"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2021/4106-40

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. Sitzungsvortrag:

 

Ergänzung der Satzung der Musikschule:

 

Um die Satzung der Musikschule an die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen des § 60 AO anzupassen, soll die Satzung der Musikschule wie folgt ergänzt werden:

 

In § 1 „Name, Sitz und Schulträger“ wird als Abs. 2 folgender Text hinzugefügt:

 

„Die Musikschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nummer 5 AO. Zweck der Musikschule ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird über den in § 2 der Satzung genannten Auftrag verwirklicht.“

 

Nach § 12 wird folgender neuer § 13 eingefügt:

 

„§ 13 Gemeinnützigkeit

 

(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4)   Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bamberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“

 

Der bisherige § 13 wird zu § 14. Die Inhaltsübersicht zur Satzung wird entsprechend angepasst.

 

 

Ergänzung der Schulordnung (Anlage 1 der Satzung):

 

Schon zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 und auch im zweiten Lockdown ab 11. Januar 2021 haben die Lehrkräfte der Musikschule schnell reagiert und den Einzelunterricht auf Fernunterricht per Video-Übertragung umgestellt, der von Eltern und Schüler*innen dankbar angenommen und als gebührenpflichtiger Ersatz für Präsenzunterricht anerkannt wurde, auch wenn diese Unterrichtsform lt. aktuell gültiger Satzung der Musikschule nicht vorgesehen ist.

 

Nachdem auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ähnliche Situationen bzw. Umstände eintreten, die von der Musikschule nicht zu vertreten sind und die Einstellung des Präsenzunterrichts erforderlich erscheinen lassen, soll die Möglichkeit der Umstellung auf Fernunterricht auch in die Satzung aufgenommen werden.

 

Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der Stadt soll dafür die Ziff. 10 „Unterrichtsstätten“ durch folgenden Satz ergänzt werden:

 

Soweit Umstände bestehen (z.B. durch Pandemie, Unwetter, Katastrophen etc.), welche von der Musikschule nicht zu vertreten sind und die Einstellung des Präsenzunterrichts erforderlich erscheinen lassen oder zwingend zur Folge haben, behält sich die Musikschule vor, den Unterricht in geeigneten Fächern als Fernunterricht (z.B. per Videoübertragung) anzubieten.“

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Senat für Bildung, Kultur und Sport empfiehlt dem Stadtrat, folgende Änderungssatzung für die Städtische Musikschule zu beschließen:

 

Satzung

zur Änderung der Satzung für die Musikschule Bamberg

 

vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§1

 

Die Satzung für die Musikschule Bamberg vom 5. April 2019 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 12.04.2019 Nr. 7) wird wie folgt geändert:

 

  1. § 1 erhält folgende Fassung:

 

„§ 1 Name, Sitz, Schulträger

 

(1)               Die Musikschule ist eine von der Stadt Bamberg getragene kommunale Bildungseinrichtung. Sie führt die Bezeichnung „Städtische Musikschule Bamberg“ und hat ihren Sitz in Bamberg. Sie ist eine Musikschule im Sinne der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Sing- und Musikschule (SiMuV) vom 17.08.1984 (GVBl. S. 290).

 

(2)               Die Musikschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nummer 5 AO. Zweck der Musikschule ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird über den in § 2 der Satzung genannten Auftrag verwirklicht.“

 

 

 

  1. Nach § 12 wird folgender neuer § 13 eingefügt:

 

„§ 13 Gemeinnützigkeit

 

(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

(3)               Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4)               Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bamberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“

 

  1. Der bisherige § 13 wird zu § 14. Die Inhaltsübersicht zur Satzung wird entsprechend angepasst.

 

 

  1. Anlage 1 - Schuldordnung Ziffer 10 erhält folgende Fassung:

 

„10. Unterrichtsstätten

Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.

Soweit Umstände bestehen (z.B. durch Pandemie, Unwetter, Katastrophen etc.), welche von der Musikschule nicht zu vertreten sind und die Einstellung des Präsenzunterrichts erforderlich erscheinen lassen oder zwingend zur Folge haben, behält sich die Musikschule vor, den Unterricht in geeigneten Fächern als Fernunterricht (z.B. per Videoübertragung) anzubieten.“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. April 2021 in Kraft

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...