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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2023/6411-R5

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Beratungsfolge

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  1. Sitzungsvortrag:

 

Der Freistaat Bayern erstattet den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden für die Unterbringung von Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die notwendigen Kosten nach Art 8 Aufnahmegesetz (AufnG).

 

Zur Vermeidung von Notlagen und um eine staatliche Basisunterbringung von Flüchtlingen zu gewährleisten, wurde eine Fehlbelegung in den Asylunterkünften mit anerkannten Flüchtlingen und mit ukrainischen Kriegsflüchtlingen nach dem Rechtskreiswechsel in das SGB II (sog. „Fehlbeleger“ SGB II) geduldet.

 

Die Unterbringungskosten für die „Fehlbeleger“ können auch im Rahmen der Kostenerstattung nach Art. 8 AufnG mit dem Freistaat Bayern abgerechnet werden.

 

Da es sich bei den dezentralen Unterkünften um kommunale Einrichtungen der Stadt Bamberg handelt, obliegt es der Stadt Bamberg, eine Gebührensatzung für die Benutzung der kommunalen dezentralen Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen zu erlassen.

 

Für die Ermittlung der Gebühren wird hilfsweise auf den Teil 5 der Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl) zurückgegriffen, da eine Ermittlung der Gebühren auf Grundlage der jährlichen Betriebskosten und eine Vergleichsberechnung für die Flüchtlingsunterkünfte in dem gewählten Betreibermodell nicht möglich ist.

 

Die Stadt Bamberg erlässt daher für die Inanspruchnahme der städtischen dezentralen Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen auf Grund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetz (KAG) eine Gebührensatzung.

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

  1. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

  1.  Der Stadtrat beschließt.

 

Gebührensatzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenschuld

§ 3 Benutzungsgebühr

§ 4 Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung; Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld

§ 5 Berechnung der Gebühren

§ 6 Vorübergehende Abwesenheit

§ 7 Fälligkeit

§ 8 In-Kraft-Treten

 

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

(1) Die Stadt Bamberg unterhält Unterkünfte nach der Satzung für städtische dezentrale Unterkünfte              zur Unterbringung von Flüchtlingen.

(2) Für die Inanspruchnahme der Unterkünfte werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

 

 

§ 2

Gebührenschuld

 

Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerinnen sind diejenigen Personen, die die dezentralen Unterkünfte nutzen. Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerinnen sind ferner die Personen, welche die Schuld gegenüber der Stadt Bamberg schriftlich übernehmen.

 

 

§ 3

Benutzungsgebühr

 

(1)  Die monatliche Benutzungsgebühr pro Person für die Inanspruchnahme einer dezentralen Unter-              kunft gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der An-              schlussunterbringung der dezentralen Unterkünfte der Stadt Bamberg.

 Die Benutzungsgebühr wird ermittelt, indem die gebührenfähigen, unterkunftsbezogenen Kosten

 der Einrichtungen der Stadt Bamberg betrachtet werden und eine sozialverträgliche, auf den Kos-

 ten basierende Pauschale festgesetzt wird. Gebührenfähige Kosten sind alle betriebswirtschaftlich

 ansatzfähigen Aufwendungen eines Jahres für die Anschlussunterbringung in dezentralen Unter-

 künften der Stadt Bamberg.

(2) Die Benutzungsgebühr beträgt für Bewohnende ab Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich
 79 €. Für Bewohnende bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden keine Gebühren für die
 Nutzung erhoben.

 

(3)  Ein Abschlag ist auf Antrag vorzunehmen, soweit die gebührenschuldende Person begründete Anhaltspunkte dafür darlegen kann, dass die Gebühr die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übersteigt; der Antrag kann bis spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des jeweiligen Gebührenbescheides gestellt werden und gilt solange sich die zugrunde liegenden gleichen Voraussetzungen nicht ändern für längstens die nächsten 12 Monate. Dieser Abschlagsbetrag verteilt sich der Höhe nach gleichmäßig auf die gebührenschuldenden Personen des Haushaltsverbandes.

 

 

§ 4

Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung; Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld

 

(4)  Gebührenschuldende, die dem Personenkreis des Art. 1 AufnG zuzurechnen sind, sind von der Erhebung von Gebühren befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen. Die Befreiung nach Satz 1 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach Satz 1 endet.

(5)  Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.

(6)  Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag des Einzuges in die dezentrale Unterkunft. Die Gebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Bei der Berechnung der Gebühren wird der Monat nach tatsächlichen Tagen berechnet.

(7)  Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind, werden die Gebühren rückwirkend von dem Zeitpunkt erhoben, von dem an die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt auch, wenn nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall der Befreiung geführt hätte.

 

 

§ 5

Berechnung der Gebühren

 

(1)                Bei der Berechnung der monatlichen Benutzungsgebühr nach § 3 wird Einkommen oder Vermögen berücksichtigt, sobald und soweit die nutzende Person der dezentralen Unterkunft bzw. der anderen Sachleistungen oder die mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen darüber verfügen können. Sofern Einkommen am Ende eines Kalendermonats ausbezahlt wird, ist es im folgenden Monat zu berücksichtigen.

(2)                Bei Gebührenpflichtigen ist die Höhe der Benutzungsgebühr nach § 3 auf den Differenzbetrag zwischen dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen einerseits und den laufenden sozial-hilferechtlichen Bedarf andererseits begrenzt. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.

 

 

§ 6

Vorübergehende Abwesenheit

 

Die Benutzungsgebühren nach § 3 sind auch bei vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange das Nutzungsverhältnis fortbesteht.

 

 

 

§ 7

Fälligkeit

 

(1)  Die Benutzungsgebühren sind monatlich im Voraus jeweils bis zum 4. Tag des Monats fällig und               unbar an die Stadt Bamberg zu leisten. Bei Beginn des Benutzungsverhältnisses werden die Be-              nutzungsgebühren innerhalb von fünf Tagen nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

(2)  Gebühren, die nachträglich festgesetzt werden, sind am Tag der Bekanntgabe der Festsetzung fäl-

 lig und müssen innerhalb von fünf Tagen bei der Stadtkasse eingezahlt werden.

 

 

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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