Beschlussvorlage - VO/2018/1978-20
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltsberatungen 2019 Vollzug der Verwaltungshaushalte 2019 der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen Sperren und Mittelfreigaben des laufenden sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwandes (Hauptgruppen 5 und 6)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Referent:in:
- Felix Bertram
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzsenat
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Empfehlung
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05.12.2018
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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12.12.2018
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II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag:
Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:
1.Um einen reibungslosen Vollzug der Haushaltspläne der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen – Verwaltungshaushalte – für das Haushaltsjahr 2019 zu gewährleisten und gegen Ausgabenmehrungen und Einnahmenminderungen bei den Erträgen gesichert zu sein, werden bis auf weiteres von den Ansätzen
für den laufenden sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand
der Ausgabenhauptgruppen 5 und 6 des Verwaltungshaushaltes der von der Stadt verwalteten Stiftungen
20 v. H. des Voranschlages
gesperrt, soweit nicht Zahlungen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
- Die Sperre nach Nummer 1 gilt grundsätzlich nicht für
a)die Gruppierungsziffern
aa)6411 Anrechenbare Vorsteuer
bb)6420 Versicherungen
cc)6610 und 6611 Mitgliedsbeiträge
dd)6720 Verwaltungskostenbeiträge an Gemeinden und Gemeindeverbände
b) die Ansätze der Haushaltsstellen
aa)93160.51000 Grabunterhalt
bb)93150.54010 Ständige Lasten für unbebaute Grundstücke
cc) 93150.64000 Steuern, Gebühren und Beiträge
dd) 93250.51900 Kultivierung und Unterhalt von unbebauten Grundstücken
ee) 93250.53000 Mieten
ff) 93250.54010 Ständige Lasten für unbebaute Grundstücke
gg) 93250.63100 Anschaffungs- und Herstellungskosten
hh) 94660.51000 Grabunterhalt und Gottesdienste
- Die Sperre nach Ziffer 1 gilt nicht für die Ansätze der Haushaltsstellen, für die schon eine gesonderte beschlussmäßige Mittelfreigabe ausgesprochen wurde.
- Für die „einmaligen Ausgaben“ ergeht ein gesonderter Beschluss.
- Das Finanzreferat wird ermächtigt, bei Vorliegen triftiger Gründe auf schriftlichen Antrag der anordnungsbefugten Dienststelle vorzeitig einzelne Haushaltsstellen teilweise oder auch vollständig freizugeben.