Beschlussvorlage - VO/2014/0724-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorbescheid: Neubau von vier freistehenden Einfamilienhäusern mit Garage, Paradiesweg, Fl.Nr. 4341/3, Gemarkung Bamberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Beteiligt:
- 6 Baureferat
- Referent:in:
- Beese Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bau- und Werksenat
|
Entscheidung
|
|
|
19.02.2014
|
I. Sitzungsvortrag:
Bauherr: Lindner Liselotte
Entwurfsverfasser: Arch. Sonja Pelz-Lindner
Kurzbeschreibung:
Es sollen 4 freistehende Einfamilienwohnhäuser errichtet werden. Jedes Haus ist erdgeschossig
und mit einem ausgebauten Satteldach geplant. An jedem Haus soll auch noch eine Doppelgarage
mit Satteldach angebaut werden.
Größe des Bauvorhabens:
Haus: Breite: 12 m Länge: 18 m 9 m
Garage: Breite: 6 m Länge: 6 m 5,5 m
Vorbescheid Art. 71 BayBO bereits ausgeführt: ja nein
Antragseingang: 29.11.2013
vollständig: 11.12.2013
Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB
Eines der vier antragsgegenständlichen Häuser liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 58 C, drei der vier Häuser liegen im Außenbereich! Hieraus resultiert eine aufgegliederte planungsrechtliche Beurteilung:
Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr.: 58 C,
rechtsverbindlich seit: 30.11.1990
Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO): reines Wohngebiet
vorgesehene Abweichung:
Westlichstes Wohnhaus im Bereich einer festgesetzten privaten Grünfläche (Gartenland)
Das westlichste Wohngebäude liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 58 C, der hier eine
private Grünfläche für Gartenland ausweist. Für dieses Gebäude müsste eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden. Eine Befreiung ist aber nicht vertretbar, da die in § 31 Abs. 2 BauGB genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung, noch ist die Abweichung städtebaulich vertretbar, noch führt die Durchführung des Bebauungsplanes, d.h. weiterhin Grünfläche, zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte.
und
Außenbereich (§ 35 BauGB) i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB für die drei anderen Wohnhäuser als sonstiges Vorhaben im Außenbereich
Die anderen drei beantragten Wohngebäude liegen im Außenbereich in einem geplanten Landschaftsschutzgebiet.
Das Vorhaben ist nicht privilegiert (§ 35 Abs. 1 BauGB). Bei den drei Gebäuden handelt es sich ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können nur im Einzelfall zugelassen werden und nur dann, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und außerdem die Erschließung gesichert ist.
Durch das Vorhaben sind öffentliche Belange beeinträchtigt, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Grünfläche) und des Landschaftsplanes (Grünfläche) widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 u. 2 BauGB).
Ferner werden öffentliche Belange beeinträchtigt, weil das Vorhaben Belange des Naturschutzes beinträchtigt, s.u. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB). Des Weiteren lässt das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten ( § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 7 BauGB). Außerdem ist die Erschließung nicht gesichert, da die Straße Paradiesweg bis heute nie erstmals hergestellt wurde und in dieser Straße weder Abwasserkanal noch Wasserleitungen liegen. Damit besteht zusätzlich die Gefahr unwirtschaftlicher Erschließungsaufwendungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 4 BauGB).
Folglich sind die drei geplanten Wohngebäude aus städtebaulicher Sicht nicht genehmigungsfähig. Auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes kann nicht in Aussicht gestellt werden, da das Vorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplanes als Grünfläche widerspricht sowie eine ausreichende Erschließung nicht gesichert ist.
- Naturschutzrechtliche Beurteilung
Im antragsgegenständlichen Bereich befindet sich eine als schutzwürdiges Biotop kartierte Obstwiese (Stadtbiotopkartierung 1998, Biotop 217, TF 1). Der Leinritthang ab Paradiesweg soll nach politischer und planungsrechtlicher Maßgabe von weiterer Bebauung freigehalten werden (Landschaftsbild). Im FNP ist dieser Bereich als geplantes Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Eine Bebauung würde dieser Zielvorgabe widersprechen (Präzedenzfall!) und wird abgelehnt.
Der Antragstellerin wurde dieser Sachverhalt bereits am 15.04.2013 bei einem Ortstermin mit dem Umweltamt und dem Stadtplanungsamt dargelegt.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:
Nachbarzustimmung: Gemäß Antrag soll keine Nachbarbeteiligung durchgeführt werden.
Kfz – Stellplätze:
Erforderlich: 4 anrechenbar: 0 nachzuweisen: 4
Nachweis auf Baugrundstück: 8
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich