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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4729-52

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die Bekämpfung von Antisemitismus und Diskriminierung jeder Art ist eine fortlaufende Aufgabe in der Gesellschaft. Nicht erst durch die Ereignisse in Halle wurde deutlich, wie wichtig ein entschiedenes Entgegenstellen gegen jede Art von Ausgrenzung ist und bleibt - ganz gleich, wie diese motiviert ist. Der Angriff auf Teile einer Gesellschaft ist immer ein Angriff auf die Vielfalt und Offenheit der Gesellschaft als Ganzes. Die Stadt Bamberg setzt sich seit jeher entschieden für Offenheit, Vielfalt und Toleranz ein. Jede und jeder soll die Möglichkeit bekommen, ihr bzw. sein persönliches Glück in Bamberg zu finden - ganz unabhängig von Religion, Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, Sexualität oder Alter.

 

Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 18.11.2020 daher die Schaffung eines Ehrenamtes der bzw. des Antisemitismusbeauftragten beschlossen, als einen wichtigen Aspekt und ersten Umsetzungsschritt in der Intensivierung der Antidiskriminierungsarbeit in Bamberg (vgl. VO/2020/3668-R1). Auf Grundlage dieses Beschlusses hat das Amt für Inklusion eine Ausschreibung stadtintern koordiniert und veröffentlicht. Das Amt der bzw. des Antisemitismusbeauftragten wurde als reines Ehrenamt ausgeschrieben. Im Zuge des Ausschreibungsverfahren haben sich vier Kandidatinnen und Kandidaten beworben, wobei eine Kandidatin die Kandidatur wieder zurückgezogen hat. Eine Auswahlkommission - besetzt durch Frau Rabbinerin Dr. Deusel, Frau Sharifi-Neystanak und Herrn Arieh Rudolph, 1. Vorsitzender der IKG Bamberg - hatte sich für den Auswahlprozess bereits einmal getroffen und die Einreichungen gesichtet. Zu diesem Zeitpunkt ist nachfolgender Antrag eingegangen, der Nachbesserungen bei der Gestaltung des Amtes der bzw. des Antisemitismusbeauftragten fordert. Daraufhin wurde das Ausschreibungsverfahren aufgehoben, die drei Kandidatinnen und Kandidaten über die erforderliche Neuausrichtung informiert und gebeten ihre Kandidaturen in das neue Ausschreibungsverfahren erneut einzubringen.

 

Mit Antrag der Fraktionen Grünes Bamberg, SPD, Bali/Die Partei vom 11.05.2021 (siehe Anlage 1) wurde die Ausschreibung einer Stelle Antisemitismusbeauftragte/ Antisemitismusbeauftragter zunächst auf 450 Euro Basis und die Veranlassung einer Neuausschreibung angeregt.


Darüber hinaus wurde die Ausarbeitung eines Konzepts für eine Antidiskriminierungsstelle beantragt. Vorbehaltlich einer Finanzierung größtenteils durch Fördermittel (wie z.B. die Amadeu Antonio Stiftung, des Kurt Eisner Vereins, des Bundes) soll in den Haushaltsberatungen für 2023 über die Einrichtung einer Planstelle (Sachbearbeitung Antidiskriminierung, Wertigkeit EG 12, Umfang 1,0) zum 01.01.2023 eine Abstimmung erfolgen.

 

Die Einrichtung einer Funktion Antisemitismusbeauftragte bzw. Antisemitismusbeauftragter ist aus Sicht der Stadtverwaltung ein wichtiger und richtiger Schritt in der Antidiskriminierungsarbeit in Bamberg. Das Leben der jüdischen Mitbürger und Mitbürgerinnen ist heute - nach über 75 Jahren seit den Verbrechen im Dritten Reich - immer noch nicht frei von Antisemitismus. Die Vorurteile, Anfeindungen und Verbrechen gegen die jüdische Bevölkerung sind leider weiterhin Teil unserer heutigen Gesellschaft. Die Stadt Bamberg sieht sich hier in der Mitverantwortung dies zu ändern und möchte daher die Rahmenbedingungen für eine bzw. einen Antisemitismusbeauftragten schaffen. In Ergänzung und Erweiterung dazu werden bis Ende 2022 Fördergeldakquise und Konzeptarbeit folgen, um eine Ausweitung der Tätigkeiten zu ermöglichen und eine Antidiskriminierungsstelle schaffen zu können.

 

Ein Teil des Entgegenwirkens gegen Diskriminierung ist präventive Arbeit: Um verstärkt jeder Form des Antisemitismus entgegenzutreten sowie um Erinnerungsarbeit zentral zu koordinieren, soll zunächst die Funktion einer bzw. eines ehrenamtlichen Antisemitismusbeauftragten geschaffen werden. Antisemitismus ist (historisch geprägt) ein besonders wichtiger Baustein der Antidiskriminierung. Die bzw. der Antisemitismusbeauftrage ist zentrale Ansprechperson für alle Menschen jüdischen Glaubens in Bamberg. Sie bzw. er setzt sich gegen Antisemitismus in jeder Form ein. Anliegen leitet sie bzw. er an jeweils zuständige Stellen weiter. Die bzw. der Antisemitismusbeauftragte setzt sich für eine aktive Erinnerungsarbeit der jüdischen Geschichte in Bamberg ein und kann dazu auch eigene Projekte und Veranstaltungen initiieren und umsetzen. Dies tut sie bzw. er in enger Zusammenarbeit mit allen Akteuren des jüdischen Lebens in Bamberg - ganz besonders mit den beiden israelitischen Gemeinden. Es wird zudem angestrebt, dass der bzw. die Antisemitismusbeauftragte festes Mitglied im Sicherheitsbeirat wird.

 

Die Verwaltung empfiehlt dabei die Funktion der bzw. des Antisemitismusbeauftragten in Form eines Ehrenamtes zu schaffen, welche in einer Satzung geregelt wird. Die Aufgaben der bzw. des Antisemitismusbeauftragten wirken stark in die Zivilgesellschaft. Die Einbindung in die Hierarchie der Stadtverwaltung sehen wir für die Aufgaben als nicht notwendig bzw. ggf. sogar als hinderlich. Vielmehr wird mit der Schaffung eines Ehrenamtes, die zivilgesellschaftliche und unabhängige Komponente betont. Die bzw. der Antisemitismusbeauftragte hat sich dabei lediglich vor der Stadtgesellschaft und dem Stadtrat zu verantworten, nicht innerhalb der städtischen Struktur.

Das Ehrenamt wird dabei als vergleichbar mit den Aufgaben und der Funktion der Familienbeauftragten gesehen, die erstens ebenfalls stark in die Zivilgesellschaft wirkt, die zweitens ebenfalls entschädigt wird und die drittens unabhängig der städtischen Hierarchie ist.

 

Die Stadtverwaltung befürwortet, trotz der Regelungen des Ehrenamts über eine Satzung, eine angemessene Aufwandsentschädigung der bzw. des Antisemitismusbeauftragten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben sowie zu anderen Entschädigungen von Ehrenämtern (wie bspw. der Familienbeauftragten) liegen. Die Stadtverwaltung empfiehlt für das Ehrenamt der bzw. des Antisemitismusbeauftragten eine Aufwandsentschädigung von bis zu 450 € monatlich festzuschreiben. Bei den in der Satzung beschriebenen Aufgaben wird mit einem zeitlichen Aufwand von bis zu 45 Stunden im Monat gerechnet. Die Stunde wird mit 10€ entschädigt. Eine Stundendokumentation des Arbeitsaufwandes ist notwendig. Dabei ist zu betonen, dass das Ehrenamt nicht an den Mindestlohn geknüpft ist, da es nicht als tarifrechtlich gebundene Stelle zu bewerten ist, sondern als Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt. Trotzdem ist es der Stadtverwaltung wichtig, dass die ehrenamtlich geleistete Arbeit angemessen entschädigt wird.

 

Die Funktionen der bzw. des Antisemitismusbeauftragten wirkt in die Zivil- und Stadtgesellschaft. Dabei benötigt sie bzw. er jedoch Unterstützung aus der Verwaltung. Es ist daher sinnvoll, die Tätigkeiten über ein zuständiges Amt zu unterstützen. Das Amt für Inklusion ist zentraler Ansprechpartner für die bzw. den Antisemitismusbeauftragte, es unterstützt ihre bzw. seine Tätigkeiten und vermittelt bei Bedarf weitere Ressourcen aus der Verwaltung. Für das Amt der bzw. des Antisemitismusbeauftragten soll weiterhin ein Sachmittel-Budget im Amt für Inklusion zur Verfügung gestellt werden (für Öffentlichkeitsarbeit, Tagungskosten, etc.), wenn der Stadtrat dies in den jeweiligen Haushaltsberatungen unterstützt.

In einem ersten Schritt sind für das Haushaltsjahr 2022 1.000 € Haushaltsmittel vorgesehen. Das Ehrenamt soll vorerst für zwei Jahre eingerichtet werden, weil die Stadtverwaltung - gemäß dem genannten Antrag - bis Ende 2022 dem Stadtrat eine weiterführende Lösung für die Themen Antidiskriminierungsstelle und Antisemitismusarbeit vorlegen wird.

 

Der Satzung wurde von der Rechtsabteilung, dem Personal- und Organisationsamt sowie dem Amt für Inklusion erarbeitet und im Vorfeld der Sitzung mit der Regierung von Oberfranken abgestimmt, um mögliche rechtliche Bedenken bezüglich einer Entschädigung des Ehrenamtes vorab auszuräumen. Darüber hinaus haben sich die Mitglieder der Auswahlkommission bei der Satzungserstellung engagiert eingebracht.

 

Weiteres Vorgehen:

Nach Beschluss des Stadtrates der Satzung über die Bestellung einer/eines Antisemitismusbeauftragten muss über ein Beteiligungsverfahren eine geeignete Person gefunden und berufen werden. Hierfür wird zeitnah eine neue Ausschreibung veröffentlicht. Die drei Kandidatinnen und Kandidaten aus dem ersten Ausschreibungsverfahren werden explizit informiert und gebeten ihre Kandidatur (ggf. angepasst) einzureichen. Nach Ende der Ausschreibungsfrist wird die oben erwähnte Auswahlkommission die Einreichungen diskutieren und dem Stadtrat eine Empfehlung aussprechen. Die bzw. der Antisemitismusbeauftragte ist durch den Stadtrat dann final zu berufen.

 

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Die Verwaltung wird beauftragt das Ehrenamt der bzw. des Antisemitismusbeauftragten gemäß nachfolgender Satzung auszuschreiben, die Auswahlkommission einzubinden sowie die Entscheidung dem Stadtrat vorzulegen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, ein langfristiges Konzept zu erarbeiten und Drittmittel zur Ausgestaltung der Funktion Antidiskriminierungsstelle inklusive des Ehrenamtes Antisemitismusbeauftragte/-beauftragter zu beantragen.

3. Die Verwaltung wird aufgefordert, ein Sachbudget für die bzw. den Antisemitismusbeauftragten in Höhe von 1.000 € in die Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2022 anzumelden.

4. Bis zu den Haushaltberatungen für 2023 ist seitens der Verwaltung ein Finanzierungskonzept überwiegend über Fördermittel zu erarbeiten und dem Stadtrat vorzulegen, als Grundlage für eine Stellenneuschaffung zum 01.01.2023.

5. Der Antrag von Grünes Bamberg/SPD/Bali/Die Partei vom 11.05.2021 ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt.

6. Der Stadtrat beschließt nachfolgende Satzung:

 

Satzung

der Stadt Bamberg über die Bestellung eines/einer Antisemitismusbeauftragten

 

Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

§ 1

Bestellung

(1) Die/der Antisemitismusbeauftragte wird vom Stadtrat für die Dauer von 2 Jahren nach öffentlicher Ausschreibung auf Vorschlag einer Auswahlkommission unter Leitung des Oberbürgermeisters bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung richtet sich nach Art. 86 Bay. Verwaltungsverfahrensgesetz.

 

(2) Die öffentlichen Stellen der Stadt Bamberg sind verpflichtet, den Antisemitismusbeauftragten oder die Antisemitismusbeauftragte bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen.


(3) Die/der Antisemitismusbeauftragte verfügt eigenverantwortlich über die von der Stadt Bamberg gewährten Haushaltsmittel.

 

§ 2

Aufgaben

(1) Die/der Antisemitismusbeauftragte ist Ansprechperson für Beobachtungen, Sorgen und Probleme bezüglich Antisemitismus für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bamberg, insbesondere für Jüdinnen und Juden.

 

(2) Die/der Antisemitismusbeauftragte arbeitet und vernetzt sich mit Institutionen und Glaubensgemeinschaften, insbesondere mit den jüdischen Gemeinden in Bamberg. Im Zuge dessen leistet sie/er Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit der städtischen Pressestelle sowie den einschlägigen Institutionen.

 

(3) Die/der Antisemitismusbeauftragte nimmt an relevanten Veranstaltungen (z.B. Gedenk- und Jubiläumsveranstaltungen) teil und zeigt Präsenz in der Stadtgesellschaft. Darüber hinaus soll der/die Antisemitismusbeauftragte bei konkreten Vorfällen an einschlägige Institutionen vermitteln.

 

(4) Die/der Antisemitismusbeauftragte leistet regelmäßig Bericht vor dem Stadtrat.

 

(5) Darüber hinaus kann der/die Antisemitismusbeauftragte eigene Veranstaltungen und Projekte durchführen, insbesondere mit Schulen oder anderen Institutionen zusammenarbeiten, um öffentliche Diskussionen sowie Möglichkeiten zum Austausch zu bilden sowie die öffentliche Bewusstseinsbildung im Sinne eines freien und sicheren jüdischen Lebens in Bamberg als integraler Bestandteil der Stadtgesellschaft zu unterstützen. Er/sie kann örtliche Präventionsmaßnahmen durchführen, initiieren und vorschlagen.

 

(6) Die/der Antisemitismusbeauftragte ist nicht berechtigt, die Stadt Bamberg im Rechtsverkehr nach außen zu vertreten. Das Eingehen von Verbindlichkeiten im Namen der Stadt Bamberg zur Aufgabenerfüllung, insbesondere nach Abs. 5, ist nur nach deren vorheriger Zustimmung möglich.

 

(7) Die/der Antisemitismusbeauftragte kann sich eigenständig um die Einwerbung von Drittmitteln zur Initiierung von Projekte seiner/ihrer Arbeit bemühen.

 

§ 3

Aufwandsentschädigung

(1) Die/der Antisemitismusbeauftragte erhält als Ersatz ihrer/seiner Auslagen und ihres Verdienstausfalles eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme je angefangener Stunde 10,- Euro. Angesichts der wahrzunehmenden Aufgaben ist von einem monatlichen Zeitaufwand von maximal 45 Stunden auszugehen, so dass die Entschädigung auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 450,- Euro begrenzt ist.

 

(2) Zum Nachweis des Aufwands hat die/der Antisemitismusbeauftragte monatlich geeignete Aufzeichnungen zu führen und bis zum dritten Tag des Folgemonats bei der Stadt Bamberg einzureichen.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird bei ordnungsgemäßer Einreichung von Nachweisen nachträglich bis zum 15. des Folgemonats gezahlt.

 

§ 4

Auslagenersatz

Bei auswärtigen Dienstverrichtungen besteht neben den Vergütungen nach § 3 Anspruch auf Ersatz der entstehenden Auslagen. Der/die Antisemitismusbeauftragte erhält hierzu Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

 

§ 5

Rechte

(1) Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kann der/die Antisemitismusbeauftragte Anträge stellen sowie Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben.

 


(2) Anträge und Empfehlungen der/des Antisemitismusbeauftragten an die Verwaltung sind in den zuständigen Gremien der Stadt Bamberg in angemessener Frist zu behandeln. Als angemessene Frist gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten. Diese darf nur ausnahmsweise überschritten werden, insbesondere, wenn dies aufgrund der Sitzungstermine des Stadtrates und seiner Senate und Ausschüsse notwendig ist.

 

(3) Im Übrigen richtet sich das Antragsrecht und die Behandlung der Anträge nach den jeweils aktuellen für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder geltenden Bestimmungen der Bay. Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung für den Bamberger Stadtrat.

 

(4) Der/dem Antisemitismusbeauftragten ist sowohl vom Stadtrat, den Fachsenaten als auch von der Stadtverwaltung bei allen seinen Aufgabenbereichen berührenden Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(5) Die/der Antisemitismusbeauftragte kann auf Einladung des Stadtrates an den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgabe teilnehmen.

 

§ 6

Ehrenamt

Die Wahrnehmung der Tätigkeit der/des Antisemitismusbeauftragten erfolgt ehrenamtlich und weisungsunabhängig.

 

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. November 2021 in Kraft.

 

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II. Beschlussvorschlag

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

x

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren: max. 5.400 €  Personalkosten: 1.000 € Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Es wird auf das Schreiben der Rechtsaufsicht zur Haushaltsgenehmigung vom 21.05.2021 verwiesen.

 

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Anlagen

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