Beschlussvorlage - VO/2015/1539-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung, Bamberg, Untere Seelgasse 38
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Referent:in:
- Beese Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Gestoppt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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06.05.2015
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I. Sitzungsvortrag:
Kurzbeschreibung:
Es ist ein dreigeschossiges Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung geplant. Das Untergeschoss ist auf Grund der Topographie (Hanglage) nur partiell als Geschoss sichtbar ist. Das Gebäude erhält ein Flachdach. Die angebaute Garage wird teilweise als Terrasse genutzt.
Größe des Bauvorhabens:
Wohnhaus: Höhe Gesamtgebäude:
Untergeschoss: Breite: 11,275 m Länge: 16,58 m
Erdgeschoss: Breite: 11,115 m Länge: 17,93 m 8,65 m
Obergeschoss: Breite: 5,62 m Länge: 12,60 m
Garage: Breite: 8,90 m Länge: 10,36 m Höhe: 3,04 m
Antragseingang: 05.02.2015
vollständig: 19.03.2015
Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB
Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: 34 A (Änd. IV)
rechtsverbindlich seit: 09.10.1959
Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): Wohngebiet (WA)
vorgesehene Abweichung:
- Überschreitung der südlichen, westlichen und nördlichen Baugrenzen durch das Wohnhaus.
- Das Vorhaben sieht 3 Geschosse vor, zulässig sind 2 Wohngeschosse (2 W).
- Die Garage mit bis zu 4 Kfz-Stellplätzen liegt außerhalb der festgesetzten Fläche für eine Kraftfahrzeugunterstellhalle
Begründung:
zu 1. Aus städtebaulicher Sicht nimmt das Vorhaben die vorhandene bauliche Kante der benachbarten Bestandbebauung der Untere Seelgasse 42 im Süden und der Mittlere Seelgasse 15 im Norden auf. Das Vorhaben nimmt die topographische Situation vor Ort auf und wird leicht in den Hang eingeschoben platziert. Es entsteht eine harmonische und maßstäbliche Baukörperkonfiguration in Bezug auf die Grundstücksausprägung.
zu 2. Das Vorhaben hat aus städtebaulicher Sicht eine 3 geschossige Wirkung. Allerdings wurde der Nachweis erbracht, dass das Untergeschoss kein Vollgeschoss darstellt, zumal auch hier eine nur untergeordnete Wohnnutzung geplant ist. Hinzu kommt, dass das Obergeschoss zwar für sich gesehen ein Vollgeschoss darstellt, allerdings wird durch die gewählte Formulierung eines zurückversetzten Staffelgeschosses eine sehr zurück-haltende Gesamtwirkung des Vorhabens erzielt.
zu 3. Die Garage steht in direktem Verbund mit dem Hauptgebäude. Sie wird in den Hang eingeschoben und weist zu der benachbarten Grundstücksfläche somit eine eher unter-geordnete Wirkung auf. Die Dachfläche der Garage soll zum Teil mit als Terrasse genutzt werden. Der nicht genutzte Bereich, wie in der Planung dargestellt, soll mit einer Dacheingrünung versehen werden.
Diese umfassenden Abweichungen können stadtplanerisch mitgetragen werden, wenn eine rechtliche Absicherung über einen Städtebaulichen Vertrag erfolgt, dem alle Nachbarn zustimmen.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:
Nachbarzustimmung: ja: nein: nicht erforderlich
Kfz – Stellplätze:
erforderlich: 4 anrechenbar: - nachzuweisen: 4
Nachweis auf Baugrundstück: 4 in der Garage
Fahrradstellplätze:
erforderlich: 11 anrechenbar: - nachzuweisen: 11
Nachweis auf Baugrundstück: 11
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Besonderheiten:
Eine Ortsbegehung mit den Sprecherinnen und Sprechern des Bausenats hat am 06.10.2014 stattgefunden.
Für das Bauvorhaben kommt ein städtebaulicher Vertrag gemäß dem „Münchner Modell“ zur Anwendung.
Der Vertrag regelt die rechtliche Bindung gleichbedeutend der Rechtsnorm Bebauungsplan.
Ferner ist rechtlich zu sichern, dass für das nicht in Anspruch genommene Baurecht zukünftig kein weiteres Baurecht mehr besteht.
Die Nachbarn müssen dem städtebaulichen Vertrag ebenfalls zustimmen.
Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag
- Der Bausenat stimmt den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der baurechtlichen Genehmigung zu, unter der Voraussetzung, dass ein Städtebaulicher Vertrag nach dem „Münchner Modell“ geschlossen wird.
- Der Bausenat beauftragt die Verwaltung, die Baugenehmigung zu erteilen, wenn der Städtebauliche Vertrag gemäß dem „Münchner Modell“ mit allen erforderlichen Unterschriften vorliegt.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
x | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |