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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/1367-11

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Die Wahl von berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern ist im Wesentlichen in den Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) geregelt.

 

Bei der Wahl des berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes handelt es sich um eine solche nach Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung (sog. "Beschlusswahl" mit geheimer Abstimmung durch Stimmzettel); eine offene Abstimmung ist nicht zulässig. Auf dem zu verteilenden Stimmzettel ist der Bewerber bereits namentlich aufgeführt. Jedes Stadtratsmitglied hat eine Stimme. Wer Änderungen wünscht (eine/n andere/n nicht aufgeführte/n Bewerber/in für die Stelle der/des Baureferenten/in) kann diese/n Bewerber/in auf dem Stimmzettel auftragen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ungültig sind leere Stimmzettel, Neinstimmen, auf eine nicht wählbare Person lautende Stimmzettel sowie auf eine nicht mit Sicherheit erkennbare Person lautende Stimmzettel, desgleichen mit irgendwelchen Kennzeichen oder Zusätzen versehene Stimmzettel. Die ungültigen Stimmzettel werden bei der Berechnung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht mitgerechnet, dagegen werden sie als "anwesend" und "stimmberechtigt" im Sinn der Beschlussfähigkeit mitgezählt. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.

 

Erreicht bei der Wahl eines berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes keine/r der Bewerber/innen die erforderliche Mehrheit (mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen), so ist zwischen den beiden Bewerber/innen, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, eine Stichwahl durchzuführen. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber/innen die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, entscheidet das Los, welche von den drei oder mehr Bewerbern/innen in die Stichwahl kommen. Haben ein/e Bewerber/in die höchste Stimmenzahl, zwei oder mehr Bewerber/innen die nächsthöhere Stimmenzahl, so entscheidet ebenfalls das Los, welche/r von den zwei oder mehr Bewerbern/innen in die Stichwahl mit der/dem Bewerber/in mit der höchsten Stimmenzahl kommt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Daran schließt die Annahme der Wahl durch die/den Gewählte/n sowie die Aushändigung einer Ernennungsurkunde (erfolgt später) an.

 

 

Die grundlegenden Anforderungen an die Wahl im Überblick:

 

1. Wählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 5 Abs. 2, 3 KWBG)

§      Der Bewerber muss zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister wählbar sein (am Wahltag Deutscher sein und das 21., zu Beginn der Amtszeit aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, Art. 39 Abs. 1 GLKrWG).

§      Der Bewerber muss entweder

-              die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst (erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium, zweijähriger Vorbereitungsdienst und bestehen der Anstellungsprüfung/Zweiten Staatsprüfung, Art. 26 BayBG) oder

-              eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem vergleichbar ausgestalteten Aufgabengebiet vorweisen können.

 

2. Beschlussfähigkeit (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 GO)

§      Sämtliche Mitglieder des Stadtrates müssen unter Angabe des Gegenstands (Wahl eines berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes) ordnungsgemäß geladen sein.

§      Die Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates muss anwesend und stimmberechtigt sein (bei der Stadt Bamberg 23).

 

3. Beschlussfassung (Art. 51 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 GO)

§      Die Wahl wird in geheimer Abstimmung, aber öffentlicher Sitzung vorgenommen.

§      Mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen müssen gültig sein.

§      Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

§      Ungültig sind

-              Neinstimmen

-              leere Stimmzettel

-              auf eine nicht wählbare Person lautende Stimmzettel

-              auf eine nicht mit Sicherheit erkennbare Person lautende Stimmzettel

§      Erreicht diese Mehrheit keiner der Bewerber, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt.

§      Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

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II. Beschlussvorschlag

 

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