Beschlussvorlage - VO/2022/5692-R1
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Geschäftsordnung (§ 14a der Geschäftsordnung) Tischvorlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1 Referat für öffentliche Sicherheit, Recht und Ordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtrat der Stadt Bamberg
|
Entscheidung
|
|
|
27.07.2022
|
I. Sitzungsvortrag:
Nach § 14 der Stadtrats-Geschäftsordnung (GeschO) wird eine Ferienzeit bestimmt und für diese Zeit die Bildung eines Feriensenates vorgegeben. Die Regelung lautet wie folgt:
§ 14
Feriensenat
(1) Die Ferienzeit des Stadtrates beträgt 6 Wochen. Sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien.
(2) Für die Bildung des Feriensenates, dessen Mitglieder jährlich neu benannt werden, gilt § 11 entsprechend.
(3) Der Feriensenat erledigt während der Ferienzeit (Abs. 1) alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein Senat zuständig sind. Aufgaben die Kraft Gesetzes der Beschlussfassung des Stadtrates vorbehalten sind (vgl. §§ 2 und 3 dieser Geschäftsordnung), soll der Feriensenat nur erledigen, wenn Sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Stadt oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. Der Feriensenat ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die dem Bau- und Werksenat in seiner Eigenschaft als Werksenat für den Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen (siehe auch § 11 Abs. 1 und § 12 dieser Geschäftsordnung).
Nach den Vorgaben der bay. Gemeindeordnung (GO) ist die Einrichtung eines Feriensenats dann zwingend erforderlich, wenn sich die Gemeinde wie vorliegend zur Festlegung einer Ferienzeit in der GeschO entschieden hat (Art. 32 Abs. 4 S. 2 GO).
Das „ersatzweise“ Zusammentreten des Vollgremiums ist während der Ferienzeit nach herrschender Meinung nicht möglich. Soll das Vollgremium in die Lage versetzt werden, bei Bedarf zu tagen, bleibt mithin allein die Möglichkeit, die GeschO dahingehend zu ändern, dass die Regelung über die Festsetzung der Ferienzeit (temporär) entfällt.
Es ist nicht auszuschließen, dass während der bevorstehenden Ferienzeit Entscheidungen im Stadtrat notwendig sind. Dann wird eine Vollsitzung des Stadtrates stattfinden. Diese entscheidet dann anstelle des (bisherigen) Feriensenates.
Es wird deshalb vorgeschlagen, durch Einfügung des im Beschlussvorschlags dargelegten neuen § 14a GeschO die in § 14 GeschO festgelegte Ferienzeit im Jahr 2022 auszusetzen.
II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag:
- Der Stadtrat der Stadt Bamberg nimmt den Sitzungsvortrag der Verwaltung zur Kenntnis.
- Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt, nach § 14 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Bamberg vom 27.05.2020 in seiner aktuellen Fassung wird folgender § 14a - Aussetzung der Ferienzeit - eingefügt:
„§ 14a
Aussetzung der Ferienzeit
§ 14 findet im Jahr 2022 keine Anwendung.“
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates: