"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2023/6401-20

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. Sitzungsvortrag:

 

Die Stiftung Gymnasialkrankenkasse Bamberg“ soll aufgehoben und das Stiftungsvermögen an eine von der Stadt Bamberg verwaltete örtliche Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck übertragen werden. Die Schulleitung des Kaiser-Heinrich-Gymnasiums, bei der die Verwaltung der Stiftung durch einen Vorstand angesiedelt ist, bat das Stiftungsmanagement darum, hier tätig zu werden.

 

Der Stiftungszweck der Stiftung „Gymnasialkrankenkasse Bamberg“ besteht darin, Schülerinnen und Schülern der beiden humanistischen Gymnasien in Bamberg, dem Kaiser-Heinrich-Gymnasium und dem Franz-Ludwig-Gymnasium, im Falle einer Erkrankung Unterstützung zu gewähren. Um Hilfen bekommen zu können, besteht die Pflicht zur Mitgliedschaft in dieser Krankenkasse. Weiterhin leistet die Gymnasialkrankenkasse nur Zuschüsse für Aufwendungen, die nicht von den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen übernommen werden und kann daher ihren eigentlichen Stiftungszweck tatsächlich nicht mehr erfüllen.

 

Das Stiftungsvermögen, welches durch das Kaiser-Heinrich-Gymnasium verwaltet wird, ist zum 31.12.2022 mit einem Nennwert von 24.000,00 € in Wertpapieren angelegt. Auf dem laufenden Bankkonto ist ein Guthaben von 6.541,37 € (Kontostand zum 31.01.23) verbucht. Im Schuljahr 2017/2018 verzeichnete das Kaiser-Heinrich-Gymnasium noch sieben passive Mitglieder, das Franz-Ludwig-Gymnasium neun passive Mitglieder. Zum jetzigen Zeitpunkt sind weder beim Franz-Ludwig-Gymnasium noch beim Kaiser-Heinrich-Gymnasium Mitglieder vorhanden.

 

Die Satzung dieser öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bamberg wurde am 06.07.1962 genehmigt. Ihre Wurzeln hat die Stiftung, wie den überlassenen Unterlagen zu entnehmen ist, u.a. aus Einnahmen aus „Mitschülerfesten (Unterlagen seit 1879 vorhanden) und aus einem Testament. Die Stiftung wird gem. § 5 der Satzung durch einen Vorstand verwaltet, dessen Vorsitzender der ständige Vertreter des Schuldirektors des Kaiser-Heinrich-Gymnasiums ist.

 

In der Abschrift der Stiftungsurkunde vom 11.02.1958 wurde festgelegt, dass bei einer Einziehung der Stiftung das Kapital zur „Unterstützung von würdigen und bedürftigen Studierenden der Stadt Bamberg in nämlicher Weise“ zufällt.

 

Im Portfolio der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen bietet sich hier vor allem die Paritätische Wohltätigkeitsstiftung an, die die vorgenannte Vermögensmasse übernehmen kann. Sie hat als Stiftungszweck die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Bedürftige Schülerinnen und Schüler der beiden humanistischen Gymnasien in Bamberg, dem Kaiser-Heinrich-Gymnasium und dem Franz-Ludwig-Gymnasium, können daher auch weiterhin bei der Paritätischen Wohltätigkeitsstiftung Zuschüsse erhalten, falls die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften (z.B. Einkommensgrenzen) eingehalten werden. Es können aber auch Gesundheitsprojekte für die Schülerinnen und Schüler der beiden Schulen gefördert werden.

 

Die Regierung von Oberfranken als Stiftungsaufsichtsbehörde wird auf Antrag des Vorstandes der Stiftung einer Aufhebung der Stiftung „Gymnasialkrankenkasse Bamberg“ zustimmen, wenn die Stiftung mit Vermögensanfall zugunsten der Paritätischen Wohltätigkeitsstiftung aufgehoben wird (Art.8 Abs.4     BayStG). Ihre Rechtspersönlichkeit endet dadurch. Die Paritätische Wohltätigkeitsstiftung kann den Ertrag aus dem Restvermögen auf den bisherigen Stiftungszweck weiterhin ausschütten. Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich. Die Zustimmung des Finanzamtes Bamberg wird noch eingeholt.

 

Für die Annahme des Vermögensanfalls zugunsten der Paritätischen Wohltätigkeitsstiftung wird ein Stadtratsbeschluss mit dem Inhalt benötigt, dass die Paritätische Wohltätigkeitsstiftung Bamberg bereit ist, das Restvermögen der Stiftung „Gymnasialkrankenkasse Bamberg“ in Ihre Vermögensmasse aufzunehmen und es für die Erfüllung des bisherigen Zwecks der Stiftung „Gymnasialkrankenkasse Bamberg“ verwendet wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

  1. Vom Sitzungsvortrag der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

  1. Die Paritätische Wohltätigkeitsstiftung Bamberg nimmt das Restvermögen der Stiftung „Gymnasialkrankenkasse Bamberg“ nach Genehmigung der Aufhebung der Stiftung durch die Regierung von Oberfranken auf und verwendet es für den bisherigen Zweck der Stiftung Gymnasialkrankenkasse Bamberg“.

 

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Schritte zur Annahme des Restvermögens der Stiftung „Gymnasialkrankenkasse Bamberg zu vollziehen.

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...