Beschlussvorlage - VO/2010/1268-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Staatliches Bauamt Bamberg Zustimmungsverfahren: Umbau u. Sanierung Bamberg, Am Kranen 14
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Beteiligt:
- 6 Baureferat
- Referent:in:
- Zistl-Schlingmann Hans
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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05.10.2010
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I. Sitzungsvortrag:
Kurzbeschreibung:
Das bestehende Vorderhaus Am Kranen 14 soll saniert und wieder einer universitären Nutzung zugeführt werden. Das vorhandene Rückgebäude wird abgebrochen und durch einen 2-geschossigen massiven Neubau mit ausgebautem Dachgeschoss ersetzt.
Die Universität beabsichtigt die baulichen Anlagen als Institutsgebäude mit Büroräumen für Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter, Labor-, Seminar- und Archivräumen sowie studentischen Arbeitsbereich zu nutzen.
Größe des Bauvorhabens:
- Vorderhaus
Breite: ca. 9,20 m bis ca. 19,00 m Länge: 12,21 m bis ca. 26,00 m
Traufhöhe: ca. 7,50 m Firsthöhe: ca. 14,00 m
- Rückgebäude
Breite: 2,40 m bis 13,78 m Länge: 46,74 m
Traufhöhe: 7,20 m Firsthöhe: 11,30 m
Antragseingang: 30.07.2010
Planungsrechtliche Beurteilung BauGB
Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes - Nr. 109 B
rechtsverbindlich seit: 17.12.1999
Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): Sonstiges Sondergebiet (§ 11 BauNVO)
vorgesehene Abweichung:
- Überschreitung der Baugrenzen;
- Überschreitung der zulässigen Geschossigkeit (zulässig 2, geplant 3)
Begründung:
Die beantragten Abweichungen sind planungsrechtlich zu befürworten, da sie städtebaulich vertretbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung BayBO:
Nachbarzustimmung:
Mit Ausnahme der Fl.Nrn. 601 und 605/2 haben alle Nachbarn zugestimmt.
Über Abweichungen nach BayBO, soweit sie drittschützend sind, entscheidet die Regierung bzw. das staatl. Bauamt selbst.
Im Zuge der Baumaßnahme werden 20 zusätzliche Fahrradabstellplätze errichtet.
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Denkmalpflegerische Beurteilung DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
Bei Bauvorhaben des Bundes, der Länder und Bezirke tritt gem. Art. 11 Abs. 4 Satz 2
Denkmalschutzgesetz die Höhere Denkmalschutzbehörde anstelle der Unteren
Denkmalschutzbehörde (Stadt Bamberg), so dass in diesem Verfahren eine
denkmalschutzrechtliche Beurteilung durch die örtliche Denkmalpflege nicht vorgesehen ist.
Das BLfD hat dem Abbruch des Rückgebäudes zugestimmt.