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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/1268-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Kurzbeschreibung:

 

Das bestehende Vorderhaus „Am Kranen 14“ soll saniert und wieder einer universitären Nutzung zugeführt werden. Das vorhandene Rückgebäude wird abgebrochen und durch einen 2-geschossigen massiven Neubau mit ausgebautem Dachgeschoss ersetzt.

Die Universität beabsichtigt die baulichen Anlagen als Institutsgebäude mit Büroräumen für Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter, Labor-, Seminar- und Archivräumen sowie studentischen Arbeitsbereich zu nutzen.

             

              Größe des Bauvorhabens:

              -              Vorderhaus

                  Breite: ca. 9,20 m bis ca. 19,00 m            Länge: 12,21 m bis ca. 26,00 m

                            Traufhöhe: ca. 7,50 m                              Firsthöhe: ca. 14,00 m

-          Rückgebäude

Breite: 2,40 m bis 13,78 m                               Länge: 46,74 m

Traufhöhe: 7,20 m                                             Firsthöhe: 11,30 m

 

                      bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               30.07.2010

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes - Nr. 109 B

                            rechtsverbindlich seit: 17.12.1999

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): Sonstiges Sondergebiet (§ 11 BauNVO)

 

              vorgesehene Abweichung:

-          Überschreitung der Baugrenzen;

-          Überschreitung der zulässigen Geschossigkeit (zulässig 2, geplant 3)

              Begründung:

Die beantragten Abweichungen sind planungsrechtlich zu befürworten, da sie städtebaulich vertretbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

             

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:

              Mit Ausnahme der Fl.Nrn. 601 und 605/2 haben alle Nachbarn zugestimmt.

Über Abweichungen nach BayBO, soweit sie drittschützend sind, entscheidet die Regierung bzw. das staatl. Bauamt selbst.

 

 

              Im Zuge der Baumaßnahme werden 20 zusätzliche Fahrradabstellplätze errichtet.

             

 

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              erforderlich               nachgewiesen


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

             

 

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

 

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

 

              Bei Bauvorhaben des Bundes, der Länder und Bezirke tritt gem. Art. 11 Abs. 4 Satz 2

              Denkmalschutzgesetz die Höhere Denkmalschutzbehörde anstelle der Unteren

              Denkmalschutzbehörde (Stadt Bamberg), so dass in diesem Verfahren eine

              denkmalschutzrechtliche Beurteilung durch die örtliche Denkmalpflege nicht vorgesehen ist.

 

Das BLfD hat dem Abbruch des Rückgebäudes zugestimmt.

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II. Beschlussvorschlag

Sitzungsantrag:

 

Der Senat stimmt dem Vorhaben zu und ermächtigt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch zu erklären.

 

 

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