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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2023/6345-R5

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Das Sozial- und Umweltreferat hat im Vollzug der Nr. 3 des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Bamberg vom 29.11.2017 (VO/2017/1328-15) in der Dienstanweisung vom 12.12.2017 für das Amt für soziale  Angelegenheiten und das Jobcenter Stadt Bamberg das ab 01.01.2018 gültige Verfahren zur Anwendung der Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten festgeschrieben.

 

Die Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten schließt auch eine Prüfung der angemessenen Heizkosten ein. Gemäß den Vorgaben des Bundesssozialgerichtes ist für die Prüfung der angemessenen Heizkosten der bundesweite Heizspiegel heranzuziehen, wenn es keinen regionalen Heizspiegel gibt.

 

Der aktuelle bundesweite Heizspiegel für Deutschland 2022 auf Grundlage des Abrechnungsjahres 2021 wurde im Oktober 2022 veröffentlicht. Auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Bayreuth können bei der konkreten – individuellen Einzelfallprüfung monatliche Heizkosten bis zu der Verschwendungsgrenze (Heizspiegel für Deutschland, Spalte „zu hoch“) als noch angemessene Heizkosten anerkannt werden.

 

Da aufgrund der starken Steigerung der Energiepreise hat der Stadtrat in der Sondersitzung am 17.03.2022 beschlossen, das eine Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten in „Kosten in Euro je m2 und Jahr in der bisherigen Form unbillig ist. Seit dem Jahr 2022 ist bei der Beurteilung der Angemessenheit von Heizkostenabrechnungen in erster Linie auf den „Verbrauch in Kilowattstunden je m2 und Jahr“ und nicht mehr auf die „Kosten in Euro je m2 und Jahrabzustellen.

Durch den Wechsel des Bezugswertes auf den Verbrauch in Kilowattstunden je m2, wird der nach dem Heizspiegel 2022 angemessene Verbrauch von Heizenergie unabhängig von der Höhe des verrechneten Energiepreises berücksichtigt.

 

Der Abschnitt „Verbrauch in Kilowattstunden“ in der entsprechenden Tabelle des bundesweiten Heizspiegels war auch in den bisherigen Heizspiegeln enthalten, wurde aber aus Gründen der Nachvollziehbarkeit nur in Einzelfällen bzw. zur Kontrolle der Verschwendungsgrenze bei größeren Abweichungen angewendet.

 

Aufgrund der neuen Betrachtungsweise ergeben sich folgende maximal zu berücksichtigenden Heizkosten bzw. Verbrauchsgrenzen bis zur Verschwendungsgrenze im Jahr 2023:

 

Zahl der Haushaltsmitglieder

1

2

3

4

5

weitere Person

Wohnungsgröße in qm

50

65

75

90

105

15

Heizöl:

 

Verschwendungsgrenze

einschl. WW in kWh im Jahr

12.700

16.510

19.050

22.860

26.670

3.810

Verschwendungsgrenze

ohne. WW in kWh im Jahr

11.500

14.950

17.250

20.700

24.140

3.450

Erdgas:

 

Verschwendungsgrenze

einschl. WW in kWh im Jahr

12.550

16.315

18.825

22.590

26.355

3.765

Verschwendungsgrenze

ohne. WW in kWh im Jahr

11.350

14.755

17.025

20.430

23.835

3.405

Fernwärme:

 

Verschwendungsgrenze

einschl. WW in kWh im Jahr

11.750

15.275

17.625

21.150

24.675

3.525

Verschwendungsgrenze

ohne. WW in kWh im Jahr

10.550

13.715

15.825

18.990

22.155

3.165

Wärmepumpe

 

Verschwendungsgrenze

einschl. WW in kWh im Jahr

4.750

6.175

7.125

8.550

9.975

1.425

Verschwendungsgrenze

ohne. WW in kWh im Jahr

4.270

6.123

7.065

8.478

9.891

1.413

Umrechnung: 1Liter Heizöl bzw. 1 m3 Gas entspricht ca. 10 kWh

 

 Die in der Dienstanweisung vom 28.02.2022 vorhandenen Werte der Tabelle in der Ziffer 2 Festsetzung der angemessenen Heizkosten ab dem 01.01.2022“ werden durch die Werte aus der obigen Tabelle ab dem 01.01.2023 ersetzt.

 

 

 Besitzstandswahrung:

Sollte in einem Einzelfall in der Vergangenheit eine Entscheidung (z.B. eine höhere Heizkostenvorauszahlung aus dem Vorjahr) getroffen worden sein, die günstiger als die Werte in dieser Regelung ist, hat der Leistungsbezieher einen zu wahrenden Besitzstand. Die ursprüngliche Leistung wird bis zur Vorlage der nächsten Heizkostenabrechnung weiterbewilligt.

 

Maßnahmen um den Energieverbrauch in einkommensschwachen Haushalten in den Griff zu bekommen, werden im Rahmen der Arbeit der Klima- und Energieagentur (KEA) kostenlose Vor-Ort-Energieberatungen für einkommensschwache Haushalte in Stadt und Landkreis Bamberg angeboten. Die Jobcenter sind über dieses kostenlose Angebot informiert und vermitteln von Energiearmut betroffene Kund*innen an die KEA weiter. Da anzunehmen ist, dass der Beratungsbedarf durch die aktuellen Energiepreisentwicklungen steigt, wird dieses Angebot zeitnah zielgruppenspezifisch ausgeweitet werden. Die Stadtverwaltung ist aktuell in internen Abstimmungsprozessen bemüht geeignete Maßnahmen zu entwickeln, die dabei helfen können Energiearmut vorzubeugen oder zu lindern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Familien- und Integrationssenat empfiehlt der Vollsitzung folgende Beschlussfassung.

 

  1. Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Der Stadtrat stimmt dem Bericht der Verwaltung zu und beschließt, die in der Tabelle aufgeführten Werte als angemessene Heizkosten ab 01.01.2023 im SGB II und SGB XII anzuerkennen.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Kosten in Höhe von 100.000,-- € für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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