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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/1314-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

1.                   Mit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wurden zum 01.01.2005 nicht nur die die staatliche Arbeitslosenhilfe und die kommunale Sozialhilfe zusammengefasst, sondern wurden auch die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) begründet. In 437 kommunalen Grundsicherungsbereichen wurden 69 kommunale Träger für die alleinige Umsetzung (Optionskommunen) zugelassen, bundesweit 23-mal eine getrennte Aufgabenwahrnehmung von Kommune und Agentur für Arbeit toleriert und 345-mal wurde als gesetzlicher Regelfall eine Arbeitsgemeinschaft gegründet.

 

 

Im Dezember 2007 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Vollzug des SGB II in Arbeitsgemeinschaften nicht der Verfassung entsprach.

 

 

In den folgenden Kommentaren und Diskussionen wurde auf breiter Front die Sinnhaftigkeit der Zusammenlegung aus den ehemals getrennten Sozialsicherungssystemen des Bundes und der Kommunen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bestätigt. Die unterschiedlichen Organisationsformen als gesetzlich zugelassener Versuch erbrachten jedoch in der Evaluation kein „besseres Ergebnis“ einer bestimmten Behördenstruktur.

 

 

2.                   Lange schien die politische Kraft zu fehlen, eine einvernehmliche Lösung zwischen dem Bund, den Ländern und den Kommunen für den künftigen Aufgabenvollzug des SGB II gesetzlich regeln zu können. Erst nach allein im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgearbeiteten 8 Gesetzesentwürfen konnte in der abschließenden Gesetzgebung im Sommer 2010 die neue Organisationsform gesetzlich normiert werden. Mit einer Grundgesetzänderung (Artikel 91 e) entsteht als neue Organisationsstruktur:

 

 

-          die getrennte Aufgabenwahrnehmung wird explizit ausgeschlossen;

-          die Anzahl der zugelassenen kommunalen Trägern (Optionskommunen) wird von 69 auf 110 erhöht;

-          die Zusammenarbeit des Bundes (vertreten durch die jeweilige Agentur für Arbeit) und der jeweiliger Kommune (kreisfreie Stadt bzw. Landkreis) wird in Form der „gemeinsamen Einrichtung“ als Regelfall verfassungsgemäß ausgebildet.

 

 

Damit können bis zu 25% aller kommunalen Aufgabenträger den Vollzug des SGB II in ihrem Zuständigkeitsbereich „alleinverantwortlich“ umsetzen, während das Zusammenwirken von Bund und Ländern bzw. Gemeinden in der gemeinsamen Einrichtung den gesetzlichen Normalfall darstellt.

 

 

3.                   Nach dem SGB II neuer Fassung werden alle Grundsicherungsstellen ab 01.01.2011 die Bezeichnung „Jobcenter“ führen, unabhängig von der Organisationsform als „zugelassener kommunaler Träger“ oder „als gemeinsame Einrichtung“. Auf Bundesseite verbleibt der Aufgabenvollzug bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. bei der lokalen Agentur für Arbeit, der diese Aufgabe kraft Gesetzes übertragen wird. Die kommunalen Träger können jeweils entscheiden, ob sie den Aufgabenvollzug in die gemeinsame Einrichtung übertragen oder die kommunalen und die Bundesaufgaben gemeinsam in alleiniger Verantwortung umsetzen wollen. Diese Optionsmöglichkeit ist bis zum 31.12.2010 zu beantragen und zu begründen, um nach der Entscheidung durch die Bundesländer zum 01.01.2012 umgesetzt zu werden.

 

 

Die Stadt Bamberg hatte zum 01.01.2005 die Arbeitsgemeinschaft für den gemeinsamen Aufgabenvollzug mit der Agentur für Arbeit gegründet und sich dazu sowohl planerisch und strategisch als auch personell stark engagiert. Die Zusammenarbeit darf als erfolgreich bezeichnet werden, auch wenn nicht verkannt werden soll, dass das Zusammenwachsen zweier unterschiedlicher Verwaltungen mit unterschiedlichen Struktur- u. Arbeitsprinzipien gelegentlich Kraft kostete.

 

 

4.                   Zu entscheiden ist nunmehr, ob der Aufgabenvollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 01.01.2012 zur allein verantwortlichen Umsetzung durch die Stadt Bamberg beantragt werden soll und sich die Stadt Bamberg in den Kreis von ca. 80 kommunalen Trägern bundesweit einreiht, die (angeblich) ihr Interesse zu einer der rd. 40 zusätzlichen Optionen bekunden wollen.

Der Antrag auf Zulassung als Optionskommune sollte von einer auch breiten politischen Mehrheit getragen werden – der Gesetzgeber hat dazu eine 2/3–Mehrheit des zuständigen Gremiums vorgeschrieben.

 

 

Zu beantragen ist, nicht nur die der Kommune zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kosten der Unterkunft und Heizung, diverse Mehrbedarfe und die kommunalen sozialintegrativen Leistungen) abzudecken, sondern auch alle Aufgaben in kommunaler Verantwortung zu übernehmen, die eigentlich dem Bund bzw. der Bundesagentur für Arbeit zugewiesen sind. Dieser Aufgabenteil umfasst insbesondere die Grundsatzentscheidung über die Bedürftigkeit (in Abgrenzung zu anderen Sozialsicherungssystemen), die Transferleistungen zum Lebensunterhalt, die Beiträge zu den Sozialversicherungen und sämtliche Beratungs- und wirtschaftlichen Leistungen zur Qualifizierung und (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben.

 

 

Sinnvoll kann ein solcher Antrag nur getragen werden durch eine Argumentation, diese Aufgaben besser als die Bundesagentur für Arbeit erledigen zu können bzw. besser als in einer gemeinsamen Einrichtung mit der örtlichen Agentur für Arbeit. Einzubringen ist demgemäß eine entsprechende kommunale Kompetenz, die als Konzept darzulegen und auszuführen ist, und in dem Auswahlverfahren zur Zulassung als Option bewertet werden wird. Diese eigene (kommunale) Arbeitsmarkt- und Vermittlungspolitik ginge weit über die bisherigen Aufgaben der Wirtschaftsförderung hinaus, auf deren Mitwirken allerdings (auch in einer gemeinsamen Einrichtung) nicht verzichtet werden kann.

 

 

Auch die bei anderen Agenturen für Arbeit gelegentlich bemängelte Zusammenarbeit mit diversen lokalen Dienststellen (Jugendamt, Schulverwaltungsamt, Amt für Wirtschaftsförderung, u. a.) und Verbänden ist im Bereich der Stadt Bamberg breit aufgestellt und funktioniert allgemein anerkannt gut.

 

 

Die Zusammenarbeit in der ARGE selbst und mit anderen Stellen kann durch eine Organisationsänderung bzw. eine weitere Kommunalisierung nicht verbessert werden, so dass die Verwaltung empfiehlt, die bisherige Kooperation mit der Agentur für Arbeit Bamberg zum Vollzug des SGB II in einer Gemeinsamen Einrichtung in bewährter Form fort zu setzen. Der bisherige Einfluss der Stadt Bamberg in der ARGE sollte im künftigen Jobcenter erhalten bleiben.

 

 

Im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung am 30.09.2010 zwischen Herrn Bürgermeister Hipelius, dem Unterzeichneten sowie dem Leiter der Agentur für Arbeit Bamberg, Herrn Haberecht, wurden die „Eckdaten“ einer weiteren Kooperation besprochen. Man einigte sich hierbei auf folgende Punkte:

 

 

Das Jobcenter verbleibt in den bisherigen Räumlichkeiten.

 

 

In der Trägerversammlung müssen künftig nach dem Wortlaut des § 44 c in der Regel drei Vertreter je Träger vertreten sein. Die bisherigen Vertreter der Stadt Bamberg in der Trägerversammlung, Herr Bürgermeister Hipelius sowie der Sozialreferent bleiben unverändert. Als weiterer Vertreter sollte jemand aus dem Personalbereich, sinnvollerweise der Amtsleiter des Personalamts, entsandt werden.

 

 

Seitens der Agentur für Arbeit wird anerkannt, dass der bisherige Geschäftsführer, Herr Schierbaum, auch für die Aufgabe künftig prädestiniert sei.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1.              Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

2.              Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit Bamberg zur Absicherung des kommunalen Engagements in einer „gemeinsamen Einrichtung“ aufzunehmen und eine entsprechende Vereinbarung zu schließen.

 

 

 

 

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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