Beschlussvorlage - VO/2020/3656-65
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenkalkulation 2021-2024 Anpassung der Straßenreinigungs-, Abfallentsorgungs- und Entwässerungsgebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bamberg Service
- Referent:in:
- Felix Bertram
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Empfehlung
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01.12.2020
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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09.12.2020
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I. Sitzungsvortrag:
Die Gebühren in der Straßenreinigung, der Abfallentsorgung sowie in der Entwässerung wurden letztmalig im Jahr 2018 neu kalkuliert, ursprünglich für den Zeitraum 2019 bis 2022. Insbesondere aufgrund der überplanmäßigen Lohnkostenentwicklung, die durch die rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getretene Entgeltordnung für handwerklich Beschäftigte ausgelöst wurde, stärker steigenden Instandhaltungskosten im Entwässerungsbereich und stark sinkender Erlöse aus der PPK-Vermarktung käme es bei Beibehaltung des bestehenden Kalkulationszeitraums in den verbleibenden Jahren bis 2022 zu deutlichen Abweichungen zwischen den Plan- und den Istzahlen. Die Verwaltung empfiehlt daher, den bestehenden Kalkulationszeitraum vorzeitig zu beenden und die Gebühren für den Zeitraum 2021 bis 2024 neu zu bestimmen. Um zum einen eine ausreichende Planungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen und den Entsorgungs- und Baubetrieb für die kommenden Jahre zu gewährleisten und zum anderen Gebührenschwankungen zu nivellieren, wurde wie in der Vergangenheit wieder ein vierjähriger Kalkulationszeitraum gewählt. Die erforderlichen Gebührenanpassungen sowie deren Höhe sind in den anliegenden Gebührenbedarfsberechnungen dargestellt und wurden im Vorgespräch mit den Sprecherinnen und Sprechern der Fraktionen im Bau- und Werksenat am 19.11.2020 ausführlich erläutert.
Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Straßenreinigungsgebühren sind aktuell nicht kostendeckend, da im letzten Kalkulationszeitraum eine Überdeckung abzubauen war. Aufgrund gestiegener Kosten, insbesondere für Löhne (neue Entgeltordnung), der kontinuierlichen Erneuerung des Fuhrparks und der Intensivierung der Reinigung zur Aufrechterhaltung der Sauberkeit („Bamberg soll sauber bleiben“) ist daher eine Gebührenanpassung notwendig.
Auch in der Abfallwirtschaft wird in den nächsten Jahren das umfangreiche Modernisierungsprogramm des Fuhrparks fortgesetzt. Außerdem soll die Wartezeit auf einen Abholtermin in der Sperrmüllabfuhr durch Aufbau eines zweiten Trupps verkürzt werden. In der Vergangenheit konnten auf dem Papiermarkt für die Sammelware hohe Erlöse erzielt werden, die die Gebühren deutlich entlastet haben. Durch Veränderungen auf den Weltmärkten sind die Preise in letzter Zeit drastisch gesunken, sodass durch den Verkauf von Altpapier keine signifikante Entlastung der Gebühren mehr erzielt werden kann. Daher ist eine Gebührenanpassung unausweichlich.
In der Entwässerung stehen hohe Investitionen in das Kanalnetz aufgrund der laufenden und anstehenden Baumaßnahmen (Konversion, Erschließung neuer Bau- und Gewerbegebiete) an. Außerdem rückt mit den Anpassungsmaßnahmen des Kanalnetzes in Folge des Bahnausbaus ein weiteres Großprojekt näher. Um hier in Zukunft massive Gebührensprünge zu vermeiden, soll durch die teilweise Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte finanziell Vorsorge getroffen werden, weshalb eine Anpassung der Brauchwasser- und Niederschlagswassergebühr notwendig ist.
In Summe über alle Gebühren steigt die Gebührenhöhe für die Bürger moderat. Abhängig von der individuellen Wohnsituation ändern sich die gesamten Aufwendungen für die Straßenreinigung, die Müllabfuhr und die Entwässerung im Schnitt in den nächsten vier Jahren um ca. 2,9 % pro Jahr. Für einen Mustereinwohner ergibt sich damit in Abhängigkeit von der jeweiligen Wohnsituation eine Gebührenanpassung von insgesamt ca. 1,79 € bis 2,06 € pro Kopf und Monat.
Die durch die Gebührenanpassung notwendigen Satzungsänderungen werden genutzt, um kleinere Änderungen an den Gebührensatzungen durchzuführen. So zeigte die Erfahrung mit der neuen Gebührenordnung am Wertstoffhof, dass für kleinere Mengen an Bauschutt unter 200 kg eine gewichtsbezogene Abrechnung unpraktikabel ist. Hier wird zukünftig über Pauschalen abgerechnet. Im Bereich der Entwässerungssatzungen werden Regelungen zur Gebührenerstattung sprachlich verständlicher formuliert.
II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag:
- Der Bau- und Werksenat nimmt vom Sitzungsvortrag der Verwaltung Kenntnis.
- Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat, der als Anlage 1 beigefügten Gebührenkalkulation der Straßenreinigungsgebühren zuzustimmen und folgende Satzung (Anlage 2) zu erlassen:
„Satzung
zur
Änderung der Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr
in der Stadt Bamberg
(Straßenreinigungsgebührensatzung)
vom 13. November 2006 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 1. Dezember 2006 Nr. 25), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November 2018 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 7. Dezember 2018 Nr. 20)
Vom…………….
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286), und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350), folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Bamberg (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 13. November 2006 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 1. Dezember 2006 Nr. 25), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November 2018 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 7. Dezember 2018 Nr. 20), wird wie folgt geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühren betragen je Meter Straßenfrontlänge in der
Reinigungsklasse 1: 5,65 €
Reinigungsklasse 2: 11,30 €
Reinigungsklasse 3: 16,95 €
Reinigungsklasse 4: 33,91 €
§ 2
Die Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.“
- Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat, der als Anlage 3 beigefügten Gebührenkalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren zuzustimmen und folgende Satzung (Anlage 4) zu erlassen:
„Satzung
zur
Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung
der Stadt Bamberg
(Abfallgebührensatzung)
vom 24. Juli 2020 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 31. Juli 2020 Nr. 15),
Vom…………….
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396), zuletzt geändert durch Art. 11a des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) und der Art. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl S. 286), und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350), folgende Satzung:
§ 1
Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung der Stadt Bamberg (Abfallgebührensatzung) vom 24. Juli 2020 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 31. Juli 2020 Nr. 15) wird wie folgt geändert:
- § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem beträgt bei 14-tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse jährlich
163,00 € für eine 80-l-Mülltonne
244,00 € für eine 120-l-Mülltonne
488,00 € für eine 240-l-Mülltonne
1.565,00 € für einen 0,77 m³ Müllgroßbehälter
2.236,00 € für einen 1,1 m³ Müllgroßbehälter.“
- Die Gebührenordnung für den Wertstoffhof (Anlage 1) erhält folgende Fassung:
„Anlage 1
Gebührenordnung für den Wertstoffhof der Stadt Bamberg
Wertstoffhof der Stadt Bamberg
Rheinstr. 8
96052 Bamberg
Tel.: 0951 / 6030-250
Fax: 0951 / 6030-252
- Privatanlieferer
Ohne separate Anlieferungsgebühr können entsorgt werden:
Altpapier Mischpapier, Zeitungen Pappe, Kartonage
Baustoffe Bauschutt I bis 500 kg (Die Kostenfreiheit bezieht sich auf eine Anfahrt pro Tag. Sollte die Menge die 500 kg Grenze überschreiten, muss die angelieferte Menge komplett berechnet werden.)
Glas Flaschen, Konservengläser (weiß, braun, grün) Flachglas, gemischt Flachglas, weiß
Kunststoffe, Verbundstoffe Verpackungen CDs/DVDs
Elektronikschrott Bildschirme (Computer) Fernseher Braune Ware (HiFi-Anlagen usw.) Weiße Ware (Waschmaschinen usw.) Kühlgeräte, Haushaltsgröße Leuchtmittel Leuchtmittel (groß) Nachtspeicherofen1 Photovoltaikmodul (max. 1,00 x 2,00 Meter)
Sonstiges Korken | Metalle Aluminium (Bleche usw.) Weißblech Eisenschrott Gussteile Kupfer Kabelschrott
Problemabfälle Altlacke ausgehärtet Altlacke/ -farben, Lackierabfälle Altöl Ammoniak Arzneimittel Druckerpatronen/-toner Feuerlöscher Fotochemikalien Frostschutzmittel Halogenierte Lösungsmittel Kfz-/Fahrrad-Batterien Kleinbatterien/-akkus Kühlerflüssigkeit Laugen Leergebinde mit schädlichem Restinhalt Leuchtstoffröhren Lösemittelgemische nicht halogeniert Ölfilter Ölverunreinigte Betriebsmittel Öl-Wassergemisch/ Bohrölemulsion PCB-Kondensatoren Pflanzen-/Holzschutzmittel PU-Schaumdosen Quecksilberhaltige Abfälle Reiniger/ Tenside/ Chemikalien Säuren Spraydosen mit schädlichem Restinhalt |
Für folgende Anlieferungen von Privatpersonen wird eine Anlieferungsgebühr erhoben2:
| Gebühr in Euro |
Baustoffe |
|
Bauschutt I (Beton, Steine, Ziegel in reiner Form) (ab 500 kg) | 16,50 €/t |
Bauschutt II (Putz, Keramik, Fliesen, Gips u.ä.) Pauschalpreis bis 200 kg | 55,00 €/t 11,00 € |
Faserzement („Eternit“) (asbesthaltig)1 | 260,00 €/t |
Gipskarton, Holzwolle-Leichtbauplatten („Heraklith“) | 250,00 €/t |
Dämmmaterial (z.B. Stein- und Glaswolle) | 405,00 €/t |
|
|
Sonstiges |
|
Altreifen (max. 1,2 x 0,4m) | 237,00 €/t |
Altreifen Pkw ohne Felgen | 2,00 €/St. |
1 Eine Anlieferung von Nachtspeicheröfen und asbesthaltigen Materialien ist nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich. Materialien müssen luftdicht verpackt sein.
2 Sofern keine Pauschalpreise festgelegt sind, beträgt die Mindestabrechnungsmenge bei Verwiegung über die Fahrzeugwaage 200 kg, bei Verwiegung über die Palettenwaage 4 kg. Die Abrechnung erfolgt in 10 kg-Schritten (Fahrzeugwaage) bzw. 0,2 kg (Palettenwaage).
- Gewerbliche Anlieferer
Ohne separate Anlieferungsgebühr können entsorgt werden:
Altpapier Mischpapier, Zeitungen Pappe, Kartonage
Glas Flaschen, Konservengläser (weiß, braun, grün)
Kunststoffe, Verbundstoffe Verpackungen CDs/DVDs
Elektronikschrott Bildschirme (Computer) Fernseher Braune Ware (HiFi-Anlagen usw.) Weiße Ware (Waschmaschinen usw.) Kühlgeräte, Haushaltsgröße Leuchtmittel Leuchtmittel (groß) Nachtspeicherofen3 Photovoltaikmodul (max. 1,00 x 2,00 Meter) | Sonstiges Korken
Metalle Aluminium (Bleche usw.) Weißblech Eisenschrott Gussteile Kupfer Kabelschrott
Problemabfälle Druckerpatronen/-toner Kleinbatterien/-akkus Leuchtstoffröhren PU-Schaumdosen
|
Für folgende gewerbliche Anlieferungen wird eine Anlieferungsgebühr erhoben4:
| Gebühr in Euro |
Baustoffe |
|
Bauschutt I (Beton, Steine, Ziegel in reiner Form) Pauschalpreis bis 200 kg | 16,50 €/t 3,30 € |
Bauschutt II (Putz, Keramik, Fliesen, Gips u.ä.) Pauschalpreis bis 200 kg | 55,00 €/t 11,00 € |
Faserzement („Eternit“) (asbesthaltig)3 | 260,00 €/t |
Gipskarton, Holzwolle-Leichtbauplatten („Heraklith“) | 250,00 €/t |
Dämmmaterial (z.B. Stein- und Glaswolle) | 405,00 €/t |
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Glas |
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Flachglas, gemischt | 46,00 €/t |
Flachglas, weiß | 30,00 €/t |
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Sonstiges |
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Altreifen (max. 1,2 x 0,4m) | 237,00 €/t |
Altreifen Pkw ohne Felgen | 2,00 €/St. |
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Problemabfälle |
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Altlacke ausgehärtet | 0,15 €/kg |
Altlacke/ -farben, Lackierabfälle | 1,00 €/kg |
Altöl | 0,15 €/kg |
Ammoniak | 0,75 €/kg |
Feuerlöscher | 13,00 €/St. |
Fotochemikalien | 1,50 €/kg |
Frostschutzmittel | 0,50 €/kg |
Halogenierte Lösungsmittel | 1,15 €/kg |
Kfz-/LKW-/Fahrrad-Batterien | 1,50 €/St. |
Kühlerflüssigkeit | 0,25 €/kg |
Laugen | 1,00 €/kg |
Leergebinde mit schädlichem Restinhalt | 0,15 €/kg |
Lösemittelgemische nicht halogeniert | 1,00 €/kg |
Ölfilter | 0,85 €/kg |
Ölverunreinigte Betriebsmittel | 0,75 €/kg |
Öl-Wassergemisch/ Bohrölemulsion | 0,40 €/kg |
PCB-Kondensatoren | 1,50 €/kg |
Pflanzen-/Holzschutzmittel | 1,85 €/kg |
Quecksilberhaltige Abfälle | 20,00 €/kg |
Reiniger/ Tenside/ Chemikalien | 1,75 €/kg |
Säuren | 1,50 €/kg |
Spraydosen mit schädlichem Restinhalt | 1,50 €/kg |
3 Eine Anlieferung von Nachtspeicheröfen und asbesthaltigen Materialien ist nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich. Materialien müssen luftdicht verpackt sein.
4 Sofern keine Pauschalpreise festgelegt sind, beträgt die Mindestabrechnungsmenge bei Verwiegung über die Fahrzeugwaage 200 kg, bei Verwiegung über die Palettenwaage 4 kg. Die Abrechnung erfolgt in 10 kg-Schritten (Fahrzeugwaage) bzw. 0,2 kg (Palettenwaage).“
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.“
- Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat, der als Anlage 5 beigefügten Gebührenkalkulation der Entwässerungs- und Fäkalabfallgebühren zuzustimmen und die folgenden Satzungen (Anlage 6 und 7) zu erlassen:
„Satzung
zur
Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bamberg (Entwässerungsgebührensatzung)
vom 13. November 2006 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 1. Dezember 2006 Nr. 25), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Dezember 2014
(Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 7. Dezember 2018 Nr. 20)
Vom…………….
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl S. 286), und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl S. 350), folgende Satzung:
§ 1
Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bamberg (Entwässerungsgebührensatzung) vom 13. November 2006 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 1. Dezember 2006 Nr. 25), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Dezember 2014 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 7. Dezember 2018 Nr. 20) wird wie folgt geändert:
- § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Nach Jahresablauf sind auf Antrag Betrieben, die einen Teil der nach Abs. 2 festgestellten Wassermengen (z. B. durch Verdampfung, Verdunstung, Verschleppung bzw. Versickerung) nicht als Abwassermengen der Entwässerungsanlage zuführen, die Gebühren auf die nachweislich nicht eingeleiteten Mengen zu erstatten.“
- § 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Nach Jahresablauf sind auf Antrag Brauereien und anderen Getränkeherstellungsbetrieben, die einen Teil der nach Abs. 2 festgestellten Wassermengen zur Getränkeherstellung verwenden und nicht als Abwassermengen der Entwässerungsanlage zuführen, die Gebühren auf die nachweislich nicht eingeleiteten Mengen zu erstatten.“
- In § 3 Abs. 1 werden die Ziffern „2,23 €“ durch die Ziffern „2,40 €“ und die Ziffern „0,63 €“ durch die Ziffern „0,64 €“ ersetzt.
- In § 3 Abs. 2 werden die Ziffern „2,30 €“ durch die Ziffern „2,46 €“ und die Ziffern „0,65 €“ durch die Ziffern „0,66 €“ ersetzt.
- In § 3 Abs. 3 werden die Ziffern „0,95 €“ durch die Ziffern „1,07 €“ und die Ziffern „0,98 €“ durch die Ziffern „1,10 €“ ersetzt.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.“
„Satzung
zur
Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Fäkalabfallbeseitigung
der Stadt Bamberg
vom 21. November 1979 (Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 30. November 1979 Nr. 24), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November 2018
(Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 7. Dezember 2018 Nr. 20)
Vom…………….
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl S. 286), und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl S. 350), folgende Satzung:
§ 1
Die Gebührensatzung für die öffentliche Fäkalabfallbeseitigung der Stadt Bamberg vom 21. November 1979 Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 30. November 1979 Nr. 24), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November 2018 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 7. Dezember 2018 Nr. 20) wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr für die Abfuhr der Fäkalabfälle beträgt pro angefangenem Kubikmeter Fäkalien 61,00 €.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.“
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
x | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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