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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2022/5254-40

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde die Musikschule über längere Zeiträume geschlossen und musste den Präsenzunterricht einstellen. In diesen Zeiten des Lockdowns haben die Lehrkräfte auf Weisung der Schulleitung dort, wo es technisch und organisatorisch möglich war, Instrumentalunterricht per Video-Übertragung („Fernunterricht“ oder „Online-Unterricht“) durchgeführt. Bereits im April 2021 wurde die Schulordnung (Anlage zur Satzung) unter „10. Unterrichtsstätten“ entsprechend ergänzt (s. Anlage).

 

Im Zuge der Kundenfreundlichkeit möchte die Musikschule nun auch in Zeiten, in denen sie nicht aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung geschlossen ist, in besonders begründeten Ausnahmefällen, die bei den Nutzer:innen liegen (z.B. Krankheit, Quarantäne) Fernunterricht anbieten können. Einschränkend soll dabei Folgendes festgelegt werden:

 

a) Fernunterricht kann höchstens drei Mal pro Schuljahr durchgeführt werden

b) Ein Anspruch (der Eltern bzw. der erwachsenen Nutzer:innen) auf Fernunterricht besteht nicht

c) Die Entscheidung über die Durchführung trifft die jeweilige Lehrkraft bzw. die Schulleitung.

 

Die Begrenzung der Anzahl und die Entscheidungshoheit bzgl. der Durchführung sind deshalb vorgesehen, weil die technischen Voraussetzungen noch nicht für alle Lehrkräfte und in allen Unterrichtsräumen gleich sind und missbräuchliche Nutzung verhindert werden soll. Dabei muss festgehalten werden, dass Fernunterricht selbst mit guter technischer Ausstattung gegenüber Präsenzunterricht gravierende Nachteile hat und diesen daher sicher auch langfristig nicht adäquat ersetzen kann.

 

Die geplante Ergänzung soll in der Satzung unter „2. Aufbau / Ausbildung“ erfolgen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, in den zuletzt am 19. April 2021 geänderten Punkt „10. Unterrichtsstätten“ eine Regelung zur Art der verwendeten Technologie aufzunehmen und den bisherigen Hinweis auf Fernunterricht hier zu streichen, da dieser nun unter „2. Aufbau / Ausbildung“ aufgenommen wurde. Dieser Punkt der Schulordnung trägt künftig die Überschrift „10. Unterrichtsstätten / digitale Technologien“.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

1. Der Kultursenat nimmt vom Sitzungsvortrag Kenntnis.

2. Der Kultursenat empfiehlt dem Stadtrat, die Änderungssatzung zur Satzung/Schulordnung vom 05. April 2019 mit Wirkung vom 01.09.2022 wie folgt zu beschließen:

 

Satzung

zur Änderung der Satzung für Städtische Musikschule Bamberg

 

vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§1

 

Die Satzung für die Musikschule Bamberg vom 5. April 2019 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 12.04.2019 Nr. 7), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. April 2021 wird wie folgt geändert:

 

 

  1. Anlage 1 – Schulordnung Ziffer 2 erhält folgende Fassung.

 

„2. Aufbau / Ausbildung

Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.

Die Musikschule gliedert sich in

1. Elementarstufe/Grundstufe

2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)

3. Ensemblefächer

4. Ergänzungsfächer

5. Studienvorbereitende Ausbildung (Förderklasse)

6. Kooperationen

7. Projekte und Veranstaltungen.

 

Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.

 

Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt.

In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht in geeigneten Fächern und im Rahmen der rechtlichen Vorgaben als Fernunterricht (z.B. per Videoübertragung) durchgeführt werden.

Darüber hinaus kann der Unterricht auch außerhalb behördlicher Schließung in besonders begründeten Ausnahmefällen und höchstens drei Mal pro Schuljahr ebenfalls als Fernunterricht (z.B. per Videoübertragung) durchgeführt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Entscheidung darüber trifft die jeweilige Lehrkraft bzw. die Schulleitung.“

 

 

  1. Anlage 1 - Schulordnung Ziffer 10 erhält folgende Fassung:

 

„10. Unterrichtsstätten / digitale Technologien

Der Unterricht findet als Präsenzunterricht ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.

 

Die Art der digitalen Technologie, die beim Fernunterricht (Ziffer 2) zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzenden bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zur Nutzung dieser digitalen Technologien zu schaffen.“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. September 2022 in Kraft

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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