltung hat den Verordnungsentwurf nach der Besprechung überarbeitet und zur erneuten Stellungnahme an ver.di, welche von den anderen Gewerkschaften zur gemeinsamen Stellungnahme ermächtigt war, weitergeleitet. Noch am gleichen Tag kam von dort die schriftliche Äußerung (Anlage 8), dass die vorgeschlagenen Bereiche nach dortiger Auffassung den rechtlichen Anforderungen genügten. Diese Aussage bezog sich explizit auf den Geltungsbereich, der in Anlage 11 dargestellt ist.

 

Seitens Stadtmarketing wurde nach Eingang der Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass das Blues- und Jazzfestival dank seiner überregionalen Bedeutung einen großen Besucherstrom auch von außen anziehe und diese Personen entweder mit dem Zug oder dem PKW anreisten. Insoweit sei es zwingend folgerichtig, dass auch die Bereiche mit in das Verordnungsgebiet einzubeziehen wären, welche auf den Hauptrouten von den Parkierungseinrichtungen bzw. vom Bahnhof zu den Bühnenbereichen am Maximiliansplatz bzw. Grünen Markt führten. Auch diese Gebiete seien dem Bereich des Verkaufsoffenen Sonntags zuzurechnen. Dies seien insbesondere die Bereiche vom Bahnhof bzw. dem Atrium als Zugangsmöglichkeit zur Innenstadt für die Zugreisenden bzw. die am Atrium parkenden Besucher. Der weitere Laufweg gehe dann über die Obere Königstraße Richtung Kettenbrücke, so dass auch dieses Areal einzubeziehen sei.

 

Weiterhin seien auch die Bereiche Untere Königstraße sowie der Bereich der Tiefgarage Georgendamm ebenfalls dem Verkaufsgebiet zuzuschlagen, da sich dort Tiefgaragen befänden, welche ebenfalls von den Besucherinnen und Besuchern des Festivals intensiv genutzt würden. Daher müssen auch die Bereiche der Kleberstraße bis zur Hornthalstraße und die Innere Löwenstraße mit Löwenbrücke als Fußverbindungen zu den Bühnenbereichen mit einbezogen werden.

 

Über diese Auffassung wurden in einem weiteren Gespräch am 23.07.2018 die Vertreter der Gewerkschaften bzw. der Allianz für den freien Sonntag (Herren Korschinsky und Sauer) informiert. In dem Gespräch äußerte der Vertreter der Gewerkschaft rechtliche Bedenken an dem erweiterten Bereich. Bemängelt wurde der fehlende räumliche Bezug zu dem auslösenden Ereignis auf dem Maxplatz. Mit E-Mail vom 23.07.2018 (vgl. Anlage 9) wurde seitens der Gewerkschaft der Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung für den Fall formuliert, dass dieser erweiterte Bereich Gegenstand der neuen Verordnung werden sollte.

 

Mit E-Mail vom 23.07.2018 (vgl. Anlage 10) hat auch Stadtmarketing in der Sache nochmals eine Stellungnahme abgegeben.

 

4. Stellungnahme der Verwaltung:

 

Nach Auffassung der Verwaltung stellt das Blues- und Jazzfestival als auslösendes Ereignis für einen Verkaufsoffenen Sonntag in der Innenstadt einen entsprechenden Anlass nach § 14 des Ladenschlussgesetzes dar.

 

Hinsichtlich einer Einschätzung der Rechtssicherheit der räumlichen Ausdehnung des Verkaufsgebietes ist darauf hinzuweisen, dass es eine absolute Sicherheit nicht geben kann. Im Hinblick auf die bereits ergangenen, obergerichtlichen Entscheidungen zu § 14 Ladenschlussgesetz ist das Verkaufsgebiet auf den jeweiligen Umgriff des auslösenden Ereignisses, hier des Blues- und Jazzfestivals zu beschränken. Dieser „Umgriff“ kann dabei nicht völlig exakt definiert werden. Bei seiner Ermittlung sind jedenfalls die Einzugsbereiche der Bühnen, aber nach Auffassung der Verwaltung auch die Hauptzuschauerströme und Laufrouten mit in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei kann das „auslösende Ereignis“ sicher nicht lediglich allein auf die beiden Bühnen am Maximiliansplatz bzw. Grünen Markt reduziert werden. Die Strahlwirkung der Veranstaltung erfasste auch weitere Bereiche der Innenstadt. Dabei können nach Auffassung der Verwaltung auch die Hauptzugangsbeziehungen von den wichtigsten Parkierungseinrichtungen sowie vom Bahnhof zu dem eigentlichen Veranstaltungsbereich nicht vollständig aus der Betrachtung herausgenommen werden. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine völlig exakte Abgrenzung nicht vorgenommen werden kann.

 

Nach der von Seiten der Gewerkschaft mitgeteilten Auffassung ist aus deren Sicht in jedem Fall der „kleinere“ Bereich“ der Innenstadt rund um den Maxplatz herum (vgl. hierzu den Plan in Anlage 11) nicht zu beanstanden, so dass es insofern voraussichtlich zu keiner gerichtlichen Überprüfung käme.

 

Der „erweiterte Bereich“ (vgl. überarbeiteter Lageplan – Anlage 1), ist im Hinblick auf die Einbeziehung von Laufrouten zum Bahnhof bzw. bedeutende Parkierungseinrichtungen grundsätzlich auch ein rechtlich möglicher Annex für den Verkaufsoffenen Sonntag anlässlich des Blues-und Jazzfestivals. Angesichts der angekündigten rechtlichen Überprüfung für den Fall des Verordnungserlasses muss aber darauf hingewiesen werden, dass eine gerichtliche Entscheidung immer mit Unsicherheiten behaftet ist.

 

Insgesamt wird seitens der Verwaltung die Auffassung vertreten, dass die Verordnung auf Basis des erweiterten Bereiches beschlossen werden sollte. Der als Anlage 1 beigefügte Lageplan ist Bestandteil der Vorordnung Dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Größe und Anziehungskraft des Blues- und Jazzfestivals mit einem großen Besucheraufkommen, die Zu- bzw. Abgänge zum Bahnhof bzw. den Parkierungseinrichtungen ebenfalls dem Umfeld des Festivals zugerechnet werden können.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

1. Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.

 

2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die folgende

 

Verordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich des zweiten Sonntags

des Blues- und Jazzfestivals in Bamberg

(Sonntagsverkaufsverordnung Blues- und Jazzfestival - SoVerkBuJVO)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22) zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 391), folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Blues- und Jazzfestivals

 

Aus Anlass des Blues- und Jazzfestivals in der Bamberger Innenstadt am Maxplatz und am Gabelmann - Grüner Markt (Veranstaltungsflächen mit Bühnen, Gastronomieständen und Biergarnituren zur Bewirtung der Gäste) dürfen Verkaufsstellen innerhalb des Verkaufsgebietes am zweiten Sonntag des jeweiligen Blues- und Jazzfestivals in Bamberg zwischen 13:00 Uhr und 18:00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Verkaufsgebiet

 

(1)               Das Verkaufsgebiet im Sinne von § 1 umfasst folgende Straßen und Plätze:

 

  • Lange Straße Hausnr. 1 bis 41 und 2 bis 48
  • Obstmarkt Hausnr. 1 bis 5 und 9 bis 11
  • Am Kranen Hausnr. 6
  • Obere Brücke Hausnr. 3 bis 11 und 2 bis 14
  • Grüner Markt Hausnr. 1 bis 31 und 2 bis 30
  • Austraße Hausnr. 15 bis 37 und 2 bis 16
  • Mauthgasse
  • Fischstraße Hausnr. 1 bis 3 und 2 bis 6
  • Jesuitenstraße Hausnr. 1 bis 3
  • An der Universität Hausnr. 5 bis 11 und 2
  • Frauenstraße Hausnr. 1 bis 31 und 2 bis 32
  • Zwerggasse Hausnr. 1 bis 5 und 4 bis 8
  • Fleischstraße Hausnr. 1 bis 33 und 2
  • Maxplatz Hausnr. 1 bis 3 und 2 bis 14
  • Vorderer Graben Hausnr. 2 bis 6
  • Hauptwachstraße Hausnr. 1 bis 19 und 2 bis 32
  • Rosengasse Hausnr. 2 bis 4
  • Promenadestraße Hausnr. 1 bis 25 und 2 bis 18
  • Franz-Ludwig-Straße Hausnr. 2 bis 12 und 5 bis 7
  • Keßlerstraße Hausnr. 1 bis 19 und 2 bis 32
  • Hellerstraße Hausnr. 1 bis 15 und 2 bis 8
  • Kleberstraße Hausnr. 1 bis 37e und 2 bis 30
  • Hornthalstraße Hausnr. 1 bis 3 und 2 bis 2a
  • Innere Löwenstraße Hausnr. 13 bis 21
  • Georgendamm Hausnr. 2a
  • Kettenbrückstraße Hausnr. 1 bis 5 und 2 bis 4
  • Siechenstraße Hausnr.1 bis 7 und 2 bis 8
  • Untere Königstraße Hausnr. 1 bis 37 und 2 bis 40
  • Obere Königstraße Hausnr. 1 bis 39 und 2 bis 18
  • Luitpoldstraße Hausnr. 18 bis 50 und 17 bis 55 

 

(2)               Die genauen Grenzen ergeben sich aus dem in Anlage 1 beigefügten Gebietsgrenzenplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

 

 

§ 3

 

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1)Diese Verordnung tritt am 11. August 2018 in Kraft.

 

(2)Zugleich tritt die Verordnung über die Freigabe eines Sonntages zum Verkauf anlässlich des Herbstmarktes sowie des Herbstplärrers vom 06.08.1997 außer Kraft.

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

 

 

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Anlagen

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