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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3675-20

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

 

 

 

 

Für die Fortschreibung der Haushaltskonsolidierung schlägt das Sachgebiet Steuern des Kämmereiamtes eine Anpassung der Hundesteuersätze im Jahr 2021 vor (vgl. auch Sitzungsvortrag VO/2020/3479-20).

 

 

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bamberg (Hundesteuersatzung) vom 13.11.2006 enthält in § 5 die Hundesteuersätze nach der Anzahl der im Haushalt gehaltenen Hunde (Staffeltarif), deren Höhe von 2001 bis 2015 unverändert war, somit 15 Jahre nicht erhöht und erst ab 2016 sehr moderat erhöht wurden. Die Inflationsrate ist in Deutschland in den Jahren 2001 bis 2019 laut Statistischem Bundesamt um durchschnittlich 1,39 % pro Jahr gestiegen. Die Gesamtsumme der Inflation in den Jahren 2001 bis 2019 betrug 27,70 %.

 

 

Die aktuellen Steuersätze in Bamberg betragen 72 € für den Ersthund, 102 € für den Zweithund, 132 € für jeden dritten und weiteren Hund sowie 612 € für einen sog. „Kampfhund“.

 

 

Laut Umfrage des Deutschen Städtetags betragen die bundesdurchschnittlichen Hundesteuerregelsätze in Kommunen der Größenordnung der Stadt Bamberg (50.001 – 100.000 Einwohner) 83,20 € für den Ersthund, 130,78 € für den Zweithund, 154,60 € für jeden dritten und weiteren Hund sowie einen durchschnittlichen Sondersteuersatz i. H. v. 584,32 € für einen sog. „Kampfhund“.

 

Das Sachgebiet Steuern des Kämmereiamtes empfiehlt daher eine Anhebung der Hundesteuer auf 84 € für den Ersthund, 131 € für den Zweithund und 155 € für jeden dritten und weiteren Hund. Somit ergäbe sich eine Mehreinnahme i. H. v. ca. 30.000 € pro Jahr.

 

Die Hundesteuer ist nicht zweckgebunden. Allerdings steht bei der Stadt Bamberg u. a. ein Mehraufwand für Reinigung und Pflege durch den Entsorgungs- und Baubetrieb und das Gartenamt gegenüber.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

2. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat, die nachfolgende Satzung zu beschließen:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bamberg (Hundesteuersatzung)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund von Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bamberg (Hundesteuersatzung) vom 13.11.2006 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 01.12.2006 Nr. 25) wird wie folgt geändert:

 

§ 5 erhält folgende neue Fassung:

㤠5

Steuermaßstab und Steuersatz

 

Die Steuer beträgt

für den ersten Hund      84,00 Euro,

für den zweiten Hund    131,00 Euro,

für jeden weiteren Hund   155,00 Euro.

 

 

Die Steuer für einen Kampfhund

beträgt     612,00 Euro.

 

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

 

Bamberg,

STADT BAMBERG

 

 

 

 

Andreas Starke

Oberbürgermeister

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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