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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2023/6448-R2

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die Stadt Bamberg hat zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu beleuchten, wenn das dringend erforderlich ist (siehe auch Art. 51 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz). Die Stadt Bamberg erfüllt diese Aufgaben zusammen mit ihrem Dienstleister, den Stadtwerken Bamberg.

 

Durch neue Investitionen in die Straßenbeleuchtung und die Beleuchtung von Wegen entstehen im Nachgang nicht unerhebliche, dauerhafte jährliche Kosten im Verwaltungshaushalt neben den hohen Investitionskosten für eine Neuerrichtung bzw. auch nach dem Erreichen des Lebenszyklusendes der Wiederbeschaffung.

 

Die Wege auf dem ERBA-Park liegen nicht innerhalb einer geschlossenen Bebauung. Somit besteht keine Beleuchtungspflicht. Dies trifft auch für das Wegestück zwischen der Krackhardtstraße Richtung Vereinsheim/Schwarze Brücke (siehe Anlage) sowie aller weiteren unbeleuchteten Wege auf dem ERBA-Park zu. Es gibt meistens parallele Wege, die beleuchtet sind; wie auch bei dem Weg zwischen der Krackhardtstraße Richtung Vereinsheim/Schwarze Brücke.

 

Außerhalb des Straßen- und Wegegesetzes besteht zudem zunehmend ein immer stärker werdender Zielkonflikt bei dem Wunsch nach zusätzlicher Beleuchtung und gebotener Einsparung mit anderen Vorschriften. Zum Beispiel

 

  1.    Naturschutzgesetz Teil 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

 

§ 21 Abs.1: Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft werden.

 

§ 21 Abs.2: Es ist im Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.09. ganztägig und vom 01.10. bis zum 31.03. in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten, die Fassaden baulicher Anlagen zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

 

  1.    Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

 

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Einergieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder

Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 Im Sinne dieser Verordnung ist:

 

 3. öffentliches Gebäude: ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsfürsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht.

 

§ 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern

 

(1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von

 Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Be-

  leuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.

 

§ 11  Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen

  

   Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist untersagt.

 

Kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen bis 15. April 2023 verlängert

Es besteht weiterhin Bedarf zur Verringerung des Energieverbrauchs. Denn die früheren russischen Energielieferungen können noch nicht vollständig durch andere Lieferquellen und erneuerbare Energien ersetzt werden. Auch wenn die Gasspeicher aktuell gut befüllt sind, ist eine Notsituation nicht vollständig auszuschließen.

Deshalb hat das Kabinett die Verlängerung der kurzfristig wirksamen Energieeinsparmaßnahmen bis zum 15.04.2023 beschlossen. Die Regelungen der Energiespar-Verordnung sind bislang bis zum 28. Februar befristet. Nach der Zustimmung des Bundesrats ist die Verlängerung der Verordnung nun in Kraft getreten.

 

 

  1. Kommunaler Haushalt

 

 Haushaltsrechtlich ist es geboten, die Straßenbeleuchtung so wirtschaftlich wie möglich zu betreiben und dabei den rechtlichen und technischen Anforderungen zu genügen.

 

Die Energiekrise wird voraussichtlich weiter andauern. Von der Regierung wurden bisher die kurzfristigen und mittelfristigen Energiesparmaßnahmen beschlossen. Der Zielkonflikt, Energie einzusparen und an anderen Stellen zusätzlich Energie zu verbrauchen, ist schier unlösbar, wenn nicht konsequent Recht und Verordnungen Anwendung finden.

 

Da keine Beleuchtungspflicht besteht, ein beleuchteter Zugang durch Benutzung eines anderen Weges möglich ist und auch für Investitions- sowie Unterhaltskosten keine Deckung im Haushalt besteht, ist eine Schaffung zusätzlicher Beleuchtung für Wege, für die keine Beleuchtungspflicht besteht, nicht möglich. Zudem wäre eine Beleuchtung ohne eine bestehende Beleuchtungspflicht eine unzulässige freiwillige Leistung, die gemäß gültiger Haushaltsgenehmigung der Regierung von Oberfranken vom 30.05.2022 nicht zulässig ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

  1. Der Finanzsenat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.
  2. Der Antrag aus der Bürgerversammlung, Nr. 30, vom 19.01.2023 ist geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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