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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/1247-40

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Am 01.01.2008 ist die geänderte Versammlungsstättenverordnung (VStättV) in Kraft getreten. Da Schulturnhallen Versammlungsstätten nach der VStättV sind, war die geänderte VStättV Anlass um die bisherigen Überlassungsbedingungen der Stadt Bamberg sowie die dazu gehörigen Nutzungsvereinbarungen zu überarbeiten. Dies ist mit Unterstützung der Juristin des Bürgermeisteramtes, Frau Christine Schmidt, geschehen.

 

Die Überarbeitung der alten Überlassungsbedingungen war jedoch nicht nur allein wegen der geänderten VStättV notwendig, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass die bisherigen Haftungsregelungen in den alten Überlassungsbedingungen unwirksam waren, weil sie nicht mehr den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprachen. Um die Stadt vor Haftungsansprüchen zu schützen mussten daher die Überlassungsbedingungen entsprechend geändert werden.

 

So wurde z.B. unter 6.2 neu aufgenommen, dass „Der Verantwortliche nach Ziffer 6.1. verpflichtet ist, sich vor Beginn jeder Nutzung über die Beschaffenheit der Räume einschließlich Zugangswege zu informieren. Er hat sicherzustellen, dass bei öffentlichen Veranstaltungen die Notausgänge geöffnet und die Fluchtwege gesichert sind. Die Räume sind nach Beendigung jeder Nutzung im ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Der Verantwortliche nach Ziffer 6.1. hat die überlassenen Räume in der Sporthalle als erster zu betreten und als letzter zu verlassen, nachdem er sich überzeugt hat, dass ordnungsgemäß aufgeräumt, Wasserhähne und Fenster geschlossen und die Beleuchtung gelöscht worden ist.“

 

Ganz besonders wichtig war nach der geänderten VStättV auch die neu hinzu genommene Ziffer 5 c) „Sämtliche vorhandenen technische Einrichtungen sind sachgerecht zu betreiben. Vorhandene elektrische und sonstige Geräte (z.B. Musikanlagen, elektronische gesteuerte Basketballkörbe, Spielstandanzeigen) dürfen nur nach vorheriger Einweisung genutzt werden.“

 

Deshalb wurde auch in die neue Nutzungsvereinbarung der Hinweis mit aufgenommen „Dem Veranstalter werden die Betreiberpflichten gemäß § 38 Abs. 5 VStättV übertragen. Er ist deshalb während der o.g. Termine im Sinne von § 38 Abs. 2 Versammlungsstättenverordnung verpflichtet, sich spätestens zu Beginn der Nutzungszeit bei einem der Hausmeister zu melden und bezüglich der Rettungs- und Fluchtwege sowie der technischen Geräte einweisen zu lassen. Er hat während der o.g. Termine die Aufsicht gem. § 40 Abs. 5 Satz 2 VStättV.“ Dies war besonders von Bedeutung um haftungsrechtliche Nachteile für die Stadt Bamberg ausschließen zu können.

 

Bisher gab es zwei verschiedene Überlassungsbedingungen. Eine für Hallen mit Schlüssel, wo der Hausmeister also nicht anwesend sein muss und eine für Hallen ohne Schlüssel. Mit der überarbeiteten Version der Überlassungsbedingungen gibt es nur noch eine Version. Ob der Hallennutzer die Schlüsselgewalt hat oder nicht wird künftig in der Nutzungsvereinbarung geregelt.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

 

1.    Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

2.              Die Überlassungsbedingungen für die Nutzung von Sporthallen werden entsprechend dem beiliegenden Entwurf geändert.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

Bamberg, 28.09.2010

Kultur- und Schulreferat                                                        Schulverwaltungs- und Sportamt

 

 

 

 

Werner Hipelius                                                                      Anita Schmidt

Bürgermeister                                                                      stellv. Amtsleiterin

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