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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/1375-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

In seiner Sitzung am 15.10.2009 hat der Familiensenat die Einführung des Preises „BArrierefrei – Leben, Einkaufen und Genießen ohne Hindernisse“ beschlossen und dem von der Verwaltung vorgelegten Konzept zugestimmt. Die Auszeichnung wurde daraufhin am 17.05.2010 erstmals verliehen. Zur Ermittlung des Preisträgers hat nach Vorauswahl durch die Arbeitsgruppe der Stadt Bamberg die Fachjury sich für einen Bewerber entschieden und der Stadtrat hat sich in seiner Sitzung vom 28.04.2010 der Juryentscheidung angeschlossen.

 

Seitens der Rechtsabteilung der Stadt Bamberg wurde auf juristische Ungenauigkeiten vor allem im Hinblick auf formelle Grundlagen der Preisverleihung aufmerksam gemacht:

Der Stadtrat muss die Stiftung des Preises zuständigkeitshalber vornehmen und die Inhalte der Stiftung und Verleihung der Auszeichnung sollten in einer Satzung geregelt werden.

 

Es wurden zahlreiche Inhalte des bisherigen Konzeptes in den Satzungsentwurf übernommen und ergänzt, sowie als Orientierungshilfe zur Auswahlentscheidung Richtlinien verfasst. Einzelheiten können dem Satzungsentwurf bzw. den beigefügten Richtlinien entnommen werden.

 

Seitens der Verwaltung ist die Auswahlentscheidung so geplant, dass zunächst eine Arbeitsgruppe (setzt sich zusammen aus Seniorenbeauftragte/r der Stadt Bamberg, stellvertretende/r Vorsitzende/r des Seniorenbeirates, Vorsitzende/r des Beirates für Menschen mit Behinderungen, Behindertenbeauftragte/r, MitarbeiterIn Koordinierungsstelle für Beiräte und Beauftragte der Stadt Bamberg, MitarbeiterIn Pressestelle) eine Vorauswahl der eingegangenen Bewerbungen und Vorschläge trifft und ungefähr vier Bewerber bzw. Vorschläge an die Jury zur Auswahl weitergibt. Die Jury besteht aus hochkarätigen Mitgliedern, so dass der Arbeits- und Zeitaufwand für diese möglichst gering zu halten ist. Über die Empfehlung zur auszuzeichnenden Person seitens der Jury wird vom Stadtrat endgültig entschieden.

 

Die Jury orientiert sich bei ihrer Auswahl und Empfehlung an den Richtlinien für die Auswahl der auszuzeichnenden Person.

 

 

 

Für den Satzungserlass und damit gleichzeitig die Stiftung des Preises ist der Stadtrat zuständig. Dem Familiensenat wurde der Satzungsentwurf in seiner Sitzung vom 18.11.2010 vorgestellt und er empfiehlt dem Stadtrat die Satzung in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1.       Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

 

2.       Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt folgende Satzung:

 

Satzung für die Verleihung der Auszeichnung „BArrierefrei – Leben, Einkaufen und Genießen ohne Hindernisse“

 

Vom

(Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom … Nr. ..)

 

Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

 

§ 1

Zweck der Auszeichnung

 

Die Stadt Bamberg verleiht die Auszeichnung „BArrierefrei – Leben, Einkaufen und Genießen ohne Hindernisse“.

Mit der Verleihung dieser Auszeichnung sollen das Engagement zugunsten eines Bambergs ohne Hindernisse und der vorbildliche Einsatz für die Barrierefreiheit in Bamberg im Sinne des Art. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (BayBGG) gewürdigt werden.

 

 

§ 2

Form der Auszeichnung

 

Die Auszeichnung wird in Form einer Glasstele verliehen. Sie trägt das Logo der Stadt Bamberg und die Worte „Stadt Bamberg“, den Titel der Auszeichnung „BArrierefrei – Leben, Einkaufen und Genießen ohne Hindernisse“ sowie den Namen der ausgezeichneten Person mit der jeweiligen Jahreszahl.

 

 

§ 3

Voraussetzungen für die Auszeichnung

 

(1) Die Auszeichnung kann an natürliche und juristische Personen des Privatrechts verliehen werden, die sich in besonders vorbildlicher, herausragender Weise für ein Bamberg ohne Hindernisse im Sinne der Barrierefreiheit engagieren oder engagiert haben. Ein und dasselbe Engagement kann nur einmal mit der Auszeichnung bedacht werden.

 

(2)    Die Auszeichnung kann auch an juristische Personen des Privatrechts, an denen die Stadt Bamberg beteiligt ist, verliehen werden.

 

(3) Die Arbeit und der Einsatz von Facheinrichtungen und Fachleuten aus den Bereichen Seniorinnen und Senioren bzw. Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer ursprünglichen Aufgabenerfüllung bleiben unberücksichtigt.

 

 

§ 4

Einreichung von Vorschlägen

 

(1) Jedermann ist zur Einreichung von Auszeichnungsvorschlägen berechtigt. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgt über das Rathaus Journal und die Internetseite der Stadt Bamberg.

 

(2) Die Vorschläge sind in schriftlicher Form und mit eingehender Begründung innerhalb der bekannt gemachten Frist der Koordinierungsstelle für Beiräte und Beauftragte der Stadt Bamberg zuzuleiten.

 

 

§ 5

Entscheidung über die Verleihung

 

(1) Die eingegangenen Vorschläge werden von einer Jury gesichtet und bewertet. Auf Basis dieser Bewertung erarbeitet die Jury eine Empfehlung der auszuzeichnenden Person und legt diese dem Stadtrat zur Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung vor.

 

(2) Die Jury setzt sich zusammen aus

a) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden des Seniorenbeirates,

b) der / dem Vorsitzenden des Beirates für Menschen mit Behinderungen,

c) einem / einer Vertreter/in der Bamberger Wohlfahrtsverbände

d) einem / einer Vertreter/in aus der Bamberger Wirtschaft

e) einem / einer Vertreter/in einer Facheinrichtung aus den Bereichen Senioren / Menschen mit Behinderung / Pflege

 

(3) Die Verleihung erfolgt in der Regel einmal pro Jahr.

 

 

§ 6

Aushändigung

 

Die Auszeichnung wird öffentlich in einem feierlichen Rahmen vom Oberbürgermeister oder seinem Stellvertreter im Amt übergeben.

Mit der Übergabe der Auszeichnung geht diese in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

 

 

§ 7

Widerruf

 

Die Stadt Bamberg kann die Vergabe widerrufen, wenn Tatsachen im Nachhinein bekannt werden, die dem Zweck der Auszeichnung entgegenstehen. Im Falle eines Widerrufs ist das Eigentum an der Stele an die Stadt Bamberg im Wege der Rückgabe zu übertragen. Über einen Widerruf entscheidet der Stadtrat der Stadt Bamberg.

 

 

§ 8

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

Die Satzungsänderung selbst verursacht keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in Höhe von 2.000 € (00100.63020) im Haushaltsjahr

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Siehe Anlage

 

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Anlagen

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