Beschlussvorlage - VO/2011/0160-10
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzung städtischer Einrichtungen durch politische Parteien Erlass einer Hallenbenutzungssatzung für die Stadt Bamberg; Änderung des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Stadt Bamberg und der Bamberg Congress + Event GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10 Amt für Zentrale Dienste
- Referent:in:
- Hofmann Georg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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30.03.2011
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I. Sitzungsvortrag:
Mit Beschluss des Stadtrates der Stadt Bamberg vom 08.12.2010 wurde die Verwaltung beauftragt
eine Regelung in Form einer Benutzungssatzung vorzubereiten, mit der künftig der Zweck der Konzert- und Kongresshalle, der Bamberger Arena und der Harmoniesäle (Veranstaltungsräume) dahingehend eingeschränkt wird, dass für eine Benutzung der Veranstaltungsräume durch Parteien im Sinne des § 2 ParteiG, Wählergruppen oder Wählervereinigungen ein konkreter regionaler- oder landesspezifischer Bezug von Veranstaltungen zur Stadt Bamberg oder dem Freistaat Bayern festgeschrieben wird.
Zum Verlauf der bisherigen Abstimmung darf auf den Sitzungsvortrag für die Stadtratssitzung am 08.12.2010 sowie die in der Sitzung übergebene Tischvorlage inhaltlich Bezug genommen werden.
Zwischenzeitlich wurde der Text einer Hallenbenutzungssatzung für die Stadt Bamberg ausgearbeitet und intern sowie mit der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt. Das Schreiben der Regierung von Oberfranken vom 03.02.2011 liegt als Anlage 1 bei. Die Anregungen hinsichtlich der §§ 5 bis 7 des der Regierung vorgelegten Satzungsentwurfes wurde aufgegriffen und in den vorgelegten Satzungstext eingepflegt.
Parallel soll der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Stadt Bamberg und der Bamberg Congress + Event GmbH den geänderten Vorgaben angepasst werden. Der Änderungstext liegt als Anlage 2 bei. Neben den entsprechenden inhaltlichen Änderungen in § 3 Abs. 1 und 7 sollen dabei auch redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die im letzten Jahr vorgenommene Umfirmierung der Hallenbetriebs- sowie der Service-Gesellschaft erfolgen.
II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat der Stadt Bamberg nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.
2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt folgende Satzung:
Satzung
über die Zulassung zur Benutzung
öffentlicher Einrichtungen - Hallen in der Stadt Bamberg
(Hallenbenutzungssatzung)
Vom
Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Widmung
§ 3 Nutzungsberechtigte
§ 4 Zulassung
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Kapazitäten
§ 7 Versagungsgründe
§ 8 Abschluss von privatrechtlichen Nutzungsverträgen
§ 9 Übergangsbestimmung
§ 10 In-Kraft-Treten
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Zulassung zur Benutzung folgender, im Eigentum der Stadt Bamberg stehenden und von ihr unterhaltener Einrichtungen:
1. Hegelsaal der Konzert- und Kongresshalle,
2. Josef-Keilberth-Saal der Konzert- und Kongresshalle,
3. Spiegelsaal der Harmonie und
4. Grüner Saal der Harmonie.
(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen werden im Folgenden kurz zusammenfassend als Hallen bezeichnet.
§ 2
Widmung
(1) Die Hallen dienen als öffentliche Einrichtungen der Stadt Bamberg dem kulturellen, gesellschaftlichen, gewerblichen und politischen Leben der Stadt.
Sie stehen insbesondere für Konzerte, Kongresse, Tagungen, Seminare, Versammlungen, Vorträge, Schulungen, öffentliche Vergnügungen, Betriebs-, Familien- und Vereinsfeiern sowie für Ausstellungen, Produktpräsentationen und sonstige Werbeveranstaltungen zur Verfügung, soweit sie nicht für den Verwaltungsgebrauch der Stadt benötigt werden (Eigenbedarf).
(2) Der Josef-Keilberth-Saal der Konzert- und Kongresshalle steht vornehmlich für Konzerte der Stiftung Bamberger Symphoniker, Bayerische Staatsphilharmonie zur Verfügung. Dieser steht an mindestens 135 Tagen jährlich ein primäres Nutzungsrecht sowie ein jährliches Vorbelegungsrecht des Josef-Keilberth-Saales zu.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Hallen durch Nutzungsberechtigte im Sinne des § 3 Absatz 3 dieser Satzung nur für solche Veranstaltungen benutzt werden,
a) die organisatorischen und internen Zwecken im Sinne des § 9 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) dienen, insbesondere etwa zur Durchführung von Parteitagen, Hauptversamm- lungen, Mitgliederversammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für bevorstehende Wahlen und parteiinternen Veranstaltungen zu Programmentwürfen.
und
b) die einen konkreten regional- oder landespolitischen Bezug zur Stadt Bamberg, zum Bezirk Oberfranken, zum Regierungsbezirk Oberfranken oder zum Freistaat Bayern aufweisen.
(4) Auf die Aufrechterhaltung der Hallen oder Teilflächen oder Anlageeinrichtungen derselben als öffentliche Einrichtungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3
Nutzungsberechtigte
(1) Die Einwohner der Stadt Bamberg sowie die im Stadtgebiet ansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, die Hallen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zu benutzen.
(2) Auswärtigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen kann die Benutzung der Hallen gestattet werden.
(3) Parteien im Sinne des § 2 PartG und Wählervereinigungen oder Wählergruppen sind zur Benutzung der Hallen nach Maßgabe des geltenden Rechts und der Regelungen dieser Satzung berechtigt.
§ 4
Zulassung
(1) Jeder Nutzungsberechtigte hat das Recht zur Benutzung der Hallen nach Maßgabe dieser Satzung zugelassen zu werden.
(2) Die Benutzungszulassung ist zu erteilen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 dieser Satzung erfüllt sind, die für die beabsichtigte Nutzung erforderlichen Kapazitäten gemäß § 6 zur Verfügung stehen und Versagungsgründe gemäß § 7 nicht entgegenstehen.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Benutzung der Hallen ist bei der Bamberg Congress + Event GmbH zu beantragen. Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Angabe des Vor- und Nachnamens des Antragstellers, der Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers; bei juristischen Personen die Angabe des Namens, Sitzes, Anschrift und die Un- terschrift des Vertretungsberechtigten;
2. Angaben über Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Veranstaltung; insbesondere:
a) Zeitraum der Nutzungsüberlassung (Beginn, Ende, Datum, Uhrzeit),
b) Zeitraum der Veranstaltung (Beginn, Ende, Datum, Uhrzeit),
c) Art / Anlass der Veranstaltung,
d) Art der Musikdarbietung,
e) Bestuhlung / Ausstattung der Räume,
f) Verabreichung von Speisen und Getränken (Ort, Art, Umfang),
g) Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Sperrzeit,
h) Vermittlungstätigkeit für Dritte.
Auf Verlangen der Bamberg Congress + Event GmbH sind unverzüglich fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen.
(2) Ändern sich die dem Antrag auf Zulassung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller unverzüglich der Bamberg Congress + Event GmbH mitzuteilen.
(3) Ferner setzt die Zulassung die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bamberg Congress + Event GmbH in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen Form voraus.
§ 6
Kapazitäten
(1) Die Zulassung kann nur erteilt werden, sofern die für die beabsichtigte Nutzungsart und Nutzungszeit erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen.
(2) Soweit für die Hallen für bestimmte Nutzungszeiten mehrere widerstreitende Anträge vorliegen (Kapazitätenkonflikt), ist die Benutzungszulassung demjenigen Antragsteller zu erteilen, dessen Zulassungsantrag zeitlich früher eingegangen ist; maßgeblich für den Zugangsnachweis ist der Zugang (Eingangsstempel) bei der Bamberg Congress + Event GmbH (Prioritätsprinzip). Bei mehreren zeitgleich eingegangenen Zulassungsanträgen ist die Benutzungszulassung demjenigen Antragsteller zu erteilen, bei dem nach der jeweils geltenden Nutzungsvereinbarung die höheren Nutzungsentgelte anfallen.
§ 7
Versagungsgründe
Die Benutzungszulassung ist zu versagen, wenn und soweit
1. die beabsichtigte Nutzung nach der Zweckbestimmung des § 2 dieser Satzung unzulässig ist;
2. zur beabsichtigten Nutzungszeit die beantragten Räume zum Zwecke des Eigenbedarfs durch die Stadt Bamberg benötigt werden;
3. zur beabsichtigten Nutzungszeit der Stiftung Bamberger Symphoniker, Bayerische Staatsphil- harmonie ein primäres Nutzungsrecht des Josef-Keilberth-Saals der Konzert- und Kongresshalle zusteht;
4. die Räume der Hallen wegen ihrer Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung für die beabsichtigte Benutzung nicht geeignet sind;
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Benutzung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere der Antragsteller in der Vergangenheit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung oder gegen Verträge über die Nutzung der Hallen wiederholt oder in schwerwiegender Weise verstoßen hat.
6. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die beabsichtigte Benutzung zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt oder einen Schaden für die Hallen erwarten lässt und eine Gefahren- oder Schadensabwendung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist;
7. die beabsichtigte Benutzung im Übrigen gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere si- cherheits- oder baurechtlich unzulässig ist;
8. die beabsichtigte Nutzung zur Darstellung und/oder Verbreitung verfassungs- und gesetzeswid- rigen Gedankengutes genutzt wird;
9. der Nutzer eine nach den Geschäftsbedingungen der Bamberg Congress + Event GmbH zu leis- tende Kaution nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß geleistet hat.
§ 8
Abschluss von privatrechtlichen Nutzungsverträgen
(1) Die Bamberg Congress + Event GmbH ist von der Stadt Bamberg mit der Verwaltung und dem Betrieb der Hallen beauftragt. Die Zulassung zur Benutzung der Hallen erfolgt durch Abschluss eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages (Veranstaltungsvertrag) mit der Bamberg Congress + Event GmbH.
(2) Für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Hausordnung der Bamberg Congress + Event GmbH in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 9
Übergangsbestimmung
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bestehenden Zulassungen über die Benutzung der Hallen bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 22. April 2011 in Kraft.
3. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die Änderung des Geschäftsbesorgungsvertrages der Stadt Bamberg mit der Bamberg Congress + Event GmbH gemäß Anlage 2.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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150,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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39,5 kB
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