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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2023/6439-R1

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

 

  1. Bisherige Beschlusslage:

 

In der Sitzung am 25.01.2023 (VO/2023/6243-31, ergänzt durch eine Tischvorlage) fasste der Stadtrat folgenden Beschluss:

 

  1. Der Stadtrat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein rechtlich tragfähiges Konzept für einen Freischankflächenbetrieb auch im Bereich Dominikanerstraße/Katzenberg zu entwickeln und dem Stadtrat spätestens in der Sitzung am 29.03.2023 zur weiteren Beratung vorzulegen.

 

  1. Die Anträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 03.09.2022 sowie der Stadtratsfraktion Grünes Bamberg vom 19.09.2022 sind geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 


  1. Erweiterung von Freischankflächen:

 

In der Sitzung am 25.01.2023 wurde insbesondere folgende, grundsätzliche und konzeptionelle Vorgehensweise im Umgang mit erweiterten Freischankflächen beraten und beschlossen:

 

Seitens der der Verwaltung wurde dabei generell im Umgang mit den erweiterten Freischankflächen eine Abweichung von dem bisherigen Grundsatz „Flächen vor dem eigenen Betrieb“ mit nachfolgenden Maßgaben vorgeschlagen:

 

a)      Einholung einer Zustimmung der betroffenen Anlieger:

Soweit es sich um Freischankflächen vor einem Drittanwesen handelt, ist vor einer Erteilung einer Sondernutzung die Zustimmung der jeweiligen Hauseigentümer durch den/die Antragsteller einzuholen. Diese Verfahrensweise wurde bereits in den Jahren 2020 bis 2022 so praktiziert und hat sich bewährt.

 

b)      Befristung der Erlaubnis:

Die Sondernutzungserlaubnis soll immer nur für das laufende Kalenderjahr befristet erteilt werden. Dadurch soll die Schaffung dauerhafter Zustände verhindert werden. Die Erlaubnisinhaber müssen selbständig eine Verlängerung der Befristung (dann wieder um ein Jahr) bei der Stadt Bamberg beantragen. Diese Beantragung ist wiederholt möglich. Über den Antrag ist dann jeweils erneut unter Beachtung eventuell eingetretener Änderungen, bspw. infolge eines neu hinzugekommenen „eigenen“ Sondernutzungsbedarfes, zu entscheiden. Ein Widerruf scheidet daneben aus Rechtsgründen aus, da gesetzlich entweder Befristung oder Widerruf (aber nicht beides zugleich) vorgesehen ist.

 

c)      Erklärung des Erlaubnisnehmers zum Rechtsmittelverzicht:

Mit dem Antrag auf Erlaubnis einer Sondernutzung (Freischank) auf anderen Flächen, als unmittelbar dem eigenen Betrieb zugehörig, müssen die Antragsteller eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, dass für den Vollzug der Befristung oder für den Fall einer – nur bei Vorliegen besonderer und sehr erheblicher Gründe rechtlich möglichen – Rücknahme oder Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis (vgl. Art. 48, 49 BayVwVfG) auf Rechtsmittel verzichtet wird.

 

 

  1. Rechtliche Bewertung durch die Verwaltung:

 

Die rechtliche Situation stellt sich aus Sicht der Verwaltung wie folgt dar:

 

a)      Baurechtliche Rahmenbedingungen und Anforderungen:

 

Die planungs- und sanierungsrechtliche Situation wurde durch das Baureferat, das Stadtplanungs- und das Bauordnungsamt dahingehend geprüft, dass eine Erweiterung von Freischankflächen im Bereich Katzenberg rechtlich grundsätzlich zulässig wäre.

 

Die drei zunächst interessierten Gastronomiebetriebe haben sich nach der Sitzung des Stadtrates am 25.01.2023 mit dem Bauordnungsamt in Verbindung gesetzt sowie gemeinsam ein Architekturbüro mit der Erstellung erster Skizzen für eine Aufteilung der Fläche beauftragt. Generell gilt, dass aufgrund der entstehenden Flächengrößen (>40m²) in allen drei Fällen ein Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen ist. Damit sind Anforderungen an bspw. Stellplätze, etc. verbunden, welche individuell geprüft und bearbeitet werden müssen.

 


Aus Sicht der Stadtgestaltung gilt weiterhin die Forderung, dass in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt/Stadtgestaltung qualitätsvolles Mobiliar definiert und nur dieses auch angeschafft werden soll. Dabei soll insbesondere ein „Kirchweihähnlicher Eindruck“ vermieden werden. Der verfügbare Stadtraum soll schonend genutzt werden.

 

b)      Anforderungen an die Situation der Flucht- und Rettungswege:

 

Im Nachgang der Stadtratssitzung am 25.01.2023 fand eine Begehung bzw. Befahrung des Bereiches am Katzenberg mit dem Amt 37 unter Einsatz einer Feuerwehrdrehleiter statt. Ziel war es, vor Ort die Anfahrbarkeit und Anleiterbarkeit (Aufstellflächen für die Feuerwehr) der einzelnen Objekte zu erkennen und die von Nutzung freizuhaltenden Bereiche definieren zu können.

 

Auf Basis dieser Befahrung erstellte das Bauordnungsamt einen entsprechenden Plan (Anlage) der freizuhaltenden Anfahrbereiche. Die dunkelrot dargestellten Flächen sind dabei von jeder Form von Einbauten (bspw. Tische, Stühle, Schirme, parkende Fahrzeuge, etc.) freizuhalten. Diese Flächen können daher weder als Freischankflächen, noch bspw. als Parkplatzflächen genutzt werden. Damit ist verbunden, dass die derzeitige Parkplatzsituation überprüft werden muss. Da eine Änderung der Parkanordnung nur im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Anhörungsverfahrens erfolgen darf, ist zunächst dieses, in Abstimmung mit dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz, durchzuführen. Nach Abschluss kann auch eine Aussage dazu getroffen werden, ob und welche Parkplätze dort noch möglich sind.

Die hellrot dargestellten Bereiche werden im Einsatzfall als hindernisfreier Streifen durch die Feuerwehr benötigt. Diese Flächen können (wie andernorts im Stadtgebiet ebenfalls möglich) grundsätzlich als Flächen für die temporäre Aufstellung mobiler Einrichtungen, welche nicht schwerer als 20 Kg sein dürfen, herangezogen werden. Dort können bspw. Stühle gestellt werden. Regelmäßig können dort aber bspw. keine festen Tische oder mit Gewicht am Fuß beschwerten Schirme (da individuell schwerer als 20 Kg) gestellt werden. Die Gewichtsangabe resultiert dabei aus der Anforderung, dass solche Gegenstände im Einsatzfall sehr kurzfristig und händisch durch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Polizei oder Rettungsdienst, entfernt, bzw. verschoben können werden müssen.

 

Werden die vorgenannten Anforderungen erfüllt, bestehen aus Sicht der Feuerwehr keine Bedenken gegen eine Nutzung als Freischankflächen im Übrigen.

 

 

c)      Straßen- und Wegerecht:

 

Aufgrund der Erforderlichkeit einer Baugenehmigung wird keine gesonderte Sondernutzungserlaubnis (Art. 18 BayStrWG i.V.m. der Sondernutzungssatzung der Stadt Bamberg) erteilt. Diese wird durch die Genehmigung nach BayBO mit umfasst (sog. Konzentration). Dabei sind die straßen- und wegerechtlichen Grundsätze aber mit zu prüfen und in der Baugenehmigung auch zu verbescheiden.

 

Generell gilt, dass keine Nutzungsansprüche am öffentlichen Raum durch Dritte geltend gemacht werden können. Die Frage der Erteilung einer Sondernutzung obliegt allein der zuständigen Behörde. Insbesondere spielen für die Frage nach der Erlaubniserteilung wirtschaftliche Gründe und Erwägungen keine Rolle. Es kommt nicht darauf an, ob ein Antragsteller den Raum wirtschaftlich oder zu anderen Zwecken nutzen möchte. Ebenso kann rechtlich nicht verhindert werden, dass der öffentliche Raum anderen Nutzungen, als der selbst gewollten oder beantragten, zur Verfügung gestellt wird. Allerdings besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung und insoweit auch auf Gleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte.

 


Bislang war ein Interessenausgleich zwischen allen vier Gastronomiebetrieben noch nicht möglich. Der vorhandene Raum erscheint ausreichend, grundsätzlich vier, in etwa gleich große, Flächen zu definieren und diese den Interessenten zuzuordnen. Da hiermit einer der Interessenten zunächst nicht einverstanden war und weiterhin sein Interesse an der Nutzung der gesamten, an seinen Betrieb angrenzenden, Fläche proklamierte, scheiterte bislang eine Lösung auf Basis einer freiwilligen Verständigung.

 

Aus Sicht der Verwaltung wäre aber dennoch grundsätzlich eine Entscheidung möglich, da wie geschildert, keine Ansprüche auf Zuteilung einer bestimmten Fläche öffentlichen Raumes bestehen und daher auch ohne Zustimmung eines Dritten öffentliche Flächen genutzt werden dürfen.

 

Mit Blick auf den in der Stadtratssitzung am 25.01.2023 gefassten Grundsatzbeschluss zum einheitlichen Umgang mit erweiterten Freischankflächen müsste nach Auffassung der Verwaltung allerdings eine Berücksichtigung aller vier Betriebe erfolgen. Dies vor dem Hintergrund, dass vor der Erteilung einer Sondernutzung die Zustimmung der jeweiligen Hauseigentümer durch den/die Antragsteller einzuholen ist, soweit es sich um Freischankflächen vor einem Drittanwesen handelt. (s.o. unter 2a). Es handelt sich dabei um einen ermessenslenkenden Beschluss, welcher auch bei Entscheidungen über eine Baugenehmigung/Sondernutzung im Bereich des Katzenberges zu beachten ist.

 

Dabei wäre grundsätzlich ausreichend Fläche verfügbar, um allen vier Betrieben eine in etwa gleich große Fläche (auf entsprechenden Bauantrag hin) genehmigen zu können.

 

Um im konkreten Fall sowohl dem Grundsatzbeschluss, als auch die Interessen der weiteren Betriebe Rechnung tragen zu können, wird seitens der Verwaltung empfohlen, allen vier interessierten Betrieben eine Fläche für eine Genehmigung vorzusehen und dabei auch die Interessen des vierten Betriebes dahingehend zu berücksichtigen, als diesem eine Fläche unmittelbar vor seinem Hofbereich vorzusehen ist, welche nicht mit Nutzungen durch andere Betriebe belegt wird. Dabei wird die Formulierung im Beschluss vom 25.01.2023 auslegend dahingehend verstanden, dass damit nicht ein absoluter Schutz vor jeglichem „Fremdbetrieb“ im Umfeld eines Bestandsbetriebes gemeint war, sondern dass es primär vielmehr darum ging, den Nachbarbetrieben die Möglichkeit zu eröffnen, selbst eine Sondernutzung vor dem eigenen Betrieb beantragen bzw. ausüben zu können. Diesem – nach wie vor aus Verwaltungssicht richtigem – Grundgedanken kann im konkreten Fall „Katzenberg“ dadurch entsprochen werden, dass alle vier Betriebe eine Sondernutzungsmöglichkeit eröffnet bekommen, so dass die betrieblichen Interessen an einer Sondernutzungsmöglichkeit gewahrt blieben.

 

Aus Verwaltungssicht ist dagegen ein reiner Abwehranspruch, gleichsam als „negative Sondernutzung“ im Sinne eines absoluten Ausschlusses der Sondernutzungen Dritter verstanden, im vorliegenden Fall nicht eröffnet und auch nicht rechtlich durchsetzbar. Es handelt sich um öffentliche Fläche, auf die kein Nutzungsanspruch besteht.

 

Weiterhin ist im Baugenehmigungsverfahren eine Nachbarbeteiligung unabhängig von der Beschlusslage ohnehin vorgesehen. Soweit eine Zustimmung des Nachbarn im Verfahren nicht erfolgt, erhält dieser einen Abdruck der Baugenehmigung. Der Klageweg zu den Verwaltungsgerichten ist damit eröffnet. Aufgrund der vorgefundenen Situation wird eine solche Vorgehensweise aktuell durch die Verwaltung auch als nicht unwahrscheinlich bewertet.

 

 


d)      Anforderungen des Gaststätten- und Lebensmittelrechts:

 

Hierzu liegen keine spezifischen Anforderungen vor. Es gelten vielmehr die allgemeinen, rechtlichen Anforderungen an Gastronomiebetriebe.

 

 

e)      Zusammenfassung:

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Genehmigung von vier Freischankflächen, das Vorliegen aller baurechtlichen- sowie straßenrechtlichen Voraussetzungen unterstellt, möglich. Hinsichtlich möglicher Abwehransprüche eines Betriebes vor „heranrückender Konkurrenz“ könnte durch eine Berücksichtigung von Flächen für alle vier Betriebe sowie die Vermeidung einer Flächensituierung eines „Konkurrenzbetriebes“ vor dem eigenen Betrieb aus Verwaltungssicht Rechnung getragen werden.

 

Dieser Weg ist vertretbar, jedoch nicht ohne juristisches Risiko im Fall einer gerichtlichen Überprüfung. Auch die Betriebe wurden auf dieses Risiko durch die Verwaltung im Gespräch hingewiesen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass eine, gestalterischen Anforderungen entsprechende Möblierung im öffentlichen Raum finanzielle Investitionen für die Betriebe bedeutete.

 

 

  1. Gespräche mit den Gastronomiebetrieben, dem Bürgerverein Sand und der IG InteresSAND:

 

Mit der Sitzungsvorlage sowie der ergänzenden Tischvorlage für die Sitzung am 25.01.2023 informierte die Verwaltung über den bisherigen Stand der Gespräche mit den Interessenten.

 

Die Gespräche mit den interessierten Gastronomiebetrieben wurden seitdem fortgesetzt. Dabei bekräftigten die Vertreter/innen der drei Betriebe das Interesse an der Bewirtschaftung, sowie die Bereitschaft zur Einhaltung der geschilderten Rahmenbedingungen. Die drei Gastronomen beauftragten gemeinsam ein Architekturbüro, zur Begleitung im Baugenehmigungsverfahren, welches auch mit dem Bauordnungsamt in Kontakt steht.

 

Ein weiterer, anliegender Gastronom ließ durch eine bevollmächtigte Anwaltskanzlei Kontakt zur Stadt Bamberg aufnehmen und meldete ebenfalls ein Interesse an der Flächenbewirtschaftung des Bereiches an.

 

Alle vier Interessierten wurden durch die Verwaltung zu einem gemeinsamen Gespräch am 02.03.2023 eingeladen, an welchen neben den vier Gastronom/innen auch Vertreter/innen von Bauordnungsamt, Stadtplanungsamt, Ordnungsamt, Amt für Brand- und Katastrophenschutz sowie des Ordnungsreferates teilnahmen. In dem Gespräch wurde deutlich, dass die geschilderten Interessenlagen der vier Personen bzw. der Betriebe nicht übereinstimmten. Drei Vertreter/innen wollten weiterhin eng zusammenarbeiten und drei, ihren jeweiligen Betrieben möglichst direkt zuordenbare, erweiterte, Freischankflächen betreiben. Der Vertreter des vierten Betriebes erklärte in diesem Gespräch, dass es ihm vor allem darum gehe, unmittelbar vor seinem eigenen Betrieb keine Freischankflächen anderer Betriebe dulden zu müssen. Daher erklärte er weiterhin sein Interesse an der gesamten Fläche vor seinem Betrieb, wobei offen blieb, ob das Interesse auf eine echte Ausweitung der Außenbewirtschaftung des Betriebes (gleichsam in Ergänzung des bereits vorhandenen und genutzten Hofbereiches des Betriebes) oder eine Verhinderung anderer Nutzungen gehe (und damit dieser Bereich gar nicht bewirtschaftet würde). Dieser Gastronom hatte bereits im Vorfeld des Gespräches einen eigenen Bauantrag beim Bauordnungsamt gestellt, der aber wegen Unvollständigkeit der Unterlagen nicht angenommen werden konnte.

 

Seitens der Verwaltung wurde der Versuch unternommen, die verschiedenen Positionen im Gespräch auszugleichen bzw. anzunähern. Dies war aber im Rahmen dieses Gespräches nicht möglich.

 

Vereinbart wurde, dass die Verwaltung zunächst diese Situation rechtlich bewertet und alle Interessenten anschließend, gemeinsam mit Vertreter/innen des Bürgervereins Sand sowie der IG InteresSAND, zu einem Fortsetzungsgespräch einlädt. Die Gastronomievertreter/innen wurden gebeten doch noch im Gesprächswege eine gemeinsame Lösung der Verständigung zu finden, um die Interessen aller ansässigen Betriebe aufzugreifen und nach Möglichkeit ausgleichen zu können.

 

Das Fortsetzungsgespräch mit Vertreter/innen der vier Gastronomiebetriebe, des Bürgervereins Sand sowie der IG InteresSAND und der Verwaltung fand am 21.03.2023 statt. Ebenfalls am 21.03.2023 ging ein überarbeiteter Planentwurf des von drei Gastronomiebetrieben beauftragten Architekturbüros mit einem Vorschlag für eine neue Flächenaufteilung beim Bauordnungsamt ein. Dieser Planvorschlag sieht eine Situierung von zwei Freischankflächen unmittelbar im Anschluss an die Bestandsflächen auf der Ostseite des Katzenberges vor.

 

Eine weitere Fläche soll parallel an der Grenze zu einem Bestandsgastronomiebetrieb situiert werden. Der betroffene Gastronom erklärte in dem Gespräch, dass er mit einer solchen Lösung nicht einverstanden wäre. Seitens der Verwaltung wurde, unter Hinweis auf die aktuelle Beschlusslage zu erweiterten Freischankflächen auf das Einverständniserfordernis bei Flächen vor einem Drittbetrieb hingewiesen (s.o. unter 3c). Insofern könne ggf. rechtlich erfolgreich ein fehlerhafter Ermessensgebrauch geltend gemacht werden, da sich die Verwaltung aufgrund des Stadtratsbeschlusses selbst eine ermessenlenkende Vorgabe gesetzt habe, welche auch in diesem Falle zu beachten sei. Seitens der Verwaltung wurde der Vorschlag unterbreitet, die Fläche nicht langezogen rechteckig, sondern quadratisch, mit Abstand zu dem Bestand, anzuordnen, damit eine Situierung unmittelbar im Zugangsbereich zum Hof des „fremden“ Gastronomiebetriebes vermieden wird.

 

Hinsichtlich der Zufahrt, vor allem für Feuerwehrfahrzeuge, zum Katzenberg wurden im Gespräch Bedenken hinsichtlich der Einfahrbarkeit in den Bereich Katzenberg sowie die Anfahrbarkeit des Innenhofes eines ansässigen Betriebes und die Erreichbarkeit einer vorhandenen Tiefgaragen-Einfahrt geltend gemacht.

 

Von Seiten aller vier Gastronomiebetreibe wurde signalisiert, dass noch einmal der Versuch einer gegenseitigen Verständigung im Dialog unternommen werden soll. Die Verwaltung erklärte, dass sie die Anfahrbarkeit, vor allem mit Feuerwehrfahrzeugen sowie die Erreichbarkeit der Tiefgaragen noch fahrgeometrisch untersuchen werde. Für den 03.04.2023 wurde ein Fortsetzungstermin vereinbart.

 

Insofern kann aus Sicht der Verwaltung aktuell noch kein abschließendes Ergebnis des Gesprächsdialoges vorgelegt werden, da zunächst weitere Überprüfungen veranlasst sind sowie ein weiteres Gespräch mit den Beteiligten vereinbart wurde.

 

 

  1. Weitere Rahmenbedingungen:

 

Aufgrund der Gespräche insbesondere mit Bürgerverein und IG InteresSAND sollen auch folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

 

a)      Zeitliche Beschränkung:

Zeitlich ist eine Beschränkung auf den Zeitraum Ostern bis Allerheiligen gewünscht. Für die Dauer der Sandkerwa sowie für die Flohmarkttermine im Sandgebiet (regelmäßig im Mai und September) stehen die Flächen nicht als Freischankflächen zur Verfügung. Für diese Termine/Veranstaltungen sind die Flächen zu räumen.

 

Weiterhin sind die Flächen auch auf Anforderung der Stadt Bamberg zu räumen (bspw., wenn die Flächen für die Durchführung von Baumaßnahmen, andere verkehrlich notwendige Maßnahmen oder Veranstaltungen benötigt werden).


b)      Verzicht auf Kurzzeitparkplätze:

Der im Bereich Dominikanerstraße/Katzenberg gewünschte Entfall vorhandener Kurzzeitparkplätze und Ersetzung durch reines Anwohnerparken wurde rechtlich geprüft.

 

Ein dauerhafter Entfall von öffentlich nutzbarerer Fläche hat natürlich nachteilige Konsequenzen, in erster Linie für das Bewohnerparken (lange Wege bis an den Rand des Lizenzgebietes), aber auch allgemein für die „Straße“. Der Wegfall von Halte- und Parkfläche bedeutet dabei immer weniger Raum für zur Erfüllung des eigentlichen Straßenzweckes, nämlich die Sicherstellung der (verkehrlich) erforderlichen Abwicklung der konkret anfallenden Verkehrsarten.

 

Der „Umbau“ einer Straße mit Neuausrichtung des Parkraumangebotes ist in erster Linie eine verkehrsplanerische Angelegenheit, in aller Regel verbunden mit einer Aufwertung des öffentlichen Raums durch Umgestaltung. Ein Entfall von Parkfläche wäre daher in erster Linie im Bereich des Kurzzeitparkens umsetzbar. Der Vorschlag soll daher weiter geprüft und im Rahmen der lokalen Möglichkeiten umgesetzt werden.

 

c)      Vorhandenen Werbeaufsteller („Tafel“) verschieben:

Der auf der Fläche neben dem Anwesen Dominikanerstraße 11 (ggü. Gaststätte Ambräusianum) und der Einfahrt zum Katzenberg vorhandene Werbeaufsteller (Tafel mit Stadtplan etc.) soll nach Möglichkeit so verschoben bzw. gedreht werden, dass dieser Bereich ebenfalls als mögliche Freischankfläche genutzt werden kann. Diese Maßnahmen würden durch die partizipierenden Gastronomiebetriebe finanziert werden. Hierzu soll ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden. Die Umsetzbarkeit der Maßnahmen wird derzeit noch mit Deutsche Städte Medien geprüft.

 

d)      Einführung einer Ausgabebeschränkung für Gläser:

Aus dem Gespräch mit ansässigen Gastronomiebetrieben unter Beteiligung von IG InteresSAND und Bürgerverein wurde auch der Wunsch nach einer Beschränkung der Anzahl der ausgegebenen Gläser im Außenausschank, vor allem für Bier, mitgeteilt. Der Vorschlag wurde zwischenzeitlich im Rahmen eines Termins auf Einladung durch die IG InteresSAND und dem Bürgerverein Sand mit den Gastronomen besprochen. Da dieser Vorschlag dort nicht die Zustimmung der Gastronomen fand, wird dieser allerdings nicht weiterverfolgt. Da eine rechtliche Grundlage für eine entsprechende behördliche Anordnung nicht vorhanden ist, wäre eine solche Beschränkung ohnehin nur auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung der ansässigen Gastronomie erreichbar gewesen.

 

e)      Umgang mit „Schrottfahrrädern“:

Zum Umgang mit sog. Schrottfahrrädern, also solchen, welche nicht mehr fahrbereit im öffentlichen Raum abgestellt wurden, hat sich seit vielen Jahre folgende Vorgehensweise etabliert und bewährt: Entsprechenden Hinweisen der Bevölkerung sowie Kontrollfeststellungen des PÜD oder der Sicherheitswacht geht das Ordnungsamt nach. Ein Mitarbeiter nimmt die gemeldeten Fahrräder in Augenschein, klassifiziert diese (Fundsache oder Schrottfahrrad), bringt ggf. die erforderlichen Besitzmitteilungen an, kontrolliert diese, und sorgt ggf. für einen Abtransport in Zusammenarbeit mit Bamberg Service. Entsprechend wird auch im Bereich Katzenberg verfahren.

 

 

  1. Vorschlag für das weitere Vorgehen:

 

Die Verwaltung wird unverändert den Dialog mit den Beteiligten fortsetzen, mit dem Ziel, eine gemeinsame Lösung im Einvernehmen aller Beteiligter zu erzielen.

 


Sollte dies nicht möglich sein, empfiehlt die Verwaltung eine Beauftragung der Verwaltung durch den Stadtrat dahingehend, dass auf Basis der in der Sitzungsvorlage geschilderten Rahmenbedingungen und der rechtlichen Bewertung die eingegangenen bzw. eingehenden Anträge auf Baugenehmigung weiter durch die Verwaltung bearbeitet werden sollen und die Baugenehmigungen im Verwaltungswege erteilt werden sollen. Ziel soll es sein, die Genehmigungsverfahren rechtzeitig und möglichst bis Ende April abschließen zu können.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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