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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3656-65

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die Gebühren in der Straßenreinigung, der Abfallentsorgung sowie in der Entwässerung wurden letztmalig im Jahr 2018 neu kalkuliert, ursprünglich für den Zeitraum 2019 bis 2022. Insbesondere aufgrund der überplanmäßigen Lohnkostenentwicklung, die durch die rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getretene Entgeltordnung für handwerklich Beschäftigte ausgelöst wurde, stärker steigenden Instandhaltungskosten im Entwässerungsbereich und stark sinkender Erlöse aus der PPK-Vermarktung käme es bei Beibehaltung des bestehenden Kalkulationszeitraums in den verbleibenden Jahren bis 2022 zu deutlichen Abweichungen zwischen den Plan- und den Istzahlen. Die Verwaltung empfiehlt daher, den bestehenden Kalkulationszeitraum vorzeitig zu beenden und die Gebühren für den Zeitraum 2021 bis 2024 neu zu bestimmen. Um zum einen eine ausreichende Planungssicherheit für die Bürgerinnen und rger, die Unternehmen und den Entsorgungs- und Baubetrieb für die kommenden Jahre zu gewährleisten und zum anderen Gebührenschwankungen zu nivellieren, wurde wie in der Vergangenheit wieder ein vierjähriger Kalkulationszeitraum gewählt. Die erforderlichen Gebührenanpassungen sowie deren Höhe sind in den anliegenden Gebührenbedarfsberechnungen dargestellt und wurden im Vorgespräch mit den Sprecherinnen und Sprechern der Fraktionen im Bau- und Werksenat am 19.11.2020 ausführlich erläutert.

 

Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

Die Straßenreinigungsgebühren sind aktuell nicht kostendeckend, da im letzten Kalkulationszeitraum eine Überdeckung abzubauen war. Aufgrund gestiegener Kosten, insbesondere für Löhne (neue Entgeltordnung), der kontinuierlichen Erneuerung des Fuhrparks und der Intensivierung der Reinigung zur Aufrechterhaltung der Sauberkeit („Bamberg soll sauber bleiben“) ist daher eine Gebührenanpassung notwendig.

 

Auch in der Abfallwirtschaft wird in den nächsten Jahren das umfangreiche Modernisierungsprogramm des Fuhrparks fortgesetzt. Außerdem soll die Wartezeit auf einen Abholtermin in der Sperrmüllabfuhr durch Aufbau eines zweiten Trupps verkürzt werden. In der Vergangenheit konnten auf dem Papiermarkt für die Sammelware hohe Erlöse erzielt werden, die die Gebühren deutlich entlastet haben. Durch Veränderungen auf den Weltmärkten sind die Preise in letzter Zeit drastisch gesunken, sodass durch den Verkauf von Altpapier keine signifikante Entlastung der Gebühren mehr erzielt werden kann. Daher ist eine Gebührenanpassung unausweichlich.

 

In der Entwässerung stehen hohe Investitionen in das Kanalnetz aufgrund der laufenden und anstehenden Baumaßnahmen (Konversion, Erschließung neuer Bau- und Gewerbegebiete) an. Außerdem rückt mit den Anpassungsmaßnahmen des Kanalnetzes in Folge des Bahnausbaus ein weiteres Großprojekt näher. Um hier in Zukunft massive Gebührensprünge zu vermeiden, soll durch die teilweise Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte finanziell Vorsorge getroffen werden, weshalb eine Anpassung der Brauchwasser- und Niederschlagswassergebühr notwendig ist.

 

In Summe über alle Gebühren steigt die Gebührenhöhe für die Bürger moderat. Abhängig von der individuellen Wohnsituation ändern sich die gesamten Aufwendungen für die Straßenreinigung, die Müllabfuhr und die Entwässerung im Schnitt in den nächsten vier Jahren um ca. 2,9 % pro Jahr. Für einen Mustereinwohner ergibt sich damit in Abhängigkeit von der jeweiligen Wohnsituation eine Gebührenanpassung von insgesamt ca. 1,79 € bis 2,06 € pro Kopf und Monat.

 

Die durch die Gebührenanpassung notwendigen Satzungsänderungen werden genutzt, um kleinere Änderungen an den Gebührensatzungen durchzuführen. So zeigte die Erfahrung mit der neuen Gebührenordnung am Wertstoffhof, dass für kleinere Mengen an Bauschutt unter 200 kg eine gewichtsbezogene Abrechnung unpraktikabel ist. Hier wird zukünftig über Pauschalen abgerechnet. Im Bereich der Entwässerungssatzungen werden Regelungen zur Gebührenerstattung sprachlich verständlicher formuliert.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt vom Sitzungsvortrag der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat, der als Anlage 1 beigefügten Gebührenkalkulation der Straßenreinigungsgebühren zuzustimmen und folgende Satzung (Anlage 2) zu erlassen:

 

Satzung

zur

Änderung der Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

in der Stadt Bamberg

(Straßenreinigungsgebührensatzung)

 

vom 13. November 2006 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 1. Dezember 2006 Nr. 25), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November 2018 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 7. Dezember 2018 Nr. 20)

 

Vom…………….

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286), und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350), folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Bamberg (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 13. November 2006 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 1. Dezember 2006 Nr. 25), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November 2018 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 7. Dezember 2018 Nr. 20), wird wie folgt geändert:

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

„Die Gebühren betragen je Meter Straßenfrontlänge in der

 

Reinigungsklasse 1: 5,65 €

Reinigungsklasse 2: 11,30 €

Reinigungsklasse 3: 16,95 €

Reinigungsklasse 4: 33,91 €

 

§ 2

 

Die Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.“

 

 

  1. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat, der als Anlage 3 beigefügten Gebührenkalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren zuzustimmen und folgende Satzung (Anlage 4) zu erlassen:

 

Satzung

zur

Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung

der Stadt Bamberg

(Abfallgebührensatzung)

 

vom 24. Juli 2020 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 31. Juli 2020 Nr. 15),

 

Vom…………….

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396), zuletzt geändert durch Art. 11a des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) und der Art. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl S. 286), und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350), folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung der Stadt Bamberg (Abfallgebührensatzung) vom 24. Juli 2020 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 31. Juli 2020 Nr. 15) wird wie folgt geändert:

 

  1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem beträgt bei 14-tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse jährlich

163,00 € für eine 80-l-Mülltonne

244,00 € für eine 120-l-Mülltonne

488,00 € für eine 240-l-Mülltonne

1.565,00 € für einen 0,77 m³ Müllgroßbehälter

2.236,00 € für einen 1,1 m³ Müllgroßbehälter.“

 

  1. Die Gebührenordnung für den Wertstoffhof (Anlage 1) erhält folgende Fassung:

 

Anlage 1

Gebührenordnung für den Wertstoffhof der Stadt Bamberg

Wertstoffhof der Stadt Bamberg
Rheinstr. 8
96052 Bamberg

Tel.: 0951 / 6030-250
Fax: 0951 / 6030-252

 

  1. Privatanlieferer

 

Ohne separate Anlieferungsgebühr können entsorgt werden:

 

Altpapier

Mischpapier, Zeitungen

Pappe, Kartonage

 

Baustoffe

Bauschutt I bis 500 kg
(Beton, Steine, Ziegel in reiner Form)

(Die Kostenfreiheit bezieht sich auf eine Anfahrt pro Tag. Sollte die Menge die 500 kg Grenze überschreiten, muss die angelieferte Menge komplett berechnet werden.)

 

Glas

Flaschen, Konservengläser (weiß, braun, grün)

Flachglas, gemischt

Flachglas, weiß

 

Kunststoffe, Verbundstoffe

Verpackungen

CDs/DVDs

 

Elektronikschrott

Bildschirme (Computer)

Fernseher

Braune Ware (HiFi-Anlagen usw.)

Weiße Ware (Waschmaschinen usw.)

Kühlgeräte, Haushaltsgröße

Leuchtmittel

Leuchtmittel (groß)

Nachtspeicherofen1

Photovoltaikmodul (max. 1,00 x 2,00 Meter)

 

Sonstiges

Korken

Metalle

Aluminium (Bleche usw.)

Weißblech

Eisenschrott

Gussteile

Kupfer

Kabelschrott

 

Problemabfälle

Altlacke ausgehärtet

Altlacke/ -farben, Lackierabfälle

Altöl

Ammoniak

Arzneimittel

Druckerpatronen/-toner

Feuerlöscher

Fotochemikalien

Frostschutzmittel

Halogenierte Lösungsmittel

Kfz-/Fahrrad-Batterien

Kleinbatterien/-akkus

Kühlerflüssigkeit

Laugen

Leergebinde mit schädlichem Restinhalt

Leuchtstoffröhren

Lösemittelgemische nicht halogeniert

Ölfilter

Ölverunreinigte Betriebsmittel

Öl-Wassergemisch/ Bohrölemulsion

PCB-Kondensatoren

Pflanzen-/Holzschutzmittel

PU-Schaumdosen

Quecksilberhaltige Abfälle

Reiniger/ Tenside/ Chemikalien

Säuren

Spraydosen mit schädlichem Restinhalt

 

 

Für folgende Anlieferungen von Privatpersonen wird eine Anlieferungsgebühr erhoben2:

 

Gebühr in Euro

Baustoffe

 

Bauschutt I (Beton, Steine, Ziegel in reiner Form) (ab 500 kg)

16,50 €/t

Bauschutt II (Putz, Keramik, Fliesen, Gips u.ä.)

Pauschalpreis bis 200 kg

55,00 €/t

11,00 €

Faserzement („Eternit“) (asbesthaltig)1

260,00 €/t

Gipskarton, Holzwolle-Leichtbauplatten („Heraklith“)

250,00 €/t

Dämmmaterial (z.B.  Stein- und Glaswolle)

405,00 €/t

 

 

Sonstiges

 

Altreifen (max. 1,2 x 0,4m)

237,00 €/t

Altreifen Pkw ohne Felgen

2,00 €/St.

1 Eine Anlieferung von Nachtspeicheröfen und asbesthaltigen Materialien ist nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich. Materialien müssen luftdicht verpackt sein.

2 Sofern keine Pauschalpreise festgelegt sind, beträgt die Mindestabrechnungsmenge bei Verwiegung über die Fahrzeugwaage 200 kg, bei Verwiegung über die Palettenwaage 4 kg. Die Abrechnung erfolgt in 10 kg-Schritten (Fahrzeugwaage) bzw. 0,2 kg (Palettenwaage).

 

 

  1. Gewerbliche Anlieferer

 

Ohne separate Anlieferungsgebühr können entsorgt werden:

 

Altpapier

Mischpapier, Zeitungen

Pappe, Kartonage

 

Glas

Flaschen, Konservengläser (weiß, braun, grün)

 

Kunststoffe, Verbundstoffe

Verpackungen

CDs/DVDs

 

Elektronikschrott

Bildschirme (Computer)

Fernseher

Braune Ware (HiFi-Anlagen usw.)

Weiße Ware (Waschmaschinen usw.)

Kühlgeräte, Haushaltsgröße

Leuchtmittel

Leuchtmittel (groß)

Nachtspeicherofen3

Photovoltaikmodul (max. 1,00 x 2,00 Meter)

Sonstiges

Korken

 

Metalle

Aluminium (Bleche usw.)

Weißblech

Eisenschrott

Gussteile

Kupfer

Kabelschrott

 

Problemabfälle

Druckerpatronen/-toner

Kleinbatterien/-akkus

Leuchtstoffröhren

PU-Schaumdosen

 

 

 

Für folgende gewerbliche Anlieferungen wird eine Anlieferungsgebühr erhoben4:

 

Gebühr in Euro

Baustoffe

 

Bauschutt I (Beton, Steine, Ziegel in reiner Form)

Pauschalpreis bis 200 kg

16,50 €/t

3,30 €

Bauschutt II (Putz, Keramik, Fliesen, Gips u.ä.)

Pauschalpreis bis 200 kg

55,00 €/t

11,00 €

Faserzement („Eternit“) (asbesthaltig)3

260,00 €/t

Gipskarton, Holzwolle-Leichtbauplatten („Heraklith“)

250,00 €/t

Dämmmaterial (z.B. Stein- und Glaswolle)

405,00 €/t

 

 

Glas

 

Flachglas, gemischt

46,00 €/t

Flachglas, weiß

30,00 €/t

 

 

Sonstiges

 

Altreifen (max. 1,2 x 0,4m)

237,00 €/t

Altreifen Pkw ohne Felgen

2,00 €/St.

 

 

Problemabfälle

 

Altlacke ausgehärtet

0,15 €/kg

Altlacke/ -farben, Lackierabfälle

1,00 €/kg

Altöl

0,15 €/kg

Ammoniak

0,75 €/kg

Feuerlöscher

13,00 €/St.

Fotochemikalien

1,50 €/kg

Frostschutzmittel

0,50 €/kg

Halogenierte Lösungsmittel

1,15 €/kg

Kfz-/LKW-/Fahrrad-Batterien

1,50 €/St.

Kühlerflüssigkeit

0,25 €/kg

Laugen

1,00 €/kg

Leergebinde mit schädlichem Restinhalt

0,15 €/kg

Lösemittelgemische nicht halogeniert

1,00 €/kg

Ölfilter

0,85 €/kg

Ölverunreinigte Betriebsmittel

0,75 €/kg

Öl-Wassergemisch/ Bohrölemulsion

0,40 €/kg

PCB-Kondensatoren

1,50 €/kg

Pflanzen-/Holzschutzmittel

1,85 €/kg

Quecksilberhaltige Abfälle

20,00 €/kg

Reiniger/ Tenside/ Chemikalien

1,75 €/kg

Säuren

1,50 €/kg

Spraydosen mit schädlichem Restinhalt

1,50 €/kg

 

3 Eine Anlieferung von Nachtspeicheröfen und asbesthaltigen Materialien ist nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich. Materialien müssen luftdicht verpackt sein.

4 Sofern keine Pauschalpreise festgelegt sind, beträgt die Mindestabrechnungsmenge bei Verwiegung über die Fahrzeugwaage 200 kg, bei Verwiegung über die Palettenwaage 4 kg. Die Abrechnung erfolgt in 10 kg-Schritten (Fahrzeugwaage) bzw. 0,2 kg (Palettenwaage).“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

 

  1. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat, der als Anlage 5 beigefügten Gebührenkalkulation der Entwässerungs- und Fäkalabfallgebühren zuzustimmen und die folgenden Satzungen (Anlage 6 und 7) zu erlassen:

 

„Satzung

zur

Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bamberg (Entwässerungsgebührensatzung)

 

vom 13. November 2006 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 1. Dezember 2006 Nr. 25),  zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Dezember 2014

(Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 7. Dezember 2018 Nr. 20)

 

Vom…………….

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl S. 286), und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl S. 350), folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bamberg (Entwässerungsgebührensatzung) vom 13. November 2006 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 1. Dezember 2006 Nr. 25),  zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Dezember 2014 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 7. Dezember 2018 Nr. 20) wird wie folgt geändert:

 

  1. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„Nach Jahresablauf sind auf Antrag Betrieben, die einen Teil der nach Abs. 2 festgestellten Wassermengen (z. B. durch Verdampfung, Verdunstung, Verschleppung bzw. Versickerung) nicht als Abwassermengen der Entwässerungsanlage zuführen, die Gebühren auf die nachweislich nicht eingeleiteten Mengen zu erstatten.“

 

  1. § 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„Nach Jahresablauf sind auf Antrag Brauereien und anderen Getränkeherstellungsbetrieben, die einen Teil der nach Abs. 2 festgestellten Wassermengen zur Getränkeherstellung verwenden und nicht als Abwassermengen der Entwässerungsanlage zuführen, die Gebühren auf die nachweislich nicht eingeleiteten Mengen zu erstatten.“

 

  1. In § 3 Abs. 1 werden die Ziffern „2,23 €“ durch die Ziffern „2,40 €“ und die Ziffern „0,63 €“ durch die Ziffern „0,64 €“ ersetzt.

 

  1. In § 3 Abs. 2 werden die Ziffern „2,30 €“ durch die Ziffern „2,46 €“ und die Ziffern „0,65 €“ durch die Ziffern „0,66 €“ ersetzt.

 

  1. In § 3 Abs. 3 werden die Ziffern „0,95 €“ durch die Ziffern „1,07 €“ und die Ziffern „0,98 €“ durch die Ziffern „1,10 €“ ersetzt.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

Satzung

zur
Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Fäkalabfallbeseitigung

der Stadt Bamberg

 

vom 21. November 1979 (Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 30. November 1979 Nr. 24), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November 2018

(Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 7. Dezember 2018 Nr. 20)

 

Vom…………….

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl S. 286), und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl S. 350), folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung für die öffentliche Fäkalabfallbeseitigung der Stadt Bamberg vom 21. November 1979 Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 30. November 1979 Nr. 24), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November 2018 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 7. Dezember 2018 Nr. 20) wird wie folgt geändert:

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

„Die Gebühr für die Abfuhr der Fäkalabfälle beträgt pro angefangenem Kubikmeter Fäkalien 61,00 €.“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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