Berichtsvorlage - VO/2018/1618-50
Grunddaten
- Betreff:
-
Unterbringung von Asylbewerbern in Bamberg und in der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken, Sachstandsbericht des Amtes für soziale Angelegenheiten und der Regierung von Oberfranken
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- 5 Bereichsleitung Familie, Jugend und Senioren
- Beteiligt:
- 50 Amt für soziale Angelegenheiten
- Referent:in:
- Haupt Ralf
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Familien- und Integrationssenat
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Kenntnisnahme
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03.05.2018
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I.Sitzungsvortrag:
Der Wichtigkeit des Themas angemessen, erfolgt, wie im letzten Familien und Integrationssenat am 22.02.2018 vereinbart, jeweils im Frühjahr und im Herbst jeden Jahres ein Bericht zur Situation in den Gemeinschafts- und Ausweichunterkünften der Stadt Bamberg (durch das Amt für soziale Angelegenheiten) und in der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken (durch die Regierung von Oberfranken).
1. Bericht des Amtes für soziale Angelegenheiten:
1.1. Aktueller Stand der Belegung:
Mit Stand April 2018 leben insgesamt 418 Personen in den Gemeinschafts- (GUs), Ausweichunterkünften (AUs) und in Wohnungen in Bamberg.
GUs/AUs /Wohnung | Asylbewerber | Anerkannte Flüchtlinge | Summe |
April 2018 | 291 Personen | 127 Personen | 418 Personen |
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Juni 2017 | 310 Personen | 129 Personen | 429 Personen |
1.2.Stellungnahme des Amtes für soziale Angelegenheiten zu den Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichtes in Schweinfurt zum Thema „Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge – sog. Taschengeld“:
In der Sitzung des Familien- und Integrationssenates am 15.11.2017 hat das Amt für soziale Angelegenheiten hinsichtlich der Pressemitteilung des Bayerischen Flüchtlingsrates vom 10.10.2017 und einer möglichen der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG bereits berichtet.
Seit der Inbetriebnahme der ARE II (AEO) im September 2015 werden die Leistungen zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, also der notwendige persönlicher Bedarf (das sogenannte „Taschengeld“) (100 Euro für den Haushaltsvorstand, je 90 Euro pro Ehepartner bei einem Ehepaar und altersabhängig für Kinder 58 bis 66 Euro), monatlich in bar an die Asylbewerber ausbezahlt.
Auf Grund der großen Anzahl der Asylbewerber in der ARE II und der bei Inbetriebnahme geringen Personalstärke des Amtes für soziale Angelegenheiten, wurde zunächst von einer schriftlichen Bescheiderstellung abgesehen. Die Auszahlung der Leitungen war als konkludentes Verwaltungshandeln anzusehen und hatte die Eigenschaft eines mündlichen Verwaltungsaktes. Hierzu ist anzumerken, dass ein Verwaltungsakt schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hierzu ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
Ebenso wurden die Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG in der ARE II mittels mündlicher Verwaltungsakte erlassen, was in der ARE II weder in einem Rechtsbehelfsverfahren noch in einem gerichtlichen Verfahren angegriffen wurde. Die in der ARE II abgelehnten Asylbewerber kamen zu 100 % aus den Balkanstaaten und sind, nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens, zeitnah freiwillig ausgereist bzw. wurden relativ schnell abgeschoben.
Alle mündlichen Verwaltungsakte wurden auf Verlangen der Leistungsberechtigten nachträglich schriftlich durch einen Bescheid bestätigt.
Diese Verfahren wurde auch nach der Umwandlung der ARE II in die Aufnahmeeinrichtung Oberfranken (AEO) beibehalten.
Die mündliche Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG hat sich durch die Änderungen der Herkunftsländer im laufenden Betrieb der AEO als problematisch dargestellt, da die Mehrzahl der abgelehnten Asylbewerber nicht mehr freiwillig ausreisen bzw. eine Abschiebung in das Herkunftsland nicht so schnell durchgeführt werden kann, wie dies in der ARE II noch erfolgte.
Gegen die mündlichen Verwaltungsakte hinsichtlich der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG wird wesentlich häufiger als in der ARE II Widerspruch bzw. Klage erhoben.
ARE II: 6 Widersprüche, keine Klagen
AEO:38 Widersprüche, 31 Klagen / Einstwilliger Rechtsschutz
Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG
Eine Einschränkung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ist nur bei bestimmten Sachverhalten möglich, welche in § 1a AsylbLG bestimmt werden. Das Bundessozialgericht hat die Anwendbarkeit des § 1a AsylbLG in seinem Urteil vom 12.05.2017 bestätigt.
Bei folgenden Sachverhalten ist eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG möglich:
- Abs. 1 - Leistungsgewährung als prägendes Motiv der Einreise, z. B. bei Einreise aus einen sicheren Drittstaat
- Abs. 2 - vollziehbare Ausreisepflicht und Ablauf der Ausreisefrist aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen
- Abs. 3 - aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus vom Leistungsberechtigten selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden
- Abs. 4 - einer Umsiedlung/Verteilung an einen anderen Mitgliedsstaat der EU aufgrund dessen Zuständigkeit wurde durch diesen zugestimmt, z. B. bei einem Relocation – Fall oder es wurde bereits internationaler Schutz oder ein Aufenthaltsrecht aus einem anderem Grund durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem teilnehmenden Drittstaat gewährt
- Abs. 5 - Asylbewerber kommt seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, z. B. wird die Herausgabe des Passes oder von Urkunden verweigert
Auf Grund der Tatsache, dass gegen unsere mündlichen Anspruchseinschränkungen immer häufiger Widerspruch (ca. 20 Widersprüche in 2017) erhoben wurde, hat das Amt für soziale Angelegenheiten das bisherige Verfahren seit dem 16.01.2018 umgestellt:
Verfahrensweise bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG
- Mitteilung nach § 90 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) der zuständigen Ausländerbehörde (ZAB Oberfranken).
- Anforderung der Unterlagen beim BAMF (Bescheid und Niederschrift über die erfolgte Anhörung im Asylverfahren).
- Prüfung der vorliegenden Unterlagen im Einzelfall, ob ein Sachverhalt nach § 1a AsylbLG vorliegt und eine Anspruchseinschränkung vollzogen werden kann.
- Im Falle einer grundsätzlichen Kürzungsentscheidung wird ein schriftliches Anhörungsschreiben an den betroffenen Leistungsberechtigten versandt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Nach Rücklauf der Stellungnahme wird die endgültige Entscheidung getroffen und ggf. eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG mittels eines schriftlichen Bescheides festgestellt.
Zu den Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgericht Schweinfurt:
In beiden Entscheidungen des BayLSG Schweinfurt wurden die Beschlüsse des Sozialgerichts Bayreuth dahingehend abgeändert, als die Stadt Bamberg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis zum 30.06.2018, Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.
Das BayLSG Schweinfurt hat zur wesentlichen Begründung angeführt, dass von Seiten des Amtes für soziale Angelegenheiten bei der verfügten Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG die Befristung der Anspruchseinschränkung auf sechs Monate gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG nicht beachtet wurde und somit ein nicht heilbarer Verfahrensfehler vorliegt.
In seiner Pressemitteilung vom 27.03.2018 (Anlage 1) stellt das BayLSG Schweinfurt klar, dass seine Entscheidungen nicht darauf gestützt wurden, dass in beiden Fällen die Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG mittels mündlichem Verwaltungsakt festgestellt wurden, da es im AsylbLG keine Vorgabe für eine zwingende schriftliche Entscheidung gibt.
Eine materiell-rechtliche Prüfung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG, also eine Prüfung, ob die Vorschrift richtig angewandt wurde, wurde durch das BayLSG Schweinfurt nicht vorgenommen.
Das Amt für soziale Angelegenheiten wird aufgrund der Entscheidung des BayLSG Schweinfurt zukünftig bei der Feststellung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG die Befristung auf sechs Monate beachten und dies so auch verbescheiden.
Den aktuell vorliegenden Widersprüchen hinsichtlich der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG wird gemäß der Begründung des BayLSG Schweinfurt abgeholfen und die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG werden nachträglich an die Leistungsberechtigen ausgezahlt.
Alle anderen bisher verfügten Anspruchseinschränkungen nach § 1a werden gemäß § 44 SGB X überprüft und, soweit rechtlich noch möglich, den Leistungsberechtigten die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG nachträglich gewährt.
2. Ein Vertreter der Regierung von Oberfranken wird einen Sachstandsbericht über die aktuelle Situation und Entwicklung in der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken (AEO) geben.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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83,1 kB
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