Beschlussvorlage - VO/2010/1108-62
Grunddaten
- Betreff:
-
pyba-tech GmbH Neubau eines Zweigenerationenwohnhauses Bamberg, Mittelstraße 20 a
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Beteiligt:
- 6 Baureferat
- Referent:in:
- Zistl-Schlingmann Hans
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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07.07.2010
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I. Sitzungsvortrag:
Kurzbeschreibung:
Es soll ein erdgeschossiges 2-Familien-Wohnhaus mit Satteldach errichtet werden. In der Nordost-Fassade sind 2 größere Dachaufbauten / Zwerchhäuser geplant.
Größe des Bauvorhabens:
Breite: 12.00 m Länge: 12.10 m 12.60 m 9.50 m
bereits ausgeführt: ja teilweise
Antragseingang: 06.05.2010
Planungsrechtliche Beurteilung BauGB
Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr.: 221 A
rechtsverbindlich seit: 26.06.1992
Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): allgemeines Wohngebiet
vorgesehene Abweichung:
- Überschreitung der Baugrenzen
- Dachaufbauten / Zwerchhäuser größer als zulässig
zulässig Einzelgauben max. 1.20 m und max. 1/3 der Trauflänge
- Überschreitung der Dachneigung, zul. max. 43 °, gepl. 45 °
Begründung:
Die Abweichungen sind städtebaulich und planungsrechtlich noch vertretbar, da im
näheren Umfeld entsprechende Gestaltungselemente vorhanden sind.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung BayBO:
Nachbarzustimmung: 3 x ja 3 x nein: Fl.Nr. 1265, 1261/5, 1261/6
Die Nachbarn, deren Unterschrift nicht vorliegt, werden mit einer Ausfertigung am Verfahren beteiligt. Die genannten 3 Nachbarn haben aber dem vorgängigen AZ: 2033/08 zugestimmt.
Kfz Stellplätze:
erforderlich: 1 anrechenbar: -- nachzuweisen: 1
Nachweis auf Baugrundstück: 1 Nachbargrundstück: --
Ablösung der Stellplatzpflicht: --
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet nein wegen des bereits verkauften Grundstückes
Besonderheiten:
Die Bauherrin hat aufgrund des vorgängigen AZ: 2033/08 mit den Bauarbeiten begonnen. Die Bauherrin hat es aber versäumt rechtzeitig den vorliegenden Bauantrag einzureichen, damit die Bauarbeiten ohne Unterbrechung hätten fortgeführt werden können.
Die Bauherrin hat außerdem in der Zwischenzeit das Grundstück verkauft und die neuen Bauherrn über die geschilderten Umstände nicht richtig informiert.
Deshalb musste am 20.05.2010 eine Baueinstellung verfügt werden, um die Bauarbeiten vorläufig zu beenden.
Denkmalpflegerische Beurteilung DSchG:
Stadtdenkmal: ja nein
Einzeldenkmal: ja nein
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich