"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2591-61

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

- Antrag des Vorhabenträgers auf Erstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans

- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

- Billigung des Bebauungsplan-Entwurfes

- Beschluss über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

- Beschluss über die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

  Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

 

 

I. Sitzungsvortrag:

 

 

  1. Anlass der Planung

 

Auf dem Grundstück Paradiesweg 2 ist durch einen privaten Bauherren die Errichtung eines neuen

Wohngebäudes mit Garage geplant. Zusätzlich soll auf dem Grundstück ein zweites Baurecht geschaffen werden. Derzeit befindet sich bereits ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück.

 

In diesem Bereich gibt es seit 1985 einen rechtskräftigen, qualifizierten Bebauungsplan. Dieser setzt im betreffenden Bereich nicht überbaubare private Grundstücksfläche fest. Daher können Bebauungsvorhaben in diesem Bereich nur über ein Bebauungsplanverfahren ermöglicht werden.

 

Mit Schreiben vom 03.07.2019 haben die Eigentümer der Fl. Nr. 4051/8, Gemarkung Bamberg, einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Vorhaben „Errichtung eines Einfamilienhauses“ gestellt.

 

Die Planung sieht den Neubau eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit Satteldach vor. Die zwei Stellplätze platzieren sich an der westlichen Seite des Wohngebäudes. Zugang und Zufahrt erfolgen über den Paradiesweg.

 

Das Vorhaben ist im Sinne einer geordneten Nachverdichtung städtebaulich zu befürworten, widerspricht aber den Festsetzungen des hier rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans Nr. 62 F.

 

Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 62 Q sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens geschaffen werden.

 

2. Art des Verfahrens

 

Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB kombiniert mit einem Angebotsbebauungsplan aufgestellt.

 

Der Bebauungsplan erfüllt hinsichtlich Nachverdichtung in einem Wohngebiet die Voraussetzung eines

Bebauungsplans der Innenentwicklung und wird deshalb gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Von einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts kann daher abgesehen werden.

 

Das Verfahren wird aufgrund des überschaubaren Umfangs des Vorhabens mir nur einem Beteiligungsschritt (beschleunigtes Verfahren gemäß §13 a BauGB) durchgeführt. Sollten im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Bedenken eingehen, die eine Änderung der Planung erforderlich machen, ist eine erneute Auslegung erforderlich.

 

3. Lage und Beschreibung des Plangebietes

 

Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Bamberg, an der Buger Straße, der Hauptverbindung von der Bundesstraße 22 zum Klinikum am Bruderwald. Das Gebiet umfasst eine Fläche von knapp 0,3 Hektar. Der Geltungsbereich wird im Westen von der Buger Straße, im Norden vom Paradiesweg und bestehender Bebauung, sowie im Osten und Süden von bestehender Bebauung begrenzt.

 

4. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen

 

Im aktuellen Flächennutzungsplan ist der Bereich als Wohnbaufläche dargestellt und im Teilplan Landschaftsplan als Wohnsiedlungsbereich. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist somit nicht erforderlich. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§8 Abs. 2 BauGB).

 

Für das Plangebiet gilt der seit dem 31.12.1985 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 62 F, der das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist. Zulässig ist ein eingeschossiger Baukörper mit ausbaubarem Satteldach (I+D).

Auf dem sehr großen und tiefen Grundstück (ca. 2500 m²) erstreckt sich lediglich in der westlichen Hälfte ein großzügiger Baurahmen entlang der Buger Straße, der bisher durch ein grenzständiges Wohnhaus nur etwa zur Hälfte ausgenutzt wird. In der östlichen Hälfte ist bisher keine Bebauungsmöglichkeit ausgewiesen, sodass für das geplante Vorhaben der Bebauungsplan geändert werden muss.

 

Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 62 Q treten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 62 F außer Kraft.

 

5. Eigentumsverhältnisse

 

Die von der Planung betroffenen Grundstücke mit den Fl. Nrn. 4051/8, 4053/15 und 4053/16 befinden sich im Eigentum der Eltern des Vorhabenträgers, eine Bevollmächtigung liegt dem Antrag auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens bei.

 

6. Erläuterung der Planung

 

Die Planung sieht den Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen vor. Das Bestandsgebäude auf dem Grundstück bleibt erhalten. Zusätzlich wird ein weiteres Baurecht im Sinne einer sinnvollen Nachverdichtung geschaffen.

 

Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über den Paradiesweg über die Fl. Nr. 4053/15.

 

7. Grünordnung / Eingriff-Ausgleichs-Regelung

 

Den Bebauungsplan ergänzt ein Grünordnungsplan, der hinsichtlich des Baumbestandes, der Freiflächengestaltung und des naturschutzfachlichen Gesamtausgleichbedarfes verbindliche Aussagen trifft.

 

Grundsätzlich sind Flachdächer extensiv zu begrünen, insofern keine Solar- oder Photovoltaikanlagen vorgesehen werden.

 

Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, findet die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung keine Anwendung. Gemäß den Bestimmungen des § 13 a BauGB gelten Eingriffe im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

 

8. Umweltbericht

 

Da das Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB durchgeführt wird, ist eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich.

 

9. Immissionsschutz

 

Entlang der Buger Straße kann es periodisch zu einer Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes kommen. Für jedes der neuen Baurechte wurde daher von der Firma IBAS Ingenieurgesellschaft mbH ein schalltechnisches Gutachten angefertigt. Darin wird gefordert, vom Hersteller der zukünftig verbauten Fenster die angegebenen Schalldämm-Maße durch ein Prüfzeugnis oder durch Berechnung nach DIN 4109-35:2016-07 nachzuweisen.

 

10. Durchführungsvertrag

 

Neben dem Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan ist bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren auch der Abschluss eines Durchführungsvertrags erforderlich. Der Durchführungsvertrag befindet sich noch in Abstimmung zwischen der Stadt Bamberg und den Vorhabenträgern.

 

Vor Fassung des Satzungsbeschlusses muss der Durchführungsvertrag abgestimmt und durch den Vorhabenträger unterschrieben sein.

 

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht der Verwaltung  und des Vorhabenträgers bzw. der beauftragten Planer und Architekten zur Kenntnis.

 

  1. Der Bau- und Werksenat billigt den Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens.

 

  1. Der Bau- und Werksenat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des in einem Teilbereich vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 62Q.

 

  1. Der Bau- und Werksenat billigt den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 62 Q vom 09.10.2019

 

  1. Der Bau- und Werksenat beauftragt das Baureferat, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen

 

  1. Der Bau- und Werksenat beauftragt das Baureferat die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

 

Reduzieren

 

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...