Beschlussvorlage - VO/2008/0084-20
Grunddaten
- Betreff:
-
Vollzug der Kommunalhaushaltsverordnung und des Kommunalabgabengesetzes_ Festsetzung des Zinssatzes für eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals für städtische kostenrechnende Einrichtungen und Hilfsbetriebe der Stadt Bamberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Referent:in:
- Felix Bertram
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzsenat
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Empfehlung
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23.09.2008
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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24.09.2008
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I. Sitzungsvortrag:
Was soll erreicht werden? (Ergebnis, Wirkungen)
1. Nach Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG -BayRS 2024-1-I) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, so soll das Aufkommen die Kosten nicht übersteigen.
Zu den Kosten in diesem Sinne gehören insbesondere
a) angemessene Abschreibungen und
b) eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.
Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.
2. Nach § 12 der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV - BayRS 2023-1-I) sind für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen) im Verwaltungshaushalt zwingend auch
a) angemessene Abschreibungen und
b) eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals
zu veranschlagen.
3. Kalkulatorische Zinsen werden betriebswirtschaftlich damit begründet, dass die Gemeinde für die betriebliche Leistungserstellung Kapital bereitstellt oder beschaffen muss. Als Entgelt für die Benutzung dieses im Betrieb gebundenen Kapitals sind Zinsen zu berechnen.
Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des
Innern vom 02. Juli 2001 zu den „Verwaltungsvorschriften zur
Kommunalhaushaltsverordnung“ gilt nach Nr. 6 der VV zu § 12 KommHV
folgende Regelung: „Der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals
(§ 87 Nr. 2 KommHV) sollte sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen
orientieren.“
Die aktuelle Übersicht der Bayerischen Landesbank weist bei 20-jähriger Betrachtung einen durchschnittlichen Zinssatz für Kapitalmarktrenditen in Höhe von 5,6 v.H. aus.
4. Die Anpassung des Zinssatzes bei der Stadt Bamberg von bisher 5,8 v.H. auf nunmehr 5,6 v.H. wird als wirtschaftlich vertretbar und angemessen angesehen und liegt in der Größenordnung der kreisfreien Nachbarstädte Erlangen (6 %), Bayreuth (5,0 %), Coburg (5,5 %) und Schweinfurt (5,0 %).
Was soll getan werden? (Programme, Produkte, Leistungen)
Festsetzung eines Zinssatzes von 5,6 v. H. ab 01.01.2009 für kostenrechnende Einrichtungen und Hilfsbetriebe der Stadt Bamberg für deren Anlagekapital.
Wie soll es getan
werden? (Prozesse,
Strukturen)
Durch Beschlussfassung.
II. Beschlussvorschlag
Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Im Vollzug des Art. 8 KAG und des § 12 KommHV ist der Berechnung einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals für kostenrechnende Einrichtungen und Hilfsbetriebe der Stadt Bamberg ab 01.01.2009 ein Zinssatz von 5,6 v.H. zugrundezulegen.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene
Beschlussantrag verursacht
X |
1. |
keine Kosten |
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2. |
Kosten in Höhe von |
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3. |
Kosten in Höhe von |
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4. |
Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Wirtschafts- und Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Wirtschafts-
und Finanzreferates: